- Einführung
- Außerkrafttreten bestehender Verordnungen
- Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
- Gefährdungsbeurteilung
- Explosionsgefährdete Bereiche und Explosionsschutzdokument
- Prüfung von Arbeitsmitteln
- Überwachungsbedürftige Anlagen
- Weiterführende Informationen
1. Einführung
Am 27.09.2002 wurde die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" - kurz: Betriebssicherheitsverordnung - erlassen.
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Ein Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung reicht vom Bleistiftspitzer bis zur komplexen Fertigungsanlage.
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt ebenfalls für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (z. B. Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten, bestimmte Füllanlagen und Rohrleitungen; vgl. §1 Abs.2 BetrSichV).
2. Außerkrafttreten bestehender Verordnungen
Mit dem Erlass der Betriebssicherheitsverordnung wurden die früheren Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Acetylenverordnung, Aufzugsverordnung, Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) außer Kraft gesetzt.
3. Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitstellen, die den in § 7 BetrSichV genannten Anforderungen an die Beschaffenheit genügen.
Zu den dort genannten
"Rechtsvorschriften, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt
werden", gehören das Produktsicherheitsgesetz und seine Verordnungen (ProdSV; früher GPSGV).
Das Produktsicherheitsgesetz findet keine Anwendung für selbstgebaute Produkte, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Diese Produkte bzw. Arbeitsmittel müssen mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 der BetrSichV entsprechen.
Altmaschinen , d.h. Maschinen mit Baujahr vor 1993 bzw. Baujahr vor 01.01.1995 ohne Konformität, die nach den Regeln der damals geltenden Unfallverhütungsvorschriften gebaut und in Verkehr gebracht worden sind, müssen ebenfalls mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 der BetrSichV entsprechen.
Grundsätzlich müssen für Arbeitsmittel Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und/oder Instandhaltungsanleitungen) in deutscher Sprache vorhanden sein.
Für überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten, bestimmte Füllanlagen und Rohrleitungen) gelten besondere Vorschriften für die Beschaffenheit (vgl. Abschnitt überwachungsbedürftige Anlagen).
4. Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln (§§ 4, 8 BetrSichV)
Der Arbeitgeber muss vor der Bereitstellung des Arbeitsmittels prüfen,
- ob das Arbeitsmittel für die vorgesehene Nutzung geeignet ist,
- ob das Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwendet werden kann (ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz),
- ob das Arbeitsmittel der vorgesehenen Belastung genügt und wo ggf. die Einsatzgrenzen sind (ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers),
- ob ggf. die Aufstellungsbedingungen gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers erfüllt sind, wie z.B.:
. Anforderungen an das Fundament oder an die Aufhängung
. Maßnahmen zur Dämpfung von Vibrationen
. Maßnahmen zur Lärmminderung
. Maßnahmen zur sicheren Ableitung gesundheitsschädlicher Emissionen
. bauseits auszuführende Sicherheitsabschalteinrichtungen - ob bei der vorgesehenen Benutzung der Arbeitsmittel Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten verblieben sind und welche Maßnahmen geeignet sind, um die Gefährdung so gering wie möglich zu halten.
Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten können z.B. von gefährlichen Bewegungen, Gefahrenstellen (z.B. Schnitt-, Scher-, Quetsch-, Fang-, Stoßstellen), Vibrationen, Lärm, heißen oder sehr kalten Oberflächen, gesundheitsschädlichen Emissionen, elektromagnetischen Feldern, ionisierender und nicht ionisierender Strahlung ausgehen. - Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt.
Für überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten, bestimmte Füllanlagen und Rohrleitungen) gelten besondere Betriebsvorschriften (vgl. Abschnitt überwachungsbedürftige Anlagen).
Die Beschäftigten sind entsprechend Arbeitsschutzgesetz verpflichtet,
- Arbeitsmittel einschließlich der Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden.
