| Rundschreiben: | Vollzug des Art. 6 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2013/2014; Verkürzung der Wiederbesetzungssperre vom 27.02.2013 (PDF) |
| Rundschreiben: | Verlängerung der internen Wiederbesetzungssperre vom 23.10.2012 (PDF) |
| Rundschreiben: | Vollzug der Teilhabe der Universitätseinrichtungen an den Kapitalisierungserlösen freier Stellen (Word) / (PDF) Formular: Mitteilung der freien Stellen (Word) / (PDF) |
Stellenwiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2 Haushaltsgesetz)
Der Bayerische Landtag hat im Haushaltsgesetz festgelegt, dass im Falle des Freiwerdens einer Planstelle diese für einen festgelegten Zeitraum von der Universität nicht besetzt werden darf. Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Wiederbesetzungssperre an der Universität Erlangen-Nürnberg ab dem 01.01.2013 drei Monate. Bei Stellen, die mit befristetem Personal in Forschung und Lehre besetzt werden, beträgt die Wiederbesetzungssperre weiterhin ausnahmsweise eineindrittel Monate. Bei Stellen, die dauerhaft mit Lehrpersonal, das der Lehrverpflichtungsverordnung unterliegt, besetzt werden, beträgt die Wiederbesetzungssperre ab 01.01.2013 ausnahmsweise eineinhalb Monate.
Daneben hat die Hochschulleitung festgelegt, dass neben der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre eine hochschulinterne Wiederbesetzungssperre greift. Diese beträgt drei Monate bei solchen Stellen, die mit befristetem Personal in Forschung und Lehre besetzt werden, und eineindrittel Monate bei solchen Stellen, die mit nichtwissenschaftlichem Personal oder mit unbefristet beschäftigtem Personal in Forschung und Lehre besetzt werden.
Im Ergebnis gelten damit ab dem 01.01.2013 folgende Gesamtwiederbesetzungssperren:
4 1/3 Monate für dauerhaft besetzte Stellen (ohne Lehrpersonal) und befristet mit nichtwissenschaftlichem Personal besetzte Stellen (3 Monate + 1 1/3 Monate),
2 5/6 Monate für dauerhaft mit Lehrpersonal, das der Lehrverpflichtungsverordnung unterliegt, besetzte Stellen (1 1/2 Monate + 1 1/3 Monate),
4 1/3 Monate für befristet in Forschung und Lehre besetzte Stellen (1 1/3 Monate + 3 Monate).
Die Wiederbesetzungssperre ist in dem Kalenderjahr zu erbringen, in dem sie anfällt. Erstreckt sich die Wiederbesetzungssperre über zwei Kalenderjahre, kann diese auch komplett innerhalb eines dieser Kalenderjahre erbracht werden. Eine Besonderheit gilt bei Arbeitnehmern, die sich im Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis befinden: Hier kann auch die anfallende Stellensperre innerhalb von 24 Monaten ab Beginn der Freistellungsphase erbracht werden.
Von der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre nach Art. 6 Abs. 2 Haushaltsgesetz wird in folgenden Fällen abgesehen:
- Unmittelbarer Wechsel eines Mitarbeiters innerhalb der FAU, Versetzung zu einer anderen Behörde oder Dienststelle innerhalb der Staatsverwaltung Bayerns sowie Dienstherrnwechsel zwischen Freistaat Bayern und einer Universitätsklinik
- Ausscheiden eines Mitarbeiters innerhalb oder am Ende der Probezeit, nach einer Beschäftigungszeit unter sechs Monaten, im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder im Anschluss an die Elternzeit
- Ermäßigung der persönlichen Arbeitszeit eines Stelleninhabers
- Erstmalige Neueinstellung eines Schwerbehinderten im Bereich des Freistaates Bayern
- Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) und Auszubildende, soweit Einstellungen zu den üblichen Einstellungsterminen erfolgen
- Stellen, die mit Aushilfskräