Die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) ist im Grundgesetz entfallen. An Stelle der Rahmenkompetenz ist eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes getreten. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und Statuspflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Im Rahmen dieser Befugnis hat der Bundestag am 17.06.2008 das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern beschlossen. Das Gesetz ist in allen Teilen zum 1. April 2009 in Kraft getreten.
Das Beamtenstatusgesetz findet in den einzelnen Bundesländern unmittelbar Anwendung. Das (alte) Bayerische Beamtengesetz wird hierdurch in Teilbereichen überlagert und damit nach dem allgemeinen Grundsatz des Art. 31 GG gegenstandslos. In anderen Regelungsbereichen bestand entsprechender Anpassungsbedarf. Mit dem Bayerischen Beamtengesetz vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) wurde diese Problematik gelöst. Es ist ebenfalls am 1. April 2009 in Kraft getreten. Aufgrund dieser neuen rechtlichen Konstellation sind künftig für beamtenrechtliche Fragen sowohl die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes als auch die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes einschlägig.
Die geänderten Bestimmungen führen im Vergleich zur alten Rechtslage auch zu materiellen Änderungen. Das Schreiben des Finanzministeriums vom 08.12.2008 enthält Hinweise auf die wichtigsten Änderungen. Zum Vollzug beamtenrechtlicher Bestimmungen wurden am 13.07.2009 allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) erlassen.
Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Dieses Mantelgesetz umfass neben Änderungen des Bayerischen Beamtengesetzes zahlreiche weitere Änderungsgesetze und ein vollständig neues Leistungslaufbahngesetz, ein vollständig neues bayerisches Besoldungsgesetz und ein vollständig neues bayerisches Beamtenversorgungsgesetz. Auf die Ausführungen zum "Neuen Dienstrecht in Bayern" wird hingewiesen.

