| Rundschreiben: | Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen (RS vom 26.11.2007) (PDF) |
| Rundschreiben: | Rundschreiben: Fürsorge für Schwerbehinderte (RS vom 06.04.2006) (Word) / (PDF) Anlage: Fürsorgerichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03.12.2005 (PDF) |
| Formular: | Anschreiben Integrationsvereinbarung vom 09.08.2004 (Word) / (PDF) Anlage: "Integrationsvereinbarung der Friedrich-Alexander-Universität" (Word / PDF) |
Das Sozialstaatsprinzip und Art. 118 der Bayerischen Verfassung verpflichten den Staat, die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen entgegenzuwirken.
Im Arbeitsleben bestehen deshalb besondere Pflichten der Arbeitgeber und Schutzrechte zugunsten schwerbehinderter Menschen:
1. Geschützter Personenkreis:
- Schwerbehinderte:
Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
- Gleichgestellte:
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, aber weniger als 50 v.H. (§ 2 Abs. 3 SGB IX), die von der Agentur für Arbeit einem Schwerbehinderten gleichgestellt wurden. Gleichgestellte erlangen die gleichen Schutzrechte wie Schwerbehinderte mit Ausnahme des Anspruchs auf Zusatzurlaub.
Der Grad der Behinderung wird durch das zuständige Versorgungsamt festgestellt. Zum Nachweis der Behinderung wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
2. Pflichten des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Menschen:
Die gesetzlichen Pflichten - die nachfolgend auszugsweise dargestellt sind - sind für den bayerischen Öffentlichen Dienst in den Fürsorgerichtlinien konkretisiert. Zur genaueren Information wird auf die Fürsorgerichtlinien verwiesen.
2.1. Beschäftigungspflicht
Arbeitgeber sind verpflichtet, auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Wenn - wie an der Universität - diese Quote nicht erreicht wird, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
2.2. Einstellung Schwerbehinderter
Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist besonders zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen, insbesondere solche, die arbeitslos gemeldet sind, beschäftigt werden können.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß alle Arbeitsplätze an der Universität zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen (wenn auch nicht mit jeder Art von Behinderung) geeignet sind. In jede Stellenausschreibung ist deshalb der Hinweis aufzunehmen, daß schwerbehinderte Bewerber bei ansonsten gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Sollte ausnahmsweise beabsichtigt sein, diesen Hinweis nicht aufzunehmen, ist vorher die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
2.2.1. Anfrage beim Arbeitsamt
Zusätzlich zur Stellenausschreibung in der UnivIS-Stellenbörse und einer etwaigen anderweitigen Ausschreibung ist vor jeder Einstellung bei der Agentur für Arbeit (Erlangen oder Nürnberg) anzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Menschen als arbeitssuchend gemeldet sind (§ 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX , Nr. IV.4.3 Fürsorgerichtlinien). Dabei sind die Anforderungen des Arbeitsplatzes anzugeben.
Je eine Kopie der Anfrage ist der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat zuzuleiten. Schwerbehindertenvertretung und Personalrat sind unmittelbar nach dem Eingang von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen und Vorschlägen des Arbeitsamts zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 4 SGB IX, Nr. IV.1. Fürsorgerichtlinien). Den an die Personalabteilung gerichteten Einstellungsanträgen ist eine Kopie der Anfrage beim Arbeitsamt und ggf. der ZAV beizufügen, sofern nicht das Ergebnis der Anfrage im Einstellungsantrag vermerkt ist.
2.2.2. Einladung schwerbehinderter Bewerber
Schwerbehinderte Menschen, die sich auf ein Stellenangebot beworben haben oder vom Arbeitsamt oder einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung ist nur entbehrlich, wenn mit der Schwerbehindertenvertretung Einvernehmen besteht, daß die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 82 Sätze 2 und 3 SGB IX, Nr. IV.5. Fürsorgerichtlinien).
Die Schwerbehindertenvertretung hat bei Vorliegen von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht, an allen Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Sie ist rechtzeitig dazu einzuladen. Bewerber haben das Recht, die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung abzulehnen; sie sind hierauf zu Beginn des Vorstellungsgesprächs hinzuweisen (Nr. IV.4.5. Fürsorgerichtlinien).
2.2.3. Erörterungen von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen
Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, denen keine Stellenausschreibung vorangegangen ist, sind mit der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend zu erörtern und mit deren Stellungnahme dem Personalrat mitzuteilen.
2.2.4. Keine Stellenwiederbesetzungssperre bei Einstellung schwerbehinderter Menschen
Bei Neueinstellung von schwerbehinderten Menschen (nicht von Gleichgestellten) muß eine haushaltsgesetzliche Stellensperre nicht eingehalten werden. Diese Regelung zeigt, welch hohe Bedeutung Gesetzgeber und Staatsregierung der Einstellung schwerbehinderter Menschen beimessen.
2.3. Förderung schwerbehinderter Mitarbeiter
Schwerbehinderte Menschen sind so zu beschäftigen, daß sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.
Die Universität kann ihrer Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber schwerbehinderten Mitarbeitern nur nachkommen, wenn diese eine Schwerbehinderteneigenschaft feststellen lassen und sie der Personalabteilung unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises mitteilen. Es besteht zwar keine Verpflichtung, die Schwerbehinderteneigenschaft mitzuteilen. Es liegt jedoch im Interesse der Universität, die Schwerbehinderteneigenschaft ihrer Mitarbeiter zu kennen, nicht zuletzt auch wegen der für nicht besetzte Pflichtplätze zu zahlenden Ausgleichsabgabe.
In allen Fragen, die schwerbehinderte Menschen betreffen, arbeiten die mit der Entscheidung oder Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßten Personen, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung eng zusammen.
2.4. Integrationsvereinbarung
Nach § 83 SBG IX ist zur Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen eine Integrationsvereinbarung zu schließen.
3. Schutzrechte zugunsten schwerbehinderter Beschäftigter
Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihre Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes.
Schwerbehinderte (nicht Gleichgestellte) haben Anspruch auf einen jährlichen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen.
Soweit die verlängerte Arbeitszeit von 42 Stunden/Woche gilt, brauchen schwerbehinderte Menschen nur 40 Stunden zu arbeiten.
Ergänzend wird auf die Fürsorgerichtlinien der Bayerischen Staatsregierung hingewiesen.
4. Schwerbehindertenvertretung
In allen Angelegenheiten, die einen oder mehrere schwerbehinderte Menschen berühren, ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§95 Abs. 2 SGB IX ).
5. Beauftragter des Arbeitgebers
Als Beauftragter des Arbeitgebers, der ebenfalls darauf zu achten hat, daß die gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Schwerbehinderten beachtet werden, ist Herr Dr. Henning (Leiter des Referats L3 der ZUV) bestellt.

