| Hinweise: | Kriterien für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor / Akademische Direktorin) (Word / PDF) |
Die Beförderung von Beamten des wissenschaftlichen Dienstes wird, wie bei den Beamten des nichtwissenschaftlichen Dienstes auch, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen. Der Beamte hat keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus dem Gleichheitssatz noch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ableiten.
Beförderung zum Akademischen Oberrat (A 14)
Die Mindestwartezeit bei Beförderungen zum Akademischen Oberrat beträgt sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Einstellung, wobei Dienstzeiten als wissenschaftlicher Assistent oder Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in begründeten Fällen zur Hälfte angerechnet werden können.
Beförderung zum Akademischen Direktor (A15)
Über die Beförderungsmöglichkeiten der anstehenden Kandidaten und Kandidatinnen entscheidet die Ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Beförderung von Beamten des akademischen Mittelbaus in Ämter der BesGr. A 15 stellt die Verleihung eines Spitzenamtes dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist. So kann ein Kandidat nur dann befördert werden, wenn die Planstellensituation an der jeweiligen Organisationseinheit die Beförderung zulässt und auch bestimmte Beförderungskriterien (z. B. dienstliche Beurteilung, Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, Mindestwartezeit) entsprechend dem von der Ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs erstellten Kriterienkatalog erfüllt sind.

