Elternzeit

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Was ist Elternzeit?

Wenn beide Eltern arbeiten, stellt sich nach der Geburt des Kindes oft eine wichtige Frage: Wer soll das Kind betreuen? Die Elternzeit, früher der Erziehungsurlaub, soll Eltern ermöglichen, sich hier frei zu entscheiden.

Wie erfüllt sich der Anspruch auf Elternzeit
(Beginn, Ende, Übertragung, etc.)?

1. Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Dabei wird die Elternzeit für jeden Elternteil separat betrachtet. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

2. a) Die Elternzeit für die Mutter beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Begrenzung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes mit angerechnet.

Beispiel:

Geburt des Kindes: 20.03.2009
Ende der Mutterschutzfrist: 15.05.2009
Beginn der Elternzeit für die Mutter: 16.05.2009
Maximale Elternzeit an einem Stück bis zum: 19.03.2012 (Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes)

 

2. b) Für den Vater beginnt die Elternzeit frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes.

Beispiel:

Geburt des Kindes: 20.03.2009
Beginn der Elternzeit für den Vater: 20.03.2009
Maximale Elternzeit an einem Stück bis zum: 19.03.2012 (Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes)

 

3. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Dieser besteht auch dann, wenn sich die Zeiträume bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres jedes Kindes überschneiden.

4. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte pro Elternteil verteilt werden. Sie ist für 2 Jahre verbindlich zu beantragen.

5. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragbar (vorteilhaft z. B. bei der Einschulung des Kindes).
Bei einer gleichzeitigen Beanspruchung der Elternzeit durch beide Elternteile wird die vom anderen Elternteil beanspruchte Elternzeit im Falle einer Übertragung von 12 Monaten nicht mit angerechnet.

Beispiel:
Die Mutter nimmt für das 1. Lebensjahr des Kindes die Elternzeit alleine. Ab dem 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nehmen Mutter und Vater gemeinsam Elternzeit.
In diesem Fall hat zwar die Mutter den Anspruch auf Elternzeit voll ausgeschöpft. Der Vater jedoch kann seine noch nicht in Anspruch genommene Elternzeit zwischen Geburt und 1. Geburtstag des Kindes auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zum 8. Lebensjahr übertragen.

6. Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf den Erholungsurlaub?

Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Dies gilt nicht, wenn die/der Arbeitnehmer/in während der Elternzeit bei ihrem/seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

Wurde vor der Elternzeit bereits mehr Erholungsurlaub gewährt, als unter Berücksichtigung der Kürzung zugestanden hat, wird der Erholungsurlaub nach der Elternzeit um die zuviel gewährten Urlaubstage gekürzt.

Wurde der Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit noch nicht vollständig eingebracht, so ist dieser nach der Elternzeit in dem dann laufenden oder diesem folgendem Urlaubsjahr einzubringen. Dies gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub vor Antritt der Elternzeit nicht mehr erfüllbar und deshalb bei Antritt der Elternzeit bereits verfallen war (Beispiele für eine nicht mehr mögliche Nachgewährung: der Urlaub ist schon nach den Regelungen des TV-L verfallen oder im Anschluss an die bestehende Elternzeit schließt sich eine erneute Elternzeit an.).

Beispiel für die Kürzung von Erholungsurlaub:

Beginn der Elternzeit: 16.05.2009
Ende der Elternzeit: 19.03.2012

Volle Kalendermonate Elternzeit im Jahr 09 = 06/09, 07/09, 08/09, 09/09, 10/09, 11/09 und 12/09
Volle Kalendermonate der Elternzeit im Jahr 2012 = 01/12 und 02/12

Daraus ergibt sich für das Jahr 2009 eine Kürzung des Erholungsurlaubes von 7/12 und für das Jahr 2012 eine Kürzung von 2/12.

Wie, wann und wo muss die Elternzeit beantragt werden?

Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Dies geschieht mit einem entsprechenden Antrag auf Gewährung von Elternzeit. Als Anlage ist in jedem Fall eine Kopie der Geburtsurkunde oder der Geburtsbescheinigung für das Kindergeld beizufügen, aus der das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich bei Beantragung der Elternzeit festlegen, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollte Elternzeit entsprechend den Lebensmonaten des Kindes genommen werden. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Regionalstelle des ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales) zu erkundigen.

Der Vorgesetzte der/des Arbeitnehmerin/s muss den Antrag auf Gewährung von Elternzeit mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nehmen. Dieser unterschriebene Antrag wird dann von dem für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zuständigen/m Sachbearbeiter/in der Zentralen Universitätsverwaltung (= ZUV) bearbeitet.

Nach dieser Bearbeitung erhält die Mutter bzw. der Vater ein Schreiben, indem die Elternzeit bescheinigt wird.

Beihilfeanspruch für Beamtinnen

Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge (Beihilfe) wie bisher. Der Bemessungssatz für Alleinerziehende beträgt jedoch 70 v. H.. Ein eigener Beihilfeanspruch besteht nicht, wenn Sie berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V haben.
Wenn Ihre Dienstbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben, werden Ihnen die Beiträge für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung für die Elternzeit bis zu monatlich 30,00 € bzw. 80,00 € (für die BesGr. A2 - A 11) erstattet (§ 15 UrlV).

Ausführlichere Erläuterungen zur Elternzeit und zum Eltern- bzw. Erziehungsgeld finden Sie auf der Seite des Zentrums Bayern Familie und Soziales

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