Die Versorgung der bayerischen Beamten wird durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) geregelt. Zuständig für die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Schwaben ist das Landesamt für Finanzen in Ansbach.
Das Ruhegehalt berechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und wird durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge ermittelt.
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde das Versorgungsniveau der Beamten schrittweise von 75 % auf 71,75 % abgesenkt, der Steigerungssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit wurde von 1,875 % auf 1,79375 % vermindert.
Nach Art. 26 BayBeamtVG beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit demnach 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %.
Bei Ruhestandseintritt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze vermindert sich das Ruhegehalt möglicherweise um einen Versorgungsabschlag. Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 Prozent für jedes volle Jahr der vorzeitigen Ruhestandsversetzung, höchstens jedoch 10,8 Prozent. Der Versorgungsabschlag wird vom Ruhegehalt (nicht vom Ruhegehaltssatz) vorgenommen.
Aufgrund Art. 19, 20 und 22 BayBeamtVG können mit Ausnahme der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildungszeiten sowie außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegte Beschäftigungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden (Hinweise zu Vordienstzeiten.).
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 wurden auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten Verbesserungen bei der Berücksichtigung von Erziehungs- und Pflegezeiten nahezu inhaltsgleich in die Beamtenversorgung übertragen (Art. 71, 72 und 73 BayBeamtVG). Die Gewährung von kinderbezogenen Zuschlägen in der Versorgung (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderpflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag) setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit dem Beamten als Kindererziehungs-/-pflegezeit zuzuordnen ist. Die Zuordnung von Kindererziehungs-/-pflegezeiten erfolgt durch eine Erklärung. Ein Rundschreiben hierzu und weitere Informationen sind auf den Internet-Seiten des Landesamtes für Finanzen unter der Rubrik "Formularcenter/Versorgung" zur Ansicht und zum Abruf bereitgestellt.
Das Staatsministerium der Finanzen informiert in einer Broschüre "Grundzüge der Beamtenversorgung" über die wesentlichen Regelungen der Beamtenversorgung sowie deren Berechnung. Diese Broschüre kann auch beim Landesamt für Finanzen - Bezügestelle Versorgung - in Ansbach angefordert werden. Weitere Informationen über die Beamtenversorung erhalten Sie unter unter http://www.lff.bayern.de/bezuege/versorgung /index.aspx#vers.

