| Merkblatt: | Merkblatt zu Forschungs- und Lehrzulagen nach Art. 57 Bayerisches Besoldungsgesetz (PDF) |
| Formular: | Antrag auf Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage nach Art. 57 Abs. 1 BayBesG (Word) / (PDF) |
Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der W-Besoldung können zusätzlich zu den Grund-Bezügen eine Forschungs- und/oder Lehrzulage nach Art. 57 BayBesG erhalten, wenn Sie im Hauptamt Mittel Dritter für Forschungs- und/oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben, diese Vorhaben durchführen und der Drittmittelgeber sein Einverständnis für die Zahlung erklärt hat. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 100 vom Hundert des Jahresgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht überschreiten.

