| Merkblatt: | Merkblatt zur Beschäftigung von Lehrbeauftragten (Word) / (PDF) |
| Formular: | Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages/Gewährung einer Lehrvergütung (Word) / (PDF) |
| Formular: | Stundenaufrechnung (Word) / (PDF) |
| Formular: | Banknachweis für die Zahlung von Lehrauftragsvergütungen (Word) / (PDF) |
| Richtlinien | Richtlinien zur Höhe der Lehrauftragsvergütung/Lehrvergütung vom 12.05.2009. Die Richtlinien treten zum 01.10.2009 in Kraft. (PDF) |
| Merkblatt: | Merkblatt zur multifunktionalen Bediensteten-Chipkarte FAUcard (nur zur Aushändigung an die Lehrbeauftragten/Lehrvergütungsempfänger) (PDF) |
1. Vergabe von Lehraufträgen bzw. Gewährung von Lehrvergütungen:
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Für die Vergabe von besoldeten Lehraufträgen oder für die Gewährung von Lehrvergütungen müssen entsprechende Haushaltsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Vom Lehrbeauftragten nachgewiesene Fahrtkosten müssen ebenfalls im Rahmen der zugewiesenen Lehrauftragsmittel bestritten werden.
Der Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages bzw. der Gewährung einer Lehrvergütung kann hier abgerufen werden. (Word / PDF)
2. Persönliche Voraussetzungen für die Übernahme eines Lehrauftrages:
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Lehrauftrages sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die pädagogische Eignung. Im Bereich der Medizin ist zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
Im Einzelnen sind bei einer Neuerteilung dem Antrag folgende persönliche Unterlagen beizufügen:
- Lebenslauf
- Zeugnis über den Hochschulabschluss
- Promotionsurkunde (soweit vorhanden)
- Facharztanerkennung (nur für Ärzte erforderlich)
- Fragebogen zur Prüfung der Verfassungstreue (PDF) Anlage zum Fragebogen (Übersicht Organisationen) (PDF)
- Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation (Word / PDF)
- Freizügigkeitsbescheinigung mit Kopie des gültigen Identitätsdokuments (EU-Länder)
- gültige Aufenthaltserlaubnis (nicht EU-Länder)
3. Abrechnung des Lehrauftrages bzw. der Lehrvergütung:
Die Stundenaufrechnung (Word / PDF) sollte vom Lehrbeauftragten gut lesbar und vollständig ausgefüllt werden. Der Lehrstuhl bzw. das Institut bestätigt die Richtigkeit der Angaben und leitet die Stundenaufrechnung an die Fakultät weiter, die die Abrechnung an Referat P 3 zur Zahlung der Vergütung übersendet.
Die Vergütungssätze und weitere Einzelheiten zur Vergütung entnehmen Sie bitte den Richtlinien zur Höhe der Lehrauftragsvergütung/Lehrvergütung.
Die Vergütung wird nur für tatsächlich abgehaltene Einzelstunden gezahlt (im Sommersemester maximal 14 Einzelstunden - an der WiSo maximal 13 Einzelstunden - und im Wintersemester maximal 15 Einzelstunden pro SWS).
4. Rechtsverhältnis und Hinweise zur Steuer- und Sozialversicherungsplicht:
Lehrbeauftragte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Freistaat Bayern und üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus.
Sie sind verpflichtet, ihre Vergütung in der jährlichen Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit anzugeben.
Lehrbeauftragte sind nicht als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen und unterliegen deswegen nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie unterliegen jedoch als selbständige Lehrkräfte ggf. der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI . Als Selbständige müssen sie ihren Versicherungsbeitrag allein zahlen.
Lehrbeauftragte stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Weitere Regelungen bzgl. der Lehraufträge/Lehrvergütung finden Sie in den Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für die staatlichen Hochschulen.

