Unter den genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten gibt es allgemein genehmigte Nebentätigkeiten (§ 7 BayNV) dazu zählen:
- geringfügige Nebentätigkeiten. Voraussetzungen: alle Nebentätigkeiten werden außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt, dienstliche Interessen werden nicht beeinträchtigt und die jährlichen Einkünfte für diese Nebentätigkeit liegen unter 1.230,- € (1.843,- € im nicht wissenschaftlichen Bereich);
- Betreiben eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs,
- im öffentlichen Interesse liegende Nebentätigkeiten, z.B. Tätigkeiten im Rahmen des Technologietransfers.
Die allgemeine Genehmigung gilt nur, soweit das zeitliche Regelmaß (Fünftelvermutung) nicht überschritten wird.
Für alle allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten besteht Anzeigepflicht.
Speziell für Professoren gibt es folgende weitere allgemeine Genehmigungstatbestände (§§ 12, 13 BayHSchLNV), insbesondere:
- Herausgabe und Schriftleitung von wissenschaftlichen Druckerzeugnissen.
- Sogenannte"Mitarbeitergutachten", die die Voraussetzungen einer genehmigungsfreien selbständigen Gutachtertätigkeit nicht erfüllen, weil der Beamte das Gutachten nicht in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet. Allerdings gelten Nebentätigkeiten die unterhalb des Niveaus der nach dem gebotenen Zusammenhang mit den Lehr- und Forschungsaufgaben zu erwartenden wissenschaftlichen Leistungen liegen, nicht als allgemein genehmigt. Diese Tätigkeiten (insbesondere Erstellung von sogenannten Befundberichten) sind in aller Regel dem Hauptamt zuzurechnen.
Bei der privaten Krankenbehandlung (Liquidationsrecht) wird auf Art. 6 BayHSchPG verwiesen, der die Verpflichtung zu einer angemessenen Beteiligung der Mitarbeiter an den Einnahmen beinhaltet, die aus der privaten Krankenbehandlung erzielt werden (Mitarbeiterbeteiligung).
Voraussetzung für die Genehmigung von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 3 BayBG)
Die Genehmigung setzt grundsätzlich voraus, daß dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden:
Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt in der Regel dann vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei kurzfristig stärkerer Belastung durch die Nebentätigkeit kann auf die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung während eines Kalendervierteljahrs abgestellt werden.
Professoren, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind, können ein Fünftel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit für Nebentätigkeiten aufwenden. (Hinweis: Auf Universitätsprofessoren der BesGr. C 2 und C 3, die in klinischen Einrichtungen die Funktion eines Oberarztes wahrnehmen, sind die Vorschriften über die Arbeitszeit anzuwenden).
Bei Arbeitnehmern, die teilzeitbeschäftigt sind, kommt die Fünftelvermutung erst zum Tragen, wenn durch sämtliche Tätigkeiten das bei einer Vollbeschäftigung zulässige Stundenmaß überschritten wird. Bei Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit und bei Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit in entsprechender Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften (Art. 88 - 91 BayBG) ermäßigt wurde, gilt jedoch die Fünftelvermutung, soweit die Ausübung einer Nebentätigkeit nach diesen Vorschriften überhaupt in Betracht kommt.
Das Vorliegen eines Versagungsgrundes im obigen Sinne ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, daß die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v. H. der jährlichen Dienstbezüge des Bediensteten bei Vollbeschäftigung überschreiten werden. Der Bedienstete kann verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres Auskunft über die Höhe der erzielten Einnahmen aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten zu erteilen.
Außer im Fall einer übermäßigen zeitlichen Inanspruchnahme ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen, wenn ein anderer der in Art. 81 Abs. 3 BayBG genannten Gründe vorliegt, z. B. Pflichtenkollision.
Befristung von Nebentätigkeitsgenehmigungen
Seit 1.8.1999 Nebentätigkeitsgenehmigungen (auch die sog. allgemein genehmigten Nebentätigkeiten) auf längstens 5 Jahre zu befristen. Diese Befristung gilt nicht für Arbeitnehmer die nach dem TV-L beschäftigt sind.
Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Professoren
Solche Nebentätigkeiten sind nur dann genehmigungsfähig, wenn eine eindeutige organisatorische, zeitliche und räumliche Trennung der ausgeübten Nebentätigkeit von den Aufgaben des Hauptamtes gewährleistet ist. Ferner soll die Nebentätigkeit nur in Form der Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt werden.
Diese Bedingungen sollen insbesondere eine unzulässige Vermengung von Hauptamt und Nebentätigkeit verhindern. Von dem grundsätzlichen Verbot des "Ein-Personen-Büros" können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn dargelegt werden kann, daß auf andere Weise eine Entlastung von dem normalerweise mit der Führung eines Büros oder eines Betriebs in Alleininhaberschaft verbundenen Aufwand gewährleistet ist (z.B. durch Bestellung eines Geschäftsführers oder bei Vorliegen eines "Kleinstbetriebs").

