Nebenberufliche Studentische Hilfskräfte (ohne Hochschulabschluss)
Nebenberufliche Wissenschaftliche Hilfskräfte (mit Hochschulabschluss)
Die Universitätseinrichtungen können im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Hilfskräfte beschäftigen.
1. Einstellungsvoraussetzungen:
Den Einstellungsantrag, sowie die Aufstellung der notwendigen Unterlagen finden Sie im Verwaltungshandbuch (studentische Hilfskräfte / wissenschaftliche Hilfskräfte).
Der Antrag ist vier Wochen vor dem geplanten Einstellungstermin bei Referat P 3 einzureichen.
Studentische Hilfskräfte und wissenschaftliche Hilfskräfte sind ausschließlich nebenberuflich (unterhälftig) tätig. Eine gleichzeitige Beschäftigung neben einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis (z. B. als wissenschaftlicher Angestellter bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter) ist nicht möglich.
Eine Einstellung als wissenschaftliche Hilfskraft ist nur nach Vorlage des Hochschulabschlusszeugnisses bzw. einer vorläufigen Bestätigung des Prüfungsamtes möglich.
Am 01. Juni 2006 ist das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) in Kraft getreten.
Als nebenberufliche wissenschaftliche Hilfskräfte können nunmehr gem. Art 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BayHSchPG auch Bewerber mit folgenden Hochschulabschlüssen eingestellt werden:
- Master Abschluss Universität
- Master Abschluss Fachhochschule (wenn akkreditiert)
- Fachhochschulabschluss auch ohne Akkreditierung; Voraussetzung ist aber, dass sich der/die Bewerber/in auf eine Promotion an einer Universität vorbereitet. Hierzu muss eine entsprechende schriftliche Erklärung des Promotionsausschusses, oder Prüfungsamtes vorgelegt werden.
Bewerber die promoviert sind oder eine 2. Staatsprüfung bestanden haben, können nicht als wissenschaftliche Hilfskräfte eingestellt werden.
2. Stundensätze ab 01.10.2012:
Der Stundensatz für studentische Hilfskräfte beträgt 7,50 €. Der Stundensatz für wissenschaftliche Hilfskräfte beträgt 12,00 €. Für Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss (nur Universität) gilt ein Vergütungssatz von 9,30 € (Rundschreiben der ZUV vom 18.12.2012, vom 20.03.2013) (Vergütungstabelle ab 01.01.2013) - (Vergütungstabelle ab 01.10.2012).
3. Wochenarbeitszeit:
Die Wochenarbeitszeit nebenberuflicher Hilfskräfte beträgt höchstens 19 Stunden.
Wissenschaftliche Hilfskräfte können neben der Tätigkeit bei der Universität jederzeit eine Beschäftigung aufnehmen. Die wöchentliche Höchstarbeitzeit - auch in Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern darf jedoch aus Gründen des Arbeitsschutzes 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten (§ 3 ArbZG).
Die Gesamtarbeitszeit für studentische Hilfskräfte darf während der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreiten (z.B. 18 Stunden Universität + 2 Stunden außerhalb). Eine Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit kann ebenfalls bis zur Höchstarbeitszeit von 48 Stunden je Woche aufgenommen werden.
4. Höchstbeschäftigungsdauer:
Am 18.04.2007 ist das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) in Kraft getreten.
Für den Bereich der nebenberuflichen Hilfskräfte gelten ab dem 18.04.2007 folgende Befristungszeiträume.
4.1. Befristung von studentischen Hilfskräften
Studentische Hilfskräfte werden von dem Begriff wissenschaftliches Personal des WissZeitVG erfasst, wenn sie – wie bisher - nach dem Landeshochschulrecht dem wissenschaftlichen Personal der Hochschulen zugeordnet sind.
Dies trifft auf die in Bayern beschäftigten studentischen Hilfskräfte zu, die in Art 33 Abs. 1 BayHSchPG erfasst sind.
Befristungsgrundlage für studentische Hilfskräfte ist § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit studentischen Hilfskräften nunmehr bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig.
4.2. Befristung von wissenschaftlichen Hilfskräften
Die bisherige zeitliche Beschränkung der befristeten Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften auf vier Jahre (§ 57b Abs. 1 Satz 3 HRG a.F.) ist entfallen. Sie können nunmehr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG als Nichtpromovierte bis zu sechs Jahren beschäftigt werden.
Die jeweilige Befristungsdauer ist weiterhin auf die zulässige Höchstbefristungsdauer anzurechnen, sofern es sich um ein Arbeitsverhältnis mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit handelt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG).
Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer nicht anzurechnen. Mit der Formulierung „Abschluss des Studiums“ wird sowohl ein Studium erfasst, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. Bachelor), als auch ein Studium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. Master) führt.
4.3. Familienpolitische Komponente
Die insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG). Dies gilt für beide Elternteile. Diese Verlängerung gilt unabhängig von den bisherigen Verlängerungstatbeständen und auch dann, wenn die Arbeitszeit nicht reduziert wurde.
5. Urlaub:
Hilfskräfte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Bei der 5-Tage-Woche (Arbeitszeit von montags bis freitags) entspricht der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG von 24 Werktagen einem Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen.
Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs besteht nur für jeden vollen Monat Beschäftigungzeit. Je nach Beschäftigungsdauer (BD) errechnen sich Urlaubstage bei der 5-Tage-Woche nach der Formel (20:12 x BD = Urlaubstage).
Der Urlaubsanspruch vermindert sich, wenn die Arbeitszeit auf weniger als 5 Arbeitstage je Woche verteilt ist.
Der Urlaubsanspruch je nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeitverteilung auf die einzelnen Tage der Woche ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
| Arbeitstage pro Woche | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | |
| Beschäftigungsdauer (volle Monate) |
Urlaubstage | ||||
| 1 | 1,7 | 1,3 | 1,0 | 0,7 | 0,3 |
| 2 | 3,3 | 2,7 | 2,0 | 1,3 | 0,7 |
| 3 | 5,0 | 4,0 | 3,0 | 2,0 | 1,0 |
| 4 | 6,7 | 5,3 | 4,0 | 2,7 | 1,3 |
| 5 | 8,3 | 6,7 | 5,0 | 3,3 | 1,7 |
| 6 | 10,0 | 8,0 | 6,0 | 4,0 | 2,0 |
| 7 | 11,7 | 9,3 | 7,0 | 4,7 | 2,3 |
| 8 | 13,3 | 10,7 | 8,0 | 5,3 | 2,7 |
| 9 | 15,0 | 12,0 | 9,0 | 6,0 | 3,0 |
| 10 | 16,7 | 13,3 | 10,0 | 6,7 | 3,3 |
| 11 | 18,3 | 14,7 | 11,0 | 7,3 | 3,7 |
| 12 | 20,0 | 16,0 | 12,0 | 8,0 | 4,0 |
Bruchteile ab 0,5 sind auf einen vollen Tag aufzurunden, eine Abrundung unterbleibt.
6. Vorzeitige Beendigung des Hilfskraftvertrages:
Hilfskräfte können den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsschluß kündigen.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag wird durch Referat P 3 geschlossen.
7. Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankungen:
Eine Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

