Nebentätigkeitsrecht im Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
§ 3 Abs. 4 in der Fassung des § 40 Nr. 2 TV-L (Sonderregelung für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen):
Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen zu versehen, wenn dies geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.
Erläuterung:
Sämtliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen, bei der Anzeige müssen Angaben über Art, Inhalt und Umfang der Nebentätigkeit gemacht werden.
Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gelten folgende Beschränkungen:
- Der Beschäftigte darf bei der Ausübung der Nebentätigkeit keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers tangieren (keine Beeinträchtigung der geschuldeten Arbeitsleistung, kein Verstoß gegen ein zulässiges Wettbewerbsverbot etc.)
- Die Summe der Arbeitszeit aus dem Haupt- und Nebenarbeitsverhältnis darf die Grenze der höchstzulässigen Arbeitszeit nicht übersteigen (§§ 3 ff. ArbZG)
- Die Nebentätigkeit darf nicht als Schwarzarbeit ausgeübt werden (vgl. § 1 Schwarzarbeitsgesetz)
- Die Nebentätigkeit darf nicht während des Erholungsurlaubs ausgeübt werden.
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn im Rahmen einer Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Für die Zahlung eines eventuell anfallenden Nutzungsentgeltes gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.
Verfahren und Zuständigkeit
Für die Anzeige von Nebentätigkeiten verwenden Sie bitte das offizielle Anzeigeformular. Dies ist rechtzeitig, d.h. 4 Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit, über den Dienstvorgesetzten an das Referat P 1 der ZUV zu senden.

