Informationen zum Mutterschutz

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Rechtliche Grundlagen

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Bestimmungen erlassen, um werdende und stillende Mütter am Arbeitsplatz vor gesundheitlichen Gefahren, vor Überforderung und vor der Einwirkung von Gefahrstoffen, biologischen Stoffen oder Strahlung zu schützen:

Umsetzung des Mutterschutzes im Bereich der Universität und des Universitätsklinikums

Werdende Mütter sollen ihre Vorgesetzten und die zuständige Personalverwaltung möglichst frühzeitig über ihre Schwangerschaft informieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft den Arbeitsplatz der Frau zu überprüfen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für Mutter und Kind zu ergreifen.

Mit Schreiben vom 08.08.2002 (Universität) bzw. vom 25.07.2002 (Klinikum) haben Rektor und Kanzler bzw. der Ärztliche Direktor die Pflichten und Aufgaben zur Durchsetzung des Mutterschutzes auf die Leitungen der Institute, Lehrstühle, Kliniken, Abteilungen und sonstigen Universitäts- oder Klinikumseinrichtungen übertragen. Somit hat dieser Personenkreis dafür Sorge zu tragen, dass im Verantwortungsbereich die Mutterschutzbestimmungen umgesetzt und eingehalten werden:

  • Entsprechend § 1 Abs. 1 MuSchRiV ist an Arbeitsplätzen, an denen Frauen im gebärfähigen Alter tätig sind, zu beurteilen, ob eine Gefährdung für werdende oder stillende Mütter bestehen kann. Eine Gefährdung kann von chemischen oder biologischen Stoffen, von physikalische Schadfaktoren oder von bestimmten Verfahren oder Arbeitsbedingungen ausgehen; vgl. 4. Spiegelstrich. Muster für eine Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz
  • Besteht am Arbeitsplatz eine Gefährdung für werdende oder stillende Mütter, sind Schutzmaßnahmen für den Fall festzulegen, dass von einer Frau eine Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt wird. Zu den Schutzmaßnahmen gehören z.B. die technische und/oder organisatorische Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, der Wechsel auf einen mutterschutzgerechten Arbeitsplatz oder - falls ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder zumutbar ist - die Freistellung von der Arbeit.
  • Die Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen sind entsprechend § 6 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Die im Arbeitsbereich tätigen Frauen sowie der zuständige Personalrat sind über das Ergebnis der Beurteilung und die Schutzmaßnahmen zu unterrichten.
  • In den eingangs genannten Vorschriften sind Beschäftigungsbeschränkungen und –verbote genannt, die bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen beachten werden müssen. Oft müssen diese Beschränkungen und Verbote arbeitsplatzbezogenen interpretiert werden. Hierzu bieten die unten genannten Informationen und Merkblätter eine wertvolle Hilfe.
  • Sobald eine Mitarbeiterin eine Schwangerschaft oder Stillzeit mitteilt, sind sofort die festgelegten Schutzmaßnahmen umzusetzen und zu überprüfen.
  • Die Mitarbeiterin darf auch dann nicht mit verbotenen Arbeiten beschäftigt werden, wenn sie selbst auf die Einhaltung der Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber ausdrücklich verzichtet (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, Quelle BAG BB 57, 402).

Bei der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen stehen der Betriebsärztliche Dienst (Tel. -23666/ -26777/ -22305) und das SG Arbeitssicherheit (Tel. -26631/ -26636/ -26649/ -26650/ -29034/ -29035) beratend zur Verfügung. Für das Universitätsklinikum ist Frau Pfattheicher (Tel. -29035, E-Mail) die erste Ansprechpartnerin.

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Arbeitsplatzbezogene Informationen

Mutterschutz-Praxishilfen der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen

Branchenspezifische Merkblätter und Informationen der Regierungspräsidien Baden-Württemberg

Muster einer Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz der Regierungspräsidien Baden-Württemberg

 

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