Geringfügige Beschäftigung

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Rundschreiben: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und beschäftigten Personen (pdf)

Die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen und Gleitzone

Sozialversicherungspflicht

1. Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Neue Regelung: Kalenderjahr (früher Zeitjahr)

2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Grenzwert: 400 €

3. Wöchentliche Arbeitszeit

Die Wöchentliche Arbeitszeit ist unerheblich, wenn das Arbeitsentgelt 400,00 € nicht übersteigt.

4. Krankenversicherung

Arbeitgeberpauschale = 11 % ( ab dem 01.07.2006 13% )

Wenn der Beschäftigte nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist, fallen keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung an.

5. Rentenversicherung

Arbeitgeberpauschale = 12 % ( ab dem 01.07.2006 15% )

  • Möglichkeit zur Aufstockung des Arbeitgeberpauschalbeitrages wie bisher.
  • Bei Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit, besteht weiterhin die Möglichkeit den 15%igen Arbeitgeberbeitrag auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag (derzeit 19,9%) aufzustocken, um damit das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung zu erwerben.
  • Bei Arbeitsentgelten unter 155,00 € muss nach wie vor ein Mindestbeitrag entrichtet werden, der auf Basis von 155,00 € bemessen wird.
  • Ein möglicher Verzicht kann weiterhin nur schriftlich für die Zukunft abgegeben und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden können.

Ein Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung verbindlich!

6. Mehrere Beschäftigungen

Arbeitnehmer, die bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, können daneben noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. Diese ist nunmehr sozialversicherungsfrei.

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde. Alle anderen geringfügigen Beschäftigungen sind versicherungspflichtig, lediglich die Arbeitslosenversicherung entfällt.

7. Gleitzonenregelung

Niedriglohn-Jobs

Dies sind Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt zwischen 400,01 € und 800,00 € (Gleitzone).

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt und liegt das gesamte erzielte Entgelt innerhalb der Gleitzone, wird die Gleitzonenregelung angewandt.

Das heißt:
Der Arbeitgeber hat an den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wie bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis zu entrichten. Der Arbeitnehmer zahlt bei einem Entgelt ab 400,01 € bis 800,00 € Sozialversicherungsbeiträge gestaffelt zwischen ca. 4 % bis ca. 21 % ansteigend. Ein Verzicht auf die Staffelung beim Rentenversicherungsbeitrag ist möglich, was zur Folge hat, dass der hälftige Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung (derzeit 9,95%) voll zu zahlen ist.

Von der Gleitzonenregelung ausgeschlossen sind Auszubildende und Altersteilzeitbeschäftigte. 

Sonderregelung für Studierende: 
Bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich, wird der/die Studierende voll sozialversicherungspflichtig. 
Ausnahme: Während der Semesterferien ist eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. 

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale unter www.kbs.de.

8. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte; Besteuerung

Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.

Im staatlichen Bereich ist wie bisher von der Pauschalierung der Lohnsteuer zu Lasten des Arbeitgebers kein Gebrauch zu machen. Die Besteuerung ist damit grundsätzlich nach der Lohnsteuerkarte durchzuführen.

Eine Lohnsteuerkarte ist somit immer erforderlich. Die Auszahlung der Vergütung kann nur bei Vorlage der Lohnsteuerkarte erfolgen.

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