Professorenbesoldungsreform

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Das vom Bundestag im Jahr 2002 beschlossene Professorenbesoldungsreformgesetz ist in Bayern zum 01.01.2005 durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.12.2004 und die Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 15.12.2004 umgesetzt worden.

Die seit 01.01.2005 neu eingestellten und künftig einzustellenden Professorinnen und Professoren werden nach der Besoldungsordnung W besoldet. Das Einkommen ist nach den neuen Regelungen nicht mehr vom festgesetzten Besoldungsdienstalter und der erreichten Dienstaltersstufe abhängig, sondern zu einem erheblichen Teil von den erbrachten Leistungen.

Die am 31.12.2004 beschäftigten Professorinnen/Professoren verbleiben in ihren Ämtern und werden auch nach Inkrafttreten der W-Besoldung nach der Besoldungsordnung C besoldet. Die Bezüge der Besoldungsordnung C werden entsprechend dem Besoldungsdienstalter gezahlt und erhöhen sich im Rhythmus von zwei Jahren durch Erreichen der nächsten Dienstaltersstufe. Nach C besoldete Professorinnen/Professoren können auf Antrag in die W-Besoldung übernommen werden. Werden Berufungs- und Bleibeverhandlungen geführt, ergibt sich automatisch ein Wechsel in die W-Besoldung.

In der W-Besoldung ist eine altersbezogene Erhöhung des Gehalts nicht mehr gegeben. Die Besoldung besteht zunächst aus dem Grundgehalt (je ein Festgehalt für W 1, W 2 und W 3). Daneben können Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge (für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung) und Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden.

Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung W hat, erhält nach einer Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, einen Grundgehaltssatz in Höhe von 90 v.H. des jeweils zustehenden Grundgehalts aus der Besoldungsordnung W (Art. 109 BayBesG).

Zusätzlich zu den Leistungsbezügen kann eine Forschungs- und Lehrzulage bewilligt werden, wenn Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule eingeworben werden.

Für die Vergabe von Leistungsbezügen hat die Hochschulleitung der Universität Erlangen-Nürnberg am 24. September 2008 Vergabegrundsätze nach der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung erlassen. Das Verfahren der Bewertung besonderer Leistungen ist in der Satzung vom 2. September 2008/2. Februar 2011 geregelt. Grundlage ist ein Selbstbericht der Professorin oder des Professors, der bei der Dekanin oder dem Dekan fristgemäß einzureichen ist.

Die besonderen Leistungsbezüge sollen nach § 5 der Grundsätze in der Regel als laufende monatliche Zahlung in vier Stufen vergeben werden:

Stufe 1:
Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehen und das Profil des Faches mit prägen.

Stufe 2:
Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehen und das Profil des Faches und der Fakultät in besonderer Weise mit prägen.

Stufe 3:
Leistungen, die das Profil des Faches, der Fakultät sowie die Reputation der Universität als Lehr- und Forschungsinstitution maßgeblich mit prägen.

Stufe 4:
Leistungen, die das Profil des Faches, der Fakultät sowie die Reputation der Universität als Lehr- und Forschungsinstitution auf internationaler Ebene entscheidend mit prägen.

Die Universitätsleitung hat am 05.05.2010 beschlossen, dass auch für das Jahr 2010 besondere Leistungsbezüge in vier Stufen zu je 200 Euro vergeben werden.

Die Regelungen für die Zahlung der übrigen Besoldungsbestandteile wie z. B. der Familienzuschlag bleiben in beiden Besoldungsordnungen gleich.

Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Professoren der Besoldungsordnung W an den bayerischen Universitäten sind Abschnitt IV des Bayerischen Besoldungsgesetzes und die Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung.

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