Familienpflegezeit
In der Familienpflegezeit können Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren.
Gesetzesgrundlagen:
Pflegezeit
Ziel der Pflegezeit ist es, den Arbeitnehmern zu ermöglichen, sich für eine begrenzte Zeitdauer ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen.
Rundschreiben der ZUV vom 27.11.2008 zu den Auswirkungen des Pflegezeitgesetzes .
Allgemeine Regelungen des Staatsministeriums der Finanzen zum Pflegezeitgesetz stehen auf der Seite http://www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip zum Download zur Verfügung.
Gesetzesgrundlagen:
Bei Fragen zur Familienpflegezeit und zur Pflegezeit wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Personalsachbearbeiter.

