Das Nebenamt ist ein nicht zum Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
Die Ausübung eines Lehrauftrags für eine staatliche Fachhochschule durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unserer Universität, wäre zum Beispiel die Übertragung eines Nebenamts.
Keine Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines (echten) öffentlichen Ehrenamtes.
Kein Nebenamt und keine Nebenbeschäftigung ist die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, die ihrem Inhalt nach zum Aufgabenkreis des jeweiligen Hauptamtes gehören und durch Erweiterung des Hauptamtes zum Inhalt des Hauptamtes gemacht werden können. Die Übertragung von Aufgaben für den Freistaat Bayern (insbesondere für die eigene Behörde) als Nebentätigkeit ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Übertragung dieser zusätzlichen Aufgaben die Gesamtaufgaben des Hauptamtes einen Umfang annehmen, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht mehr bewältigt werden kann. Wenn die Abwicklung solcher Aufgaben zu einem Diensteinsatz von Mitarbeitern über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus führt, ist Mehrarbeit anzuordnen und durch Gewährung von Freizeit wieder auszugleichen. Soweit Mittel zur Verfügung stehen, könnte allenfalls die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung in Frage kommen oder, bei Teilzeitbeschäftigten, evtl. eine zeitlich befristete Anhebung der Arbeitszeit. Diese Möglichkeiten müßten im Einzelfall mit dem zuständigen Personalreferat abgeklärt werden. Wenn in besonders gelagerten Einzelfällen eine Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter als Nebentätigkeit unvermeidbar ist (z. B. wenn auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann), ist rechtzeitig vorher die für Nebentätigkeitsgenehmigungen zuständige Stelle des Dienstherrn (Personalabteilung) einzuschalten, da diese auch bei Übertragung einer in diesem Fall genehmigungsfreien Nebentätigkeit zu beteiligen ist.
Bei Aufträgen Dritter, z.B. bei Forschungsaufträgen kann ein und dieselbe Aufgabe eine Nebenbeschäftigung oder aber eine dem Hauptamt zuzurechnende Dienstaufgabe sein. Um eine Dienstaufgabe handelt es sich, wenn der Auftraggeber eine Leistung der Universität bzw. einer ihrer Einrichtungen wünscht, welche dementsprechend im Namen und unter Verwendung des Briefkopfes der Universität oder einer ihrer Einrichtungen erbracht wird. Die Vergütung fließt in diesem Fall dem Staat zu, der im Haftungsfall auch einzutreten hat. Der Abschluß von Werkverträgen mit Institutsmitarbeitern im Rahmen von Drittmittelforschungsvorhaben sowie Honorarzahlungen an die Projektleiter oder Mitarbeiter sind in diesen Fällen ausgeschlossen .
Um eine Nebenbeschäftigung handelt es sich, wenn der Auftraggeber die persönliche Leistung eines bestimmten Mitglieds der Universität (dies wird im Regelfall nur ein Hochschullehrer sein) wünscht, die dann allein unter dem Namen des Betreffenden und unter Verwendung von dessen (Privat-)Briefkopf erbracht wird und für die der Betreffende auch persönlich haftet.
Wird einem Mitglied der Universität gestattet, Mitarbeiter bei der Ausübung einer Nebentätigkeit heranzuziehen, ist dies für die betreffenden Mitarbeiter keine Nebentätigkeit. Der die Nebentätigkeit ausübende Bedienstete hat in diesem Fall für die Inanspruchnahme von Personal ein Nutzungsentgelt an die Universität zu entrichten.
Andererseits können Mitglieder der Universität andere Mitglieder an der Erledigung von Nebentätigkeitsaufgaben beteiligen. In diesen Fällen ist die Mitarbeit an einer Nebentätigkeitsaufgabe ebenfalls eine Nebentätigkeit. Die Mitarbeiter vereinbaren mit dem Auftraggeber eine Vergütung, die dieser aus eigenen und nicht aus Haushaltsmitteln zahlt und beantragen eine eigene Nebentätigkeitsgenehmigung (u.U. ist auch ein Nutzungsentgelt zu zahlen).

