Im Deutschen Patentgesetz (Deutsches PatG §1 Abs.2 Ziff.3) vom Patentschutz ausdrücklich ausgeschlossen und nicht als Erfindungen angesehen werden derzeit noch "...Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen". (Unter "geschäftlichen" Tätigkeiten sind hier kaufmännische Tätigkeiten gemeint, z.B. Programme für die kaufmännische Buchführung oder das kaufmännische Rechnen.)
Lediglich der Quellcode von Computerprogrammen geniesst als Sprachwerk Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG. Danach ist es verboten, ein Programm zu kopieren, zu verändern, zu verbreiten oder zu dekompilieren. Voraussetzung für diesen Schutz ist jedoch, daß eine das Können eines Durchschnittsprogrammierers deutlich überragende individuelle Leistung vorliegt; diese muß sich in der Gestaltung des Programms zeigen (§ 69a UrhG).
Die dem Programm zugrunde liegende Idee, der wissenschaftliche Inhalt des Programms, insbesondere ein Algorithmus, ist damit aber nicht geschützt! Ein versierter Programmierer kann den Quellcode so verändern, dass der Urheberschutz umgangen wird.
Patentierung von Software
Die zugrunde liegende Idee, die eigentliche Erfindung, kann ausschließlich mit einem Patent geschützt werden; dazu müssen aber für Software besondere Voraussetzungen erfüllt sein:
Programmbezogene Erfindungen, die zur Lösung eines Problems ein Computerprogramm, d.h. Software verwenden, sind dann patentfähig, wenn die drei Grundvoraussetzungen des Patentgesetzes (§ 1 PatG) gegeben sind, wenn sie also neu sind (d.h. nicht zum Stand der Technik, zum technischen Wissen der Fachwelt gehören), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, und darüberhinaus eines der folgenden technischen Kriterien erfüllt wird:
- Wenn die programmbezogene Erfindung die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht,
- Wenn die programmbezogene Erfindung einen bestimmten Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne einer gegenständlichen Ausgestaltung beschreibt,
- Wenn das Programm für die Datenverarbeitungsanlage Einsatzmöglichkeiten zu anderen als den bisher gegebenen Zwecken eröffnet,
- Wenn das Programm eine neue, erfinderische Brauchbarkeit einer in ihren Elementen und ihrem Aufbau bekannten Datenverarbeitungsanlage ermöglicht,
- Wenn die benutzten Naturkräfte und nicht-technischen Informationen in so enger Beziehung zueinander stehen, daß ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit ein technisches Ergebnis erzielt wird,
- Wenn mit dem Programm eine physikalische Eigenschaft beeinflußt werden kann,
- Wenn mit dem Programm ein technischer Effekt bewirkt wird,
- Wenn dem Programm eine technische Aufgabe zugrunde liegt oder
- zur Entwicklung des Programms technische überlegungen erforderlich waren.
Wichtig ist, daß die Erfindung überwiegend technischen Charakter haben muss, wobei der Gegenstand der Erfindung als Ganzes, d.h. mit allen zur Lösung gehörenden technischen und nicht-technischen Merkmalen zu beurteilen ist. Darüber hinaus sind auch änderungen der Hardware dem Patentschutz zugänglich.
Ein (Parade-) Beispiel ist z.B. das Antiblockiersystem ABS in Fahrzeugen; hier war Software als technische Lösung patentierbar!
Eine Novellierung des europäischen Patentgesetzes, dem sich die nationalen Patentämter hätten anschliessen müssen und in der die bisherige Negativdefinition zur Patentierbarkeit von Software ersatzlos gestrichen worden wäre, ist in der europäischen Kommission leider am Einspruch der französischen Delegation gescheitert. Auch wenn die Gesellschaft für Informatik dies in Ihrer Pressemitteilung vom 27.11.2000 lediglich als Denkpause verstanden wissen will, wird die bisherige Praxis noch einige Zeit beibehalten werden müssen: die Patentierung von Software ist auch in Europa bekanntlich mit einem geschickten Patentanwalt schon seit einigen Jahren kein Problem mehr!

