| Gesetzestext: | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) |
| Rundschreiben: | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 - Auswirkungen im Arbeitsrecht (Word) / (PDF) |
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verfolgt das Ziel, Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Regelungen des Gesetzes, die für Arbeitsverhältnisse gelten, werden im Rundschreiben vom 06.09.2006 Nr. III/1-502-09.4 erläutert.
Zuständige Stellen für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG sind Rektor und Kanzler der Universität sowie die Personalabteilung.
Zu Klagen wegen Benachteiligung wird auf § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) hingewiesen.

