Schutzrechte - das Wichtigste in Stichworten
"Wer ein Patent bekommen will, muss eine bahnbrechende Erfindung gemacht haben ...", dieses Vorurteil hört man immer wieder - doch ist es falsch. Bei den meisten technischen Innovationen handelt es sich um Weiterentwicklungen von scheinbar ausgereiften Erzeugnissen und Fertigungsmethoden. Das bedeutet: nicht nur die großen Ideen sind dem Patentschutz zugänglich, sondern auch Erfindungen, die "nur" Verbesserungen bekannter Produkte oder Verfahren darstellen. Den höchsten unternehmerischen Nutzen haben oft Patente für "kleine" Entwicklungsschritte, die dennoch einen Wettbewerbsvorsprung bieten.
Allen Schutzrechtsarten gemeinsam ist das Verbietungsrecht. Mit diesem vom Staat gewährten Monopol kann der Inhaber eines Schutzrechts Dritten die Herstellung und den Vertrieb eines für ihn geschützen Produktes bzw. die Benutzung seiner Marke untersagen oder auch gegen Zahlung von Lizenzgebühren erlauben; der Inhaber des Schutzrechts kann Unterlassung verlangen und sogar Schadenersatz für Nachahmungen fordern. Das Monopol ist allerdings zeitlich (auf die maximale Laufzeit) und territorial (auf den jeweiligen Staat) begrenzt.
Das Verbietungsrecht erstreckt sich nicht auf Forschungseinrichtungen! Hier gilt ein Versuchs- oder Forschungsprivileg. Die Verbesserung von geschützten Verfahren oder Stoffen ist durch das Patentgesetz § 11(2) PatG ausdrücklich erlaubt.
Patent
Das bekannteste technische Schutzrecht ist das Patent. Wichtigstes Motiv für eine Patentanmeldung ist der Schutz vor Nachahmung - und damit die Sicherung eines Marktvorteils. Der entscheidende Vorzug des Patents: Es ist ein vom Patentamt geprüftes Schutzrecht - und steht daher in hohem Ansehen.
Zum Patent werden technische Gegenstände, chemische Erzeugnisse oder Herstellungsverfahren angemeldet. Voraussetzung für eine Erteilung: Die Erfindung muß "neu" sein, auf "erfinderischer Tätigkeit" beruhen und "gewerblich verwertbar" sein. Die Laufzeit eines Patents beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Ein deutsches Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet.
Europa-Patent
Die Patentanmeldung wird beim Europäischen Patentamt in München eingereicht und kann sich auf einige oder alle (derzeit 21) Vertragsstaaten erstrecken. Das Europäische Patentamt prüft den Anmeldungsgegenstand auf Patentfähigkeit. Aus dem erteilten Europa-Patent entstehen voneinander unabhängige nationale Patente. Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß nicht mit fünf, sieben oder gar zwanzig Patentämtern verhandelt werden muß, sondern nur mit einem - dem Europäischen Patentamt.
Internationale Patentanmeldung (PCT)
Mit einer einzigen Anmeldung lassen sich mehrere (vorzugsweise außereuropäische) Länder erfassen: Für die internationale Patentanmeldung wird eine zentrale Neuheitsrecherche, auf Antrag auch eine vorläufige Prüfung, durchgeführt. Wenn der "Internationale Recherchenbericht" oder der Prüfbericht vorliegt, aus dem die Aussichten auf Patenterteilung hervorgehen, kann das nationale Erteilungsverfahren in den gewünschten Ländern eingeleitet werden.
Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster wird oft als "kleines Patent" bezeichnet: Die Laufzeit ist mit 10 Jahren nur halb so lang wie beim Patent; auch für die Erfindungshöhe ist nur ein "erfinderischer Schritt" nötig. Der große Vorteil: Das Gebrauchsmuster wird innerhalb kurzer Zeit eingetragen. Somit hat das Unternehmen bzw. der Erfinder "sein Recht" rasch in der Hand. Allerdings erfolgt die Eintragung ohne Prüfung, daher kann sich im Konfliktfall herausstellen, daß es sich nur um ein "Scheinrecht" handelt.
Schutzfähig sind technische Erfindungen und chemische Erzeugnisse. Verfahren können nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Das Gebrauchsmuster hat eine Laufzeit von maximal zehn Jahren. Von einem angemeldeten Patent kann ein Gebrauchsmuster "abgezweigt" werden.
Marken
Je eingängiger und einprägsamer eine Marke, desto größer der Anreiz für Mitbewerber, die Marke zu kopieren. Diese Absicht läßt sich mit der rechtzeitigen Anmeldung einer Marke durchkreuzen. Als Marken können eingetragen werden: Wortzeichen wie beispielsweise "Persil", Bildzeichen wie der Mercedes-Stern oder kombinierte Wort-Bild-Zeichen (Bayer-Kreuz), Zahlen oder dreidimensionale Gestaltungen. Marken werden beim Deutschen Patentamt angemeldet. Die Eintragung erfolgt für zehn Jahre und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Geschmacksmuster
Hochwertiges Design gewinnt als Marketinginstrument zunehmend an Bedeutung. Die Hersteller von Haushaltsgeräten, Möbeln oder Leuchten, aber auch von Autos oder Kleidung, widmen sich häufig dem kleinsten Detail im äußeren - und heben sich damit von Wettbewerbern ab. Das Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das für die Form- oder Flächengestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Zum Zeitpunkt der Anmeldung muß das Design neu und eigentümlich sein. Die Eintragung des Geschmacksmusters erfolgt beim Deutschen Patentamt und die Laufzeit beträgt maximal 20 Jahre.
Sortenschutzrecht
Mit diesem speziellen Schutzrecht lassen sich neue Pflanzensorten und deren Bezeichnungen schützen. Anmeldung und Prüfung erfolgen beim Bundessortenamt. Die Laufzeit für den Sortenschutz beträgt in der Regel 25 Jahre.
Halbleiterschutz
Das Halbleiterschutzgesetz schafft die Möglichkeit, die Oberflächengestaltung von Mikrochips, das sogenannte mask-work, zu schützen. Der Schutz ist beim Deutschen Patentamt zu beantragen. Die Laufzeit beträgt höchstens zehn Jahre.

