Am 24. Januar 2002 wurde im Bundesgesetzblatt das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen" veröffentlicht. Das Gesetz trat am 7. Februar 2002 in Kraft. Für die Behandlung von Erfindungen aus dem Bereich der Hochschulen ergeben sich daraus einige Veränderungen, die für die Universität Erlangen-Nürnberg auch in einem Rundschreiben bekanntgegeben wurden:
Personenkreis
Das bisher geltende Hochschullehrerprivileg nach § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbErfG) wurde modifiziert. Nach der Änderung unterliegen nun "alle an einer Hochschule Beschäftigten" gleichermaßen der Meldepflicht.
Meldepflicht, Diensterfindungen und Inanspruchnahme
Abweichend von der bisherigen Regelung sind Erfindungen aller an einer Hochschule Beschäftigten nun ab dem 07. Februar 2002 Diensterfindungen im Sinne des § 4 (2) ArbErfG. Folglich besteht künftig für alle Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses an der Hochschule gemacht werden und die entweder
- aus der dem Arbeitnehmer in der Hochschule obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
- maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der Hochschule beruhen,
eine Meldepflicht gemäß § 5. Nach § 6 hat die Hochschule das Recht auf Inanspruchnahme der Erfindung. Im Falle einer Freigabe der Erfindung an den Erfinder ist die sonst nach § 40 (1) übliche angemessene Beteiligung der Hochschule am Ertrag der Verwertung nun ausgeschlossen. (Innerhalb des Bayerischen Hochschulpatentkonzepts wurde bereits vorher so verfahren).
Frist zur Inanspruchnahme
Die Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung durch die Hochschule verkürzt sich nach § 42 (1) von vier auf zwei Monate, wenn der Erfinder der Hochschule anzeigt, dass er die Erfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit veröffentlichen will. (Für eine Patentanmeldung wäre eine Veröffentlichung neuheitsschädlich, sie würde damit vereitelt). Die verkürzte Frist kommt nur zum Tragen, wenn im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit wissenschaftlicher Angestellter und Beamter eine Veröffentlichung der Erfindung erfolgen soll. Die Regelung gilt nicht für technisches und Verwaltungspersonal.
Negatives Veröffentlichungsrecht
Lehnt ein Erfinder, für den die aus dem Grundgesetz abgeleitete Lehr- und Forschungsfreiheit gilt, die Veröffentlichung seiner Erfindung (im Rahmen eines Patentierungsverfahrens) ab, so ist er nach § 42 (2) nicht verpflichtet, die Erfindung seiner Hochschule zu melden. Die unverzügliche Meldepflicht lebt jedoch wieder auf, wenn der Erfinder die Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen will.
Benutzungsrecht des Erfinders
Wird eine gemeldete Diensterfindung von der Hochschule unbeschränkt in Anspruch genommen, so verbleibt dem Erfinder gemäß § 42 (3) ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. Anders lautende Vereinbarungen mit Dritten sind nichtig.
Erhöhte Erfindervergütung
Im Fall einer Verwertung durch die Hochschule erhält der Erfinder eine Vergütung in Höhe von 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. Dadurch sollen universitäre Erfinder ermutigt werden, aktiv an der Schaffung und Verwertung von Schutzrechten mitzuwirken.
Übergangsregelung
Die Gesetzesänderung findet nur Anwendung bei Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 fertiggestellt worden sind. Frühere Erfindungen werden nach der alten Rechtslage behandelt. Für Personen, die nach dem § 42 ArbErfG in der alten, bis zum 6. Februar 2002 gültigen Fassung freie Erfinder waren und die ihre Rechte an Erfindungen durch vertragliche Verpflichtung vor dem 18. Juli 2001 an Dritte abgetreten haben, gilt der § 42 ArbErfG in der alten, bis zum 6. Februar 2002 gültigen Fassung weiter.

