Bei Schäden, die ein Arbeitnehmer oder Beamter verursacht, ist zu unterscheiden zwischen der Haftung gegenüber einem Dritten (Außenverhältnis) und der Haftung gegenüber dem Arbeitgeber (Innenverhältnis). Besonderheiten gelten für die Haftung gegenüber Arbeitskollegen anläßlich eines Arbeitsunfalls.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Haftung Beschäftigter im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit . Die sehr komplizierte Rechtslage kann hier nur stark vereinfacht dargestellt werden.
1. Haftung im Außenverhältnis
Im Außenverhältnis haften Beschäftigte nach den allgemeinen Regeln des BGB, das heißt für jede Form des Verschuldens (auch leichteste Fahrlässigkeit) und der Höhe nach unbeschränkt.
Beschädigen Sie z. B. Eigentum eines Dritten - das könnte die Kleidung eines Besuchers sein, über die Sie aus Unachtsamkeit Kaffee gießen, aber auch ein teures Gerät, das eine Firma Ihrem Lehrstuhl leihweise zur Verfügung gestellt hat - haften Sie gegenüber dem Geschädigten für den zugefügten Schaden.
(Je nach den Umständen hat der Geschädigte auch einen Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Arbeitgeber. Es ist aber seine Entscheidung, wen er in Anspruch nimmt. Üblicherweise wird er sich an den Arbeitgeber halten mit der unter 4.a dargestellten Folge).
Muß ein Beschäftigter einem Dritten einen diesem zugefügten Schaden ersetzen, kann er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung haben (s. u. 4.b)
Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen, wenn Beschäftigte bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einem Dritten einen Schaden zufügen (Beispiele für öffentliche Aufgaben: Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Bearbeitung der Personalangelegenheiten von Beamten). In diesem Fall haftet nur der Dienstherr. Er kann in einem solchen Fall aber den Beschäftigten in Regreß nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (s. u. 4. a).
2. Haftung im Innenverhältnis
Im Innenverhältnis haften Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit . Diese Haftungsbeschränkung gilt kraft Gesetzes (Art. 85 Abs. 1 BayBG) für Beamte. Für tariflich Beschäftigte verweisen die tarifvertraglichen Vorschriften (§ 3 Abs. 7 TV-L) auf die beamtenrechtlichen Regelungen, für nebenberufliche wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte werden diese arbeitsvertraglich in Bezug genommen.
3. Haftung gegenüber Arbeitskollegen bei Arbeitsunfall
Für Personenschäden an Arbeitskollegen, die durch einen Arbeitsunfall eintreten, haften Arbeitnehmer nur im Fall des vorsätzlichen Handelns (§ 105 Abs. 1 SGB VII). In allen anderen Fällen greift die gesetzliche Unfallversicherung ein. Diese kann den Schädiger aber nach § 110 Abs. 1 SGB VII in Regreß nehmen.
Für Sachschäden und für Wegeunfälle gilt die Haftungsbeschränkung nicht.
Weiterführende Informationen zu Arbeits-, Dienst- und Wegeunfällen erhalten Sie hier.
4. Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Ein innerbetrieblicher Schadensausgleich ist durchzuführen
a) wenn der Freistaat Bayern einem Dritten Ersatz für einen von einem Beschäftigten verursachten Schaden leisten mußte. Hat der Beschäftigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, hat er dem Dienstherrn den Schaden zu ersetzen.
b) wenn ein Beschäftigter von einem Dritten in Anspruch genommen wurde (ein eher seltener Fall) kann er gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf (teilweise) Freistellung von der Haftung haben. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach den Grundsätzen der Haftung des Arbeitnehmers im Innenverhältnis. Vereinfacht gesagt: je sorgloser der Arbeitnehmer handelt, desto höher ist seine Haftungsquote.
5. Beteiligung des Personalrats
Wird ein Beschäftigter von seinem Arbeitgeber haftbar gemacht, dann ist auf Antrag des Beschäftigten die zuständige Personalvertretung zu beteiligen.
6. Haftpflichtversicherung
Haftungsrisiken im beruflichen Bereich sind von einer Privathaftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Beschäftigte des Freistaats Bayern sind auch nicht über den Arbeitgeber gegen Berufshaftpflicht versichert . Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, sollten deshalb überlegen, ob der Abschluß einer solchen Versicherung nicht angeraten ist.

