Neue Farbkennzeichnung von Gasflaschen
Im Juli 1997 wurde die neue Euro-Norm DIN EN 1089-3 veröffentlicht. Sie legt die neue Farbkennzeichnung für Gasflaschen fest. Diese Norm ist ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden. In der Übergangszeit können somit zwei verschiedene Kennzeichnungen verwendet werden.
Um evtl. Verwechslungen auszuschließen, sind die neuen Kennzeichnungen (soweit sie sich geändert haben) mit einem großen "N" (Neu, New, Nouveau) auf der Flaschenschulter markiert. Jedoch ist die einzig verbindliche Kennzeichnung des Flascheninhalts der Gefahrgutaufkleber. Die Farbkennzeichnung dient lediglich als zusätzliche Information über die Eigenschaften der Gase (brennbar, oxidierend, giftig, usw.).
Alte und neue Kennzeichnungen sind in einem Informationsblatt des Industriegaseverband e.V. abgebildet.
Umgang mit Druckgasflaschen
Der Umgang mit Druckgasflaschen ist in der TRG 280 (Technische Regel Druckgase 280 "Betreiben von Druckgasbehältern") geregelt. Dort sind z.B. Bereitstellungs-, Lager- und Transportvorschriften genannt. Für brennbare Gase müssen Explosionsschutzmaßnahmen ergriffen werden.
Für den Umgang mit Druckgasflaschen im Labor gilt die GUV-I 850-0 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien". Demnach müssen z.B. Druckgasflaschen in Laboratorien mit erhöhter Brandgefahr in brandgeschützten Sicherheitsschränken untergebracht werden.
Für den Umgang mit Gasflaschen und mit Druckgasen sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Entwürfe stehen für Gasflaschen und verschiedene Gase zur Verfügung.
Flüssiggas
Als Flüssiggas werden Propan, Butan und entsprechende Gasgemische bezeichnet. Diese Gase werden in Gasflaschen unter Druck verflüssigt.
Flüssiggas bildet im Gemisch mit Luft oder Sauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre. Die Gase sind schwerer als Luft und können sich in Bodennähe anreichern. Der Umgang mit Flüssiggas ist mit besonderen Gefahren verbunden. Die Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen ist unbedingt erforderlich.
Maßgeblich gilt hier die Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" GUV 9.7 / GUV-V D 34.

