Genehmigungsfreie Nebentätigkeit

Suche


Zu den genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (Art. 82 Abs. 1 BayBG) gehören insbesondere:

  1. auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn wahrgenommene Nebentätigkeiten, z.B. Lehrauftrag innerhalb des Freistaats Bayern; die Erfordernis der Beteiligung der in Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständigen Stelle (das ist der Dienstvorgesetzte im Hauptamt bzw. die dortige Personalabteilung) ist zu beachten.
  2. unentgeltliche Nebentätigkeiten,
    Aufwandsentschädigungen (Ersatz von baren Auslagen, Fahrkosten etc.) sind unschädlich, wenn sie nicht pauschalisiert werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind ebenfalls genehmigungsfrei, wenn die gezahlte Vergütung 1.230,- € (1.848,- € im nicht wissenschaftlichen Bereich) im Jahr für die einzelne Nebentätigkeit nicht übersteigt.
    1. Ausnahmen: folgende Nebentätigkeiten sind auch dann genehmigungspflichtig , wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
    2. Nebenamt (z.B. Lehrauftrag bei anderen Dienstherrn, d.h. nicht bei einer Dienststelle des Freistaates Bayern),
    3. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit sowie die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    4. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens.
  3. die Verwaltung eigenen Vermögens,
  4. schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit, z.B. Einzelvortrag oder Vortragsreihe außerhalb der Lehr- und Unterrichtstätigkeit (nicht: Lehrauftrag).
  5. mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit.
  6. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten können bei Verletzung dienstlicher Pflichten ganz oder teilweise untersagt werden.

Nach oben