Grundsätzlich darf für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst keine Vergütung gezahlt werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (§§ 9 bis 11 BayNV, §§ 16 bis 18 BayHSchLNV).
Sofern für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichgestellten Dienst eine Vergütung bezahlt wird, besteht nach § 10 BayNV bzw. § 17 BayHSchLNV die Verpflichtung, diese Vergütung in voller Höhe oder unter Belassung eines Freibetrages an den Dienstherrn abzuliefern. Auch von dieser Ablieferungspflicht gibt es Ausnahmen (§ 11 BayNV, § 18 BayHSchLNV). Eine Ablieferungspflicht kann auch für die nach TV-L beschäftigten Arbeitnehmer zur Auflage für die Nebentätigkeit gemacht werden (§ 3 Abs. 4 i. V. m. § 40 TV-L).
Auskünfte hierzu erteilt Referat P 1.

