Arbeitszeit

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Ministerium: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29.05.2012, Az. 21 - P - 1101 - 012 - 7866/12 (PDF)
Rechtsgrundlagen: Arbeitszeitverordnung
Rundschreiben: Arbeitszeit ab 01.05.2004 (Word) / (PDF)
Ministerium: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 02.04.2004, Az. 25 - P - 2001 - 001 - 13 252/04 (PDF)
Rundschreiben: Arbeitszeit ab 01.09.2004 (Word) / (PDF)
Ministerium: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2004, Az. 21 - P 1101 – 012 - 31334/04 (Word) / (PDF)
Rundschreiben: Feiertagsregelung 2013 (Word) / (PDF)

 

1. Dauer der Arbeitszeit

Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist geregelt

  • für Beamte in § 2 der Arbeitszeitverordnung - AzV
  • für Arbeitnehmer und Auszubildende im einschlägigen Tarifvertrag.

Die Rücknahme der 42-Stunden-Woche für Beamte erfolgt in zwei Schritten zum 01.08.2012 und zum 01.08.2013.

Nach Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2006 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die unter den Tarifvertrag fallenden Beschäftigten 40,1 Stunden (40 Std. 6 Min.). Ausnahmen siehe folgenden Tabelle.

Die Arbeitszeit der nicht unter den TV-L fallenden wissenschaftlichen Mitarbeiter (Vergütung entsprechend BesGr. A 13) richtet sich nach den für Beamte geltenden Vorschriften.

Ab 01.08.2012 gelten somit bis 31.07.2013 folgende Arbeitszeiten:

Beschäftigtengruppe Sonderfälle Lebensalter *) wöch. Arbeitszeit

Rechtsgrundlage

Beamte,
wiss. Mitarbeiter (A 13)

  bis 50
über 50
41 Std.
40 Std.
§ 2 Abs. 1 AzV, § 14 Abs. 1AzV
  schwerbehindert nicht relevant 40 Std. § 12 Abs. 1 AzV
Arbeitnehmer (TV-L)   nicht relevant (sofern nicht jugendlich) 40,1 Std. § 6 Abs. 1 TV-L mit Anhang
  Jugendliche unter 18 40 Std. § 8 Abs. 1 JArbSchG
  ständig Schicht- oder Wechselschichtdienst leistend nicht relevant 38,5 Std. **) § 6 Abs. 1 TV-L
  schwerbehindert nicht relevant 40 Std. übertarifliche Maßnahme ***)

*) Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr erreicht wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AzV)

**) Weitere, für die Universität (nichtklinischer Bereich) nicht einschlägige Ausnahmen: § 6 Abs. 1 TV-L.

***) Nach § 6 TV-L beträgt die Arbeitszeit auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer 40,1 Stunden. Im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme wird jedoch auf die Erbringung der 40 Stunden überschreitenden Arbeitszeit verzichtet (Durchführungshinweise zum TV-L, FMS vom 12.12.2006 Az. 25 - P 2000 - 234 - 48245/06).

Bei Beamten, die in der Zeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 das 50. Lebensjahr vollenden, wird die Wochenarbeitszeit ab dem Ersten des Monats auf 40 Studnen herabgesetzt, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden.

2.  Zeitliche Lage der Arbeitszeit

Nach § 7 AzV - die AzV gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer des Freistaats Bayern - ist das Regelarbeitszeitmodell die Gleitzeit. § 7 AzV enthält auch zwingende Vorgaben für die Gestaltung der Gleitzeit.

Feste Arbeitszeiten können nur unter den Voraussetzungen des § 8 AzV festgesetzt werden.

Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage sowie die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen bedarf bei generellen Festlegungen der Zustimmung des Personalrats. Eine generelle Regelung liegt vor, wenn die Arbeitszeitregelung entweder die Dienststelle insgesamt oder einzelne Teile der Dienststelle erfasst. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht auf individuelle Maßnahmen.

Die Universität hat mit dem Gesamtpersonalrat eine Rahmendienstvereinbarung zur Arbeitszeit geschlossen. Außer den gesetzlichen Regelungen und den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen vorgesetzter Dienstbehörden ist bei der Regelung der Arbeitszeit diese Rahmendienstvereinbarung zu beachten. Danach regeln die Leitungen der Einrichtungen der Universität die Arbeitszeit der Beschäftigten ihres Bereichs unter Mitbestimmung des zuständigen Personalrats, ggf. durch Abschluß von Dienstvereinbarungen.

Als Muster einer Vereinbarung zur Arbeitszeit kann die Dienstvereinbarung für die Zentrale Universitätsverwaltung verwendet werden:

3. Arbeitsschutzrecht

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind im Arbeitnehmerbereich - neben der AzV - zwingend das Arbeitszeitgesetz ( ArbZG ) sowie ggf. das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.

Nach § 3 ArbZG darf die gesamte tägliche Arbeitszeit - einschließlich Überstunden - 10 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen darf ein Durchschnitt von 48 Stunden je Woche nicht überschritten werden.

Spätestens nach 6 Stunden muß die Arbeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer unterbrochen werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muß die Dauer der Pause(n) insgesamt mindestens 45 Minuten betragen (§ 4 ArbZG).

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden, sofern nicht eine Ausnahme nach § 10 ArbZG gilt.

4. Überstunden, Mehrarbeit

Die Anordnung von Überstunden ist auf dringende Fälle zu beschränken. Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen.

Schwerbehinderte Menschen sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

Ob und in welchen Fällen die Anordnung von Überstunden der Zustimmung des Personalrats bedarf, ist nicht eindeutig geklärt. Sofern die Notwendigkeit der Ableistung von Überstunden vorhersehbar ist, sollte deshalb die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden.

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