- die Betriebsanweisungen des Arbeitgebers zu beachten.
- Sichtprüfung der Arbeitsmittel auf offensichtliche Mängel vor der Benutzung durchzuführen.
- defekte oder offensichtlich mangelhafte Arbeitsmittel nicht mehr zu verwenden und unverzüglich Vorgesetzte über den Mangel zu informieren.
- Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten nur von den Beauftragten, die hierzu vom Arbeitgeber speziell autorisiert und unterwiesen sind, durchführen lassen.
5. Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ergänzt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.
Zur Gefährdungsbeurteilung entsprechend Arbeitsschutzgesetz stehen arbeitsbereichsbezogene Beurteilungsbögen zur Verfügung (vgl. Abschnitt "Gefährdungsbeurteilung" dieses Webauftritts).
Für überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten, bestimmte Füllanlagen und Rohrleitungen) müssen jedoch separate Gefährdungsbeurteilungen oder sicherheitstechnische Bewertungen durchgeführt und dokumentiert werden.
6. Explosionsgefährdete Bereiche und Explosionsschutzdokument
In Bereichen, in denen brennbare/entzündbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube vorhanden sind und in denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden kann, hat der Arbeitgeber die Explosionsgefahren zu beurteilen (vgl. § 3 Abs.2 BetrSichV; § 11 Gefahrstoffverordnung).
Nach § 5 BetrSichV hat der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche (das sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann) entsprechend Anhang 3 BetrSichV in Zonen einzuteilen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 BetrSichV angewendet werden.
Der Arbeitgeber hat für explosionsgefährdete Bereiche ein Explosionsschutzdokument zu erstellen (vgl. § 6 BetrSichV ).
Grundlage zur Beurteilung der Explosionsgefahren durch brennbare/entzündbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube sind die Explosionsschutz-Regeln BGR 104.
Bei der Erstellung der Explosionsschutzdokumente bietet das SG Arbeitssicherheit seine Unterstützung an.
Vom Sächsischem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wurden sehr detaillierte und praktikable Informationen und Arbeitsunterlagen zum Explosionsschutzdokument erarbeitet. Vom SG Arbeitssicherheit wird empfohlen, die Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz mit nachfolgenden Unterlagen durchzuführen:
- Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und zum Explosionsschutzdokument (PDF)
- Explosionsschutzdokument: PDF / Word-Dokument
- Muster zur Auflistung von brennbaren Flüssigkeiten / Gasen / Stäube mit explosionstechnischen Kennzahlen (PDF)
- Arbeitsblatt „Anforderungen an elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in staubexplosionsgefährdeten Bereichen“ (PDF)
Prüfungen von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen für explosionsgefährdete Bereiche vgl. Abschnitt Überwachungsbedürftige Anlagen.
7. Prüfung von Arbeitsmitteln
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (vgl. § 3 Abs. 3 BetrSichV) hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob, in welchem Umfang, in welcher Frist und von wem Arbeitsmittel geprüft werden müssen.
Art und Umfang der erforderlicher Prüfungen:
Entsprechend § 10 BetrSichV müssen folgende Arbeitsmittel geprüft werden bzw. bestehen folgende Prüfvorschriften:
- Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort. Prüfen dürfen nur hierzu befähigte Personen.
Beispiele (Auflistung nicht abschließend): Gerüste; Fahrgerüste; Maschinen, die vor Ort erst zusammengesetzt werden. - Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen unterliegen (z.B. Materialveränderungen infolge von z.B. Hitze, Feuchtigkeit, UV-Strahlung, Materialermüdung bei z.B. Dauerbelastung), die zu gefährlichen Situationen führen können. Prüfen dürfen nur hierzu befähigte Personen. Die Wiederholungsfristen für solche Prüfungen sind vom Arbeitgeber festzulegen.
