Was ist Mutterschutz?
Werdende Mütter genießen einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz. Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ermöglichen es ihnen, sich völlig unbelastet von einer beruflichen Arbeitsleistung auf ihr Kind einzustellen und sich zu erholen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung.
Wann, wie und wem teile ich meine Schwangerschaft mit?
Die werdenden Mütter sollten dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese beiden Informationen bekannt sind.
Der Arbeitgeber erstattet die Kosten der Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin nur dann, wenn sie auf sein Verlangen ausgestellt worden ist. Deshalb reicht es auch vollkommen aus, die Seite des Mutterschutzpasses zu kopieren, in dem dieser Termin ebenfalls vermerkt ist.
Diese Kopie wird dann mit dem Namen und Geburtsdatum der Schwangeren an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in der Personalabteilung der Zentralen Universitätsverwaltung (= ZUV) gesandt.
Aufgrund der Mitteilung (Kopie aus dem Mutterschutzpass) über die Schwangerschaft erhalten die werdenden Mütter von Ihrem/r Sachbearbeiter/in ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, wann die Mutterschutzfrist beginnt und endet und was sonst noch zu beachten ist.
Wann beginnt, endet und wie berechnet sich die Mutterschutzfrist?
Ausgehend vom mutmaßlichen Entbindungstermin beginnt die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor der Geburt.
Der Beginn der Mutterschutzfrist bleibt grundsätzlich bestehen. Er ändert sich nur dann, wenn der Gynäkologe einen neuen Entbindungstermin mitteilt, bevor die Mutterschutzfrist angetreten wurde.
Ist dies der Fall, ist es notwendig, den korrigierten Termin dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zuzuleiten. Diese/r berechnet die Mutterschutzfrist entsprechend neu.
Unabhängig davon dürfen die werdenden Mütter in diesen 6 Wochen vor der Entbindung beschäftigt werden, aber nur dann, wenn sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung ist dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in der ZUV zur Bearbeitung zuzuleiten und kann jederzeit widerrufen werden.
Sollte das Kind später geboren werden als berechnet, so verschiebt sich das Ende der Mutterschutzfrist entsprechend, so dass die acht Wochen nach der Entbindung voll erhalten bleiben.
Beispiel:
| Voraussichtl. Entbindungstermin: | 20.03.2009 | Tatsächl. Entbindungstermin: | 30.03.2009 | |
| Beginn Mutterschutzfrist: | 06.02.2009 | Beginn Mutterschutzfrist: | 06.02.2009 | |
| Ende Mutterschutzfrist: | 15.05.2009 | Ende Mutterschutzfrist: | 25.05.2009 |
Sollte eine Mutter früher als berechnet entbinden, so bleiben in diesem Fall die gesamten 14 Wochen Mutterschutzfrist erhalten. Das heißt, dass die Anzahl der Tage, die die Mutter eher entbunden hat, am Ende der acht Wochen nach der Entbindung angehängt werden. Die berechnete Mutterschutzfrist ändert sich demnach nicht.
Beispiel:
| Voraussichtl. Entbindungstermin: | 20.03.2009 | Tatsächl. Entbindungstermin: | 10.03.2009 | |
| Beginn Mutterschutzfrist: | 06.02.2009 | Beginn Mutterschutzfrist: | 06.02.2009 | |
| Ende Mutterschutzfrist: | 15.05.2009 | Ende Mutterschutzfrist: +10 Tage eher entbunden = Ende Mutterschutzfrist: |
05.05.2009 15.05.2009 |
Bis zum Ablauf von 8 bzw. 12 Wochen Mutterschutzfrist nach der Entbindung dürfen die Mütter nicht beschäftigt werden, auch nicht mit deren ausdrücklichen Einverständnis.
Was muss während der Mutterschutzfrist beachtet werden?
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (Beschäftigungsverbot).
Sie dürfen außerdem nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, sowie mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt sind.
Mehrarbeit, Nachtarbeit (zwischen 21 und 6 Uhr) und Arbeit an Sonn- und Feiertagen darf nicht geleistet werden.
Welche Vergütung wird während des Mutterschutzes gezahlt?
Wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot anordnet, wird die bisherige Vergütung weitergezahlt.
Während der Mutterschutzfristen zahlt die Krankenkasse (bzw. das Bundesversicherungsamt) für Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Beide Leistungen zusammen ergeben einen Betrag, der der bisherigen Nettovergütung entspricht.
Beamtinnen erhalten während der Schutzfristen weiterhin ihre bisherigen Dienstbezüge.
Zu beachten:
Eine Änderung im Verlauf der Schwangerschaft und nach der Entbindung, die die Mutterschutzfrist betreffen könnte, sollte in jedem Fall dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in mitgeteilt werden. Damit können eventuelle Änderungen aufgenommen und entsprechend angepasst werden.
Links zum Thema Mutterschutz:
bundesrecht.juris.de/muschg/index.html

