Schutzrechtsanmeldungen bei Forschungskooperationen

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Üblicherweise verpflichten sich bei Forschungskooperationen mit der Industrie die Kooperationspartner in einer Geheimhaltungsvereinbarung (non-disclosure-agreement) zur gegenseitigen Verschwiegenheit. Hierdurch sollte auch geregelt werden, dass sich bei patentfähigen Erfindungen, die aus der Kooperation entstehen, beide Kooperationspartner neu über die Nutzung der Rechte an der Erfindung (in einem separaten Vertrag) einigen werden und vorher keiner zum Nachteil des anderen handelt. Derartige Mustervereinbarungen Ihrer Hochschulverwaltung können Sie hier anfordern!

Geheimhaltungsvereinbarungen, deren Unterzeichnung Ihre Kooperationspartner von Ihnen verlangen, sollten Sie in jedem Falle vorher zur Begutachtung dem Referat VI/1, (Frau Binder, Tel. 09131/85-29197) vorlegen; auch bei der Gestaltung von Verträgen im Vorfeld einer Kooperation beraten wir Sie gerne, insbesondere können wir Ihnen in Form von Musterverträgen alternative Vorschläge bei Vereinbarungen machen, die sich zu Ihrem Nachteil oder zum Nachteil Ihrer Hochschule auswirken!

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