Typische Arbeitsmittel sind z.B. (Auflistung nicht abschließend):
. elektrische Betriebsmittel und Anlagen
. kraftbetätigte Türen und Toranlagen
. Leitern
. Krananlagen, Hebezeug und Anschlagmittel
. fahrende Arbeitsmittel (Hubwagen, andere Flurförderzeuge)
. sämtliche Maschinen
. ggf. Handwerkszeuge, wenn es durch Schäden zu gefährlichen Situationen kommen kann (z.B. isolierendes Handwerkszeug zum Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen). - Außerordentliche Prüfungen
Nach einem außergewöhnlichen Ereignis, das schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben kann, muss der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche Überprüfung durch eine hierzu befähigte Person durchführen lassen.
Außergewöhnliche Ereignisse können z.B. sein:
. Unfälle
. Veränderungen an den Arbeitsmitteln
. längere Zeiträume der Nichtbenutzung
. Naturereignisse. - Nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, müssen Arbeitsmittel durch eine befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
Prüffristen für Arbeitsmittel
Entsprechend § 3 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Art, den Umfang und die Fristen der erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.
Empfehlungen zu Prüffristen sind z.B. in Regeln und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung genannt (z.B. BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", BGI 850-0 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien").
Für bestimmte Arbeitsmittel sind in Unfallverhütungsvorschriften verbindliche Prüffristen vorgegeben (z.B. für elektrische Betriebsmittel oder Leitern).
Für überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten, bestimmte Füllanlagen und Rohrleitungen) gelten besondere Prüfvorschriften (vgl. Abschnitt überwachungsbedürftige Anlagen).
Zur Ermittlung der Prüffristen bietet das SG Arbeitssicherheit seine Unterstützung an.
Befähigte Person (früher "Sachkundige/r")
Befähigte Personen i.S.d. Betriebssicherheitsverordnung sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen.
Befähigte Personen sind in der nachstehenden TRBS näher definiert:
Die neue Bezeichnung "befähigte Person" wird analog zu den alten Bezeichnungen "Sachkundige/r" (z.B. in verschiedenen Unfallverhütungsvorschriften) und "Elektrofachkraft" (in Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" GUV-V A3) verwendet.
8. Überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen sind im §1 Abs.2 BetrSichV definiert. Hierzu gehören z.B. Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten, bestimmte Füllanlagen und Rohrleitungen.
Die Betriebssicherheitsverordnung ersetzt in diesem Punkt verschiedene Verordnungen, die sämtlich nicht mehr gültig sind. Dies sind z.B. Acetylenverordnung, Aufzugsverordnung, Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.
Neu ist, dass zu den überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nicht nur die elektrischen Anlagen (wie früher in der "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" geregelt), sondern sämtliche Geräte und Anlagen (auch nicht-elektrische) gehören (vgl. § 1 Abs.2 Nr. 3 BetrSichV i.V.m. der 11. ProdSV - Explosionsschutzverordnung).
Für überwachungsbedürftige Anlagen gilt insbesondere der Abschnitt 3 der BetrSichV (§§ 12 bis 23).
Angesprochen vom 3. Abschnitt der BetrSichV ist der Betreiber der Anlage. Der Betreiber muss nicht zwingend dem "Arbeitgeber" entsprechen.
Die Beschaffenheit von neuen überwachungsbedürftiger Anlagen wird im Wesentlichen in Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz geregelt. Alte Anlagen dürfen unverändert weiterbetrieben werden, wenn sie mindestens den Beschaffenheitsanforderungen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen (vgl. § 27 Abs. 3 BetrSichV)
Der Betrieb von bestimmten Dampfkesseln, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde (hier die Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt, vgl. § 13 BetrSichV). Eine nach dem früheren Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (vgl. § 27 Abs. 2 BetrSichV).
Prüfvorschriften
Mit der Betriebssicherheitsverordnung wird der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage in die Pflicht genommen. Der Betreiber
- hat dafür zu sorgen, dass überwachungsbedürftige Anlage erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist (vgl. § 14 BetrSichV).
