Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
Genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Es ist zu unterscheiden zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten.
Nebentätigkeit und Arbeitszeit
Eine Nebentätigkeit darf grundsätzlich nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen können nur bei dienstlichem oder öffentlichem Interesse genehmigt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgearbeitet wird. Die erforderliche konkrete Freistellung im Einzelfall sowie die Überwachung der Einarbeitung erfolgt durch den Vorgesetzten.
Nebentätigkeit und Urlaub
Auch während eines Erholungsurlaubs gelten die zeitlichen Grenzen für die Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit, weil sonst Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs unterlaufen würden. Die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortfall der Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Nebentätigkeit kommt nur in Betracht, wenn ein dienstliches oder öffentliches Interesse an der Wahrnehmung der Nebentätigkeit besteht.
Ablieferungspflicht und Nutzungsentgelt
Unter Ablieferungspflicht versteht man die Verpflichtung, Einnahmen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst an den Dienstherrn abzuliefern.
Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung, Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu zahlen. Das Nutzungsentgelt ist in den §§ 23 bis 27 der BayHSchLNV bzw. für nicht wissenschaftliches Personal in den §§ 15 bis 17 BayNV geregelt.
Verfahren und Zuständigkeit
Für die Anzeige bzw. den Antrag auf Genehmigung von Nebentätigkeiten verwenden Sie bitte das offizielle Antrags- bzw. Anzeigeformular. Dies ist rechtzeitig, d.h. 4 Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit, über den Dienstvorgesetzten (bei Professoren: Dekan) an das Referat P 1 der ZUV zu senden. Für nebentätigkeitsrechtliche Angelegenheiten der Professoren des Universitätsklinikums ist die Verwaltung des Klinikums zuständig.

