Besoldung

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Für Arbeitnehmer siehe Vergütung

Die Bezüge der Beamten werden als Besoldung bezeichnet (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayBG).

Die Besoldung der Landesbeamten in Bayern wird durch das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) geregelt.

Die einzelnen Besoldungstabellen sowie ein Besoldungsrechner sind unter http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/by/ dargestellt.

Zur Besoldung zählen

  • Grundgehalt (je nach Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und Stufe)
  • Familienzuschlag
  • Zulagen (Amts- oder Zulagen für besondere Berufsgruppen oder für herausgehobene Funktionen, Stellenzulagen)
  • Leistungsbezüge
  • Vergütungen (Prüfervergütungen, Sitzungsvergütungen, Mehrarbeitsvergütungen)
  • Jährliche Sonderzahlungen (unterschiedlich beim Bund und bei den Ländern geregelt)

Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten. Die Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen (BesO) aufgeführt.

Die BesO A - aufsteigende Gehälter - gilt für die Laufbahnbeamten (BesGr. A 3 bis A 16). Die Grundgehälter dieser Beamten erhöhen sich in regelmäßigen Zeitabständen nach 2, 3 oder 4 Jahren und nach Leistungskriterien.

Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung A hat, erhält nach einer Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, das jeweils zustehende Grundgehalt aus der Besoldungsordnung A in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe (Art. 109 BayBesG).

Die BesO B (BesGr. B 2 bis B 11) gilt für besondere Ämter der vierten Qualfikationsebene, z. B. Leiter von großen Behörden oder Abteilungsleiter in Ministerien oder besonders großen Mittel- oder Oberbehörden. Die Grundgehälter sind Festgehälter, also unabhängig vom Dienst- oder Lebensalter.

Die BesO C für Professoren wurde ab 01.01.2005 durch die Besoldungsordnung W für Hochschullehrer, einschließlich Rektoren/Präsidenten ersetzt. Die Grundgehälter der BesO W (BesGr. W 1 bis W 3) sind Festgehälter. Sie werden durch Leistungsbezüge ergänzt.

Hier gilt die Änderung der Bayerischen Besoldungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Professoren, die nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung W haben, ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, einen Grundgehaltssatz in Höhe von 90 v.H. des jeweils zustehenden Grundgehalts aus der Besoldungsordnung W erhalten.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Professorenbesoldung.

Für Richter gilt die BesO R (BesGr. R 1 bis R 9).

Zusätzlich zur Grundvergütung wird bei Verheirateten, Familien und Alleinerziehenden mit Kindern ein Familienzuschlag gezahlt. Dieser hängt von Familienstand des Beamten und von der Anzahl der Kinder ab. Näheres zum Familienzuschlags finden Sie unter http://www.beamten-informationen.de/information/besoldung/familienzuschlag

Die Besoldung wird im Gegensatz zum Entgelt der Arbeitnehmer zu Beginn eines Monats für den laufenden Monat ausbezahlt. Für die Berechnung und Anweisung der Beamtenbezüge ist zuständig:

Landesamt für Finanzen,
Dienststelle Würzburg
Bezügestelle Besoldung
Tel. 0931/4504-01
Hausanschrift: Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg
Postanschrift: Postfach 5209, 97002 Würzburg
Homepage: www.lff.bayern.de
eMail: Poststelle-wue@lff.bayern.de

Den zuständigen Ansprechpartner am Landesamt können Sie Ihrer letzten Bezügemitteilung entnehmen. Dort finden Sie auch die Personalnummer, welche für den Kontakt mir dem LfF nützlich ist. Gerne hilft Ihnen aber auch der zuständige Personalsachbearbeiter weiter.

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