Bestimmte Geräte und Anlagen dürfen auch von befähigten Personen geprüft werden (vgl. § 14, Abs. 3 bis 8 BetrSichV). - hat dafür zu sorgen, dass Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen für explosionsgefährdete Bereiche nach einer Instandsetzung erst nach Freigabe durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder nach Prüfung durch eine befähigte Person (vgl. TRBS 1203), soweit diese Person von der zuständigen Behörde (hier die Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt) für die Prüfung anerkannt ist, wieder in Betrieb genommen werden (vgl. § 14, Abs. 6 BetrSichV).
- hat dafür zu sorgen, dass überwachungsbedürftige Anlagen und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden (vgl. §§ 15, 17 BetrSichV).
Bestimmte Geräte und Anlagen dürfen auch von befähigten Personen geprüft werden (vgl. §§ 15, 17 BetrSichV). - hat die Prüffristen der überwachungsbedürftigen Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung oder einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (vgl. § 15 Abs.1 und 3 BetrSichV). Dabei dürfen die im §§ 15 und 17 für die Anlagenteile genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber unterliegt einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle.
Für überwachungsbedürftige Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, muss der Betreiber die Prüffristen bis spätestens 31.12.2007 ermittelt haben (vgl. § 27 Abs.3 BetrSichV). - hat für überwachungsbedürftige Anlagen, die ab dem 01. Januar 2003 erstmalig in Betrieb genommen worden sind, die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage der zuständigen Behörde (hier die Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt) innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen (vgl. § 15 Abs.3 BetrSichV).
Dies gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, die von befähigten Personen geprüft werden dürfen.
Für überwachungsbedürftige Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, besteht ebenfalls keine Mitteilungspflicht.
Die Begriffe "Gefährdungsbeurteilung" und "sicherheitstechnische Bewertung" sind in der TRBS 1111 definiert.
Wer darf prüfen?
Überwachungsbedürftige Anlagen sind zu prüfen:
- ab 01.01.2006 überwachungsbedürftige Anlagen, die nach einer Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Verkehr gebracht wurden, durch eine ZÜS (= zugelassene Überwachungsstelle)
- bis 31.12.2007 überwachungsbedürftige "Altanlagen" (= Anlagen, die nicht nach einer Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Verkehr gebracht wurden) durch einen Sachverständigen (i.d.R. TÜV)
- ab 01.01.2008 auch überwachungsbedürftige "Altanlagen" durch eine ZÜS (= zugelassene Überwachungsstelle)
- bestimmte überwachungsbedüftige Anlagen von befähigten Personen (vgl. §§ 14, 15, 17 BetrSichV)
Spätestens ab 01.01.2008 ist somit das TÜV-Monopol bzgl. der Prüfungen durch Sachverständige erloschen. Prüfen dürfen zukünftig "zugelassene Überwachungsstellen". Dies ist jede vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und im Bundesarbeitsblatt bekannt gegebene Überwachungsstelle.
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) zu berücksichtigen.
Die Technischen Regeln zu den alten Verordnungen (z.B. Acetylenverordnung, Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) gelten weiterhin, bis entsprechende Technische Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) veröffentlicht sind.
Diese Übergangsregelung betrifft folgende Technische Regeln:
- Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC)
- Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter (TRB)
- Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen (TRR)
- Technische Regeln Druckgase (TRG)
- Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)
- Technische Regeln für Gashochdruckleitungen (TRGL)
- Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
- Neu: Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
9. Weiterführende Informationen
Arbeitsmappe Anlagensicherheit 2008 - Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung (mit Leitlinienbezügen).
Hrsg: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung - Häufig gestellte Fragen und Antworten
LV 35 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
Autor dieser Seite: Andreas Doil, Sicherheitsingenieur im Sachgebiet Arbeitssicherheit

