Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA)

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1. Allgemeines

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden seit Mitte der 2000er Jahre verstärkt an deutschen Hochschulen eingestellt, um den gesteigerten Lehrbedarf, der durch die Einrichtung von BA/MA (Bachelor of Arts/Master of Arts) - Studiengängen entstanden ist, abzudecken.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben können an bayerischen Hochschulen grundsätzlich sowohl im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (befristet oder unbefristet, vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG i.V.m. § 3 Abs. 1 ElbAV), als auch im Beamtenverhältnis (stets unbefristet, vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG i.V.m. § 3 Abs. 1 ElbAV), beschäftigt werden. Sie gehören zum hauptberuflich wissenschaftlichen Personal.

 

2. Einstellungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Einstellung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben ist gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 ElbAV insbesondere auch der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach..

 

3. Aufgabenbereiche

a)  Allgemeines

Einer Lehrkraft für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Aufgabe, Studierenden Fachwissen, praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln (§ 56 HRG, Art. 24 Abs. 3 BayHSchPG). Sie übt dabei insbesondere Lehr- und Prüfungstätigkeiten aus.

Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben wird nach Anordnung und fachlicher Betreuung durch die Leitung der Organisationseinheit, der sie zugeordnet ist, tätig. Die Erfüllung der Lehrverpflichtung richtet sich unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen ebenfalls nach den Anordnungen der Vorgesetzten.

Für den Bereich der Lehre trägt innerhalb der Fakultät der Dekan oder die Dekanin im Zusammenwirken mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin unbeschadet der Aufgaben des Vorsitzenden des Leitungsgremiums für die Einhaltung der Lehrverpflichtung Sorge; dem Dekan oder der Dekanin steht insofern ebenfalls ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

b) Sprachausbildung in lebenden Fremdsprachen

Im Bereich der Sprachausbildung kommt es darüber hinaus vor allem auf die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse in einer Fremdsprache und je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Kultur des jeweiligen Landes an.

c) Lektoren

Ein Unterfall der Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Sprachausbildung in lebenden Fremdsprachen ist der Lektor. Als Lektoren werden fremdsprachliche Lehrkräfte für die Ausbildung in lebenden Fremdsprachen beschäftigt. Den Lektoren obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse in ihrer Muttersprache und je nach Ausgestaltung Ihres Dienstverhältnisses auch über die Kultur ihres Herkunftslandes. Bei der Lehrtätigkeit soll ferner ein enger und aktueller Kontakt mit dem entsprechenden Sprachkreis gewahrt werden.

 

4. Lehrverpflichtung

Die Lehrverpflichtung beträgt seit 01.09.2004 für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen, je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben, bei Vollbeschäftigung 13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Dies entspricht einem Arbeitszeitanteil zwischen 65 % und 90 %.

Um die unterrichtsfreie Zeit verstärkt für die Lehre zu nutzen, sollen Lehrpersonen, denen in der unterrichtsfreien Zeit keine oder nur in geringem Umfang Aufgaben außerhalb der Lehre obliegen, außerhalb der Vorlesungszeit zusätzliche Lehraufgaben anstelle anderer Aufgaben übertragen werden (§ 2 Abs. 6 Satz 2 LUFV).

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