Siehe auch: Beendigung des Beamtenverhältnisses
Verschiedene Gründe können zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die wichtigsten sind:
- Befristung
- Auflösungsvertrag (wiss. Mitarbeiter (Word/PDF) / nicht wiss. Mitarbeiter (Word/PDF))
- Verminderte Erwerbsfähigkeit
- Altersgrenze
- Kündigung
- Tod
Befristung
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch bloßen Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, § 15 Abs. 1 TzBfG. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht.
Handelt es sich allerdings um einen zweckbefristeten Vertrag (z.B. zur Vertretung während Erkrankung), dann kann bereits das vorzeitige Erreichen des Zwecks zur Beendigung führen. In diesem Fall erhalten Sie dann mindestens zwei Wochen vor Vertragsende ein besonderes Beendigungsschreiben der Universität, § 15 II TzBfG .
Auflösungsvertrag
Ein Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der im gegenseitigen Einvernehmen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, § 33 Abs. 1 Buchstabe b) TV-L. Er ist eine sinnvolle Alternative zur Kündigung, da beispielsweise keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.
Er wird etwa dann geschlossen, wenn ein älterer Arbeitnehmer vorzeitig in Rente gehen will, oder ein Beschäftigter die Universität kurzfristig verlassen will.
Geschlossen wird er durch die Personalabteilung (als Vertreter der Universität) und dem jeweiligen Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, § 38 Abs. 1 SGB III. Bei einer verspäteten Meldung kann eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld drohen, § 159 Abs. 6 SGB III. Über diese Folgen informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Agentur für Arbeit .
Verminderte Erwerbsfähigkeit
Bezieht der Arbeitnehmer eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung dann ruht sein Arbeitsverhältnis in dieser Zeit. Nach dem Ende der Rente auf Zeit lebt es mit allen Rechten und Pflichten wieder auf.
Wurde eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente gewährt, dann endet das Arbeitsverhältnis. Das genaue Beendigungsdatum erfragen Sie bitte bei Ihrem Personalsachbearbeiter.
Altersgrenze
Wenn der Arbeitnehmer 65 Jahre alt wird, dann endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf dieses Monats, § 33 Abs. 1 Buchstabe a) TV-L. Hat ein Arbeitnehmer am ersten Tag des Monats Geburtstag, dann endet sein Arbeitsverhältnis bereits mit dem letzten Tag des Vormonats.
Beispiele:
- Frau X ist am 14.03.1941 geboren, sie wird am 14.03.2006 65 Jahre alt, damit endet ihr Arbeitsvertrag automatisch am 31.03.2006.
- Herr Y ist am 01.04.1941 geboren. 65 Jahre alt wird er am 01.04.2006. Herr Y darf bereits ab 01.04.2006 in ungekürzte Altersrente gehen: Sein Arbeitsverhältnis endet damit am 31.03.2006.
Die Altersrente ist muss eigenständig beantragt werden. Der Antrag sollte etwa drei Monate vor dem späteren Rentenbeginn gestellt werden. Dabei stehen die Auskunfts- und Beratungsstellen, Mitarbeiter der Versicherungsämter, Gemeindeverwaltungen und der gesetzlichen Krankenkassen mit Rat und Tat zur Seite und nehmen Anträge entgegen.
Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beendet werden soll. Sie muss schriftlich abgefasst sein (§ 623 BGB) und dem anderen Teil zugehen. Mit dem Zugang wird sie wirksam und kann nur noch mit Zustimmung des anderen Teils zurückgenommen werden.
Wenn die Kündigung fristlos erfolgen soll, dann ist sie nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig (sog. außerordentliche Kündigung), § 626 BGB.
Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ohne Vorliegen eines Grundes möglich, allerdings sind die einschlägigen Kündigungsfristen einzuhalten.
Diese sind im Tarifvertrag (TV-L) ausdrücklich geregelt und unterscheiden sich danach, ob der Arbeitnehmer unbefristet eingestellt wurde, befristet mit Sachgrund oder nach § 14 II TzBfG . Für Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben auf die bis zum 31.10.2006 der MTArb Anwendung fand, gelten die Kündigungsfristen wie für unbefristet eingestellte Arbeitnehmer. Die für Sie einschlägige Kündigungsfrist können Sie aus den hinterlegten Tabellen selbst ermitteln, oder Sie wenden sich einfach an Ihren Personalsachbearbeiter.
Der Arbeitgeber kann (unter Einhaltung der gleichen Fristen) nur ordentlich kündigen, wenn dafür Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen.
Für verschiedene Personengruppen besteht ein Sonderkündigungsschutz. Die wichtigsten Fälle sind:
- nach § 9 I MuSchG darf eine Frau während der Schwangerschaft und vier Monates nach der Geburt grds. nicht gekündigt werden,
- während der Elternzeit verbietet § 18 I BErzGG regelmäßig eine Kündigung,
- für Mitglieder der Personalvertretung untersagt Art. 47 Abs. 1 BayPersVG i.V.m. § 15f. KSchG eine ordentliche Kündigung,
- § 15 BBiG erlaubt während der Berufsausbildung regelmäßig nur eine außerordentliche Kündigung,
- Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes zulässig, §§ 85 ff SGB IX.
Nach Kenntnis von der Kündigung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, § 37 b SGB III . Bei einer verspäteten Meldung kann das Arbeitslosengeld gemindert werden, § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III . Die zuständige Agentur für Arbeit kann Ihnen dazu genauere Informationen geben.
Erklärt der Arbeitnehmer die Kündigung oder gibt er durch arbeitsvertragswidriges Verhalten dazu einen Anlass, dann kann außerdem eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt werden, § 144 Abs. 1 Nrn. 1, 3 SGB III .

