- Gefahren durch Trimethylsilyldiazomethan als Ersatzstoff für Diazomethan
- Nanopartikel am Arbeitsplatz
- Neue Gefahrstoffverordnung Dezember 2010
- GHS: neues Kennzeichnungssystem für Gefahrstoffe
- Neue Laborrichtlinie "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" BGI/GUV-I 850-0
- Technische Regeln zur Gefahrstoffverordnung
- Gefahrstoffe im Krankenhaus / Zytostatika
- Ethidiumbromid
- Acrylamid-Exposition bei der Gelherstellung
- Auswahlkriterien für geeignete Chemikalienschutzhandschuhe
Gefahren durch Trimethylsilyldiazomethan als Ersatzstoff für Diazomethan
Nanopartikel am Arbeitsplatz
- Fachinformationen des Instituts für Arbeitsschutz über ultrafeine Aerosole und Nanopartikel am Arbeitsplatz (Link)
- BGI/GUV-I 5149 Broschüre "Nanomaterialien am Arbeitsplatz" (Link)
- Nanomaterialien im Labor - Hilfestellung für den Umgang (Hrsg. Fachausschuss Chemie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung; englische Version hier)
Neue Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung wurde mit Wirkung zum 01.12.2010 vollständig überarbeitet und neu konzipiert. Entfallen ist das Schutzstufenkonzept aus der bisherigen Fassung vom 01.01.2005.
Nach wie vor verlangt die Gefahrstoffverordnung (analog zum Arbeitsschutzgesetz) eine Gefährdungsbeurteilung (vgl. Abschnitt "Gefährdungsbeurteilung" dieses Webauftritts). Die Gefährdungsbeurteilung soll von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Zur Gefährdungsbeurteilung können sich die Einrichtungen der Universität Erlangen-Nürnberg und des Universitätsklinikums Erlangen vom Betriebsärztlichen Dienst und den Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieuren) im SG Arbeitssicherheit fachkundig beraten lassen.
GHS: neues Kennzeichnungssystem für Gefahrstoffe 


Seit dem 01.12.2010 müssen Gefahrstoff- "Inverkehrbringer" (=Hersteller, Importeure) ihre Stoffe nach einem neuen, weltweit geltenden System einstufen und kennzeichnen: dem GHS (= Global Harmonisiertes System).
Lagerbestände mit alten Einstufungen und Kennzeichnungen (z.B. 
) dürfen in einer Übergangsfrist von 3 Jahren (bis zum 01.12.2013) weiterhin verkauft werden.
Die vorgenannten Fristen gelten für Reinstoffe. Inverkehrbringer von "Zubereitungen" (=Gemischen aus verschiedenen Stoffen, z.B. Desinfektionsmittelzubereitungen, Maschinenöle, Lacke, etc.) müssen ihre Produkte ab dem 01.06.2015 nach dem GHS-System einstufen und kennzeichnen. Bis dahin können die Produkte mit alter oder neuer Kennzeichnung verkauft werden.
Von den Regelungen sind also in erster Linie die Inverkehrbringer angesprochen. Für Anwender von Gefahrstoffen gelten bezüglich der GHS-Einstufung und -Kennzeichnung bisher noch keine verbindlichen Vorgaben. Die Gefahrstoffverordnung soll diesbezüglich erst zum Ablauf der Übergangsfrist 01.06.2015 geändert werden. Erst dann sind GHS-Einstufungen und -Kennzeichnungen für den Bestand rechtlich verbindlich. Bis dahin ist die Verwendung der bisherigen Kennzeichnungen in den Betrieben bzw. vom Anwender grundsätzlich zulässig.
Ungeachtet der rechtlichen Verbindlichkeit sind die Anwender jedoch gut beraten, wenn sie bereits ab sofort ihre Gefahrstoffverzeichnisse, Betriebsanweisungen und sonstigen Dokumente entsprechend anpassen. Die Dokumente sollten den vorhandenen Zustand (alte / neue Gefahrstoffe mit alter / neuer Kennzeichnung) abbilden. Spätestens ab dem 01.06.2015 müssen alle vorhandenen Gefahrstoffe nach dem GHS-System eingestuft und gekennzeichnet sein.
Ausführliche Informationen sind in der Dokumentation "Gefahrstoffe GHS" des Sachgebiets Arbeitssicherheit zu finden. Die betrieblichen Übergangsfristen sind in der "Bekanntmachung Gefahrstoffe 408" beschrieben.
Neue Laborrichtlinie "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" BGI/GUV-I 850-0
Im Dezember 2008 wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die neue Laborrichtlinie in Form der Broschüre "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (Nr. BGI/GUV-I 850-0) herausgegeben. Diese Richtlinie löst die bisherigen GUV-Regeln "Laboratorien" (GUV-R 120, früher GUV 16.17) ab. Die neue Laborrichtlinie BGI/GUV-I 850-0 ist im Regelungsteil identisch mit der TRGS 526 (Technische Regel der Gefahrstoffverordnung). Der Regelungsteil wird jedoch durch umfangreiche, praxisbezogene Hinweise ergänzt und erläutert.
Seit Herbst 2009 liegt die neue Laborrichtlinie in gedruckter Form vor. Die Broschüre wurde in der Zwischenzeit an Laboreinheiten aus Universität und Universitätsklinikum versandt.
Die Laborrichtline ist jetzt auch im Internet frei zugänglich unter http://bgi850-0.vur.jedermann.de/index.jsp
Technische Regeln zur Gefahrstoffverordnung (TRGS)
Die TRGS konkretisieren die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung für bestimmte Stoffe, Arbeitsverfahren oder Arbeitsbereiche.
Die aktuellen Fassungen der TRGS sind im Informationssystem www.umwelt-online.de zu
finden (frei zugänglich für Nutzer aus Universität und Universitätsklinikum).
Gefahrstoffe im Krankenhaus / Zytostatika
Zu den Gefahrstoffen im Krankenhaus gehören z.B. Zytostatika, andere für den Anwender gefährliche Medikamente, Desinfektionsmittel, Narkosegase, Reagenzien und Laborchemikalien. Die Gefahrstoffverordnung, die auch im Krankenhaus Gültigkeit besitzt, wird durch die TRGS 525 - "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung" konkretisiert.
Die TRGS 525 enthält u.a. klinikspezifische Vorschriften, z.B. zum Umgang mit Arzneimitteln, Inhalationsanästhetika,
Zytostatika und Desinfektionsmitteln.
Ausführliche Informationen zum sicheren Umgang mit Zytostatika sind in der Broschüre "Zytostatika im Gesundheitsdienst" (GUV-I 8533, Ausgabe Juli 2008) beschrieben. Die Broschüre kann auch beim SG Arbeitssicherheit angefordert werden.
Ethidiumbromid
Bei Arbeiten mit Ethidiumbromid werden oft Einmalhandschuhe aus Latex getragen.
An der Universität Freiburg wurde die Beständigkeit von Einmalhandschuhen aus Latex und Nitril-Kautschuk gegenüber Ethidiumbromid untersucht: Ethidumbromid durchdringt auch in 0,1%igen und in 1%igen Lösungen bei einer Einwirkzeit von 30 und 60 Sekunden das Latexmaterial sehr schnell. Bei vergleichbaren Einmalhandschuhen aus Nitril-Kautschuk wurde dagegen eine wesentlich bessere Beständigkeit gegenüber
Ethidiumbromid festgestellt.
Ethidiumbromid ist als sehr giftig, erbgutverändernd und umweltgefährdend eingestuft. Eine Körperaufnahme ist auch bei Hautkontakt möglich. Entsprechend müssen bei Umgang mit Ethidiumbromid beständige Schutzhandschuhe getragen werden. Einmalhandschuhe aus Latex bieten hier keinen ausreichenden Schutz. Werden Arbeiten verrichtet, bei denen eine Feinfühligkeit erforderlich ist, sollten bevorzugt Einmalhandschuhe aus Nitril-Kautschuk getragen werden. Für andere Arbeiten mit Ethidiumbromid sind feste Chemikalienschutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk zu verwenden.
Auswahlkriterien für geeignete Chemikalienschutzhandschuhe
Muster-Betriebsanweisung für Ethidiumbromid
Acrylamid-Exposition im Labor bei der Herstellung von Gelen
Acrylamid kann Krebs erzeugen und vererbbare Schäden verursachen. Messungen der Universität Heidelberg haben gezeigt, dass beim Gießen von Acrylamid-Gelen außerhalb eines Abzuges mit merklichen Acrylamid-Expositionen gerechnet werden muss. Beim Gießen der Gele im Abzug wurden dagegen deutlich niedrigere Expositionen festgestellt. Näheres kann in einem Papier der Abteilung Sicherheitswesen der Universität Heidelberg nachgelesen werden.
Aus den Messergebnissen lässt sich die Notwendigkeit ableiten, Acrylamid-Gele entweder als Fertigprodukt zu beschaffen oder diese unter einem Abzug aus Lösungen herzustellen. Der Umgang mit pulverförmigem Acrylamid ist unbedingt zu vermeiden.
Rechtsgrundlagen: Gefahrstoffverordnung / TRGS 525 / GUV-I-850-0 " Sicheres Arbeiten in Laboratorien" ).

