Vordienstzeiten Beamte

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Aufgrund Art. 19, 20 und 22 BayBeamtVG können außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildungszeiten sowie außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegte Beschäftigungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Auf die Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes wird hingewiesen.

Über die Ruhegehaltfähigkeit dieser Kannzeiten soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Es wird deshalb empfohlen, gegebenenfalls rechtzeitig vor der Ernennung einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diesem Antrag sind lückenlose Nachweise der anzurechnenden Vordienstzeiten beizulegen.

Auf Grund EG-rechtlicher Regelungen werden im System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie der Schweiz die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten deutscher Beamter oder Richter zur Erfüllung von Wartezeiten oder von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenberechnung verwendet. Wenn bei einem Wechsel nach Deutschland die Wartezeit im allgemeinen Rentensystem des Herkunftslandes noch nicht erfüllt sein sollte, so werden die deutschen Beamtenzeiten für die Erfüllung dieser Wartezeit im Herkunftsland berücksichtigt. Dagegen sind für die Wartezeit nach dem BayBeamtVG weiterhin grundsätzlich nur die in Deutschland verbrachten Zeiten anzurechnen.

Zur Verhinderung einer Überversorgung werden Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR sowie der Schweiz eventuell nur eingeschränkt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt, wenn dies im Ermessen des Versorgungsdienstherrn liegt (z.B. Art. 19 Nr. 2, Art. 20 Abs. 1, 2 und 4, Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG). Durch die eingeschränkte Berücksichtigung dieser ausländischen Vordienstzeiten soll der Beamte nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn er seine gesamte Berufslaufbahn im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Nähere Auskünfte erteilt das Referat P 2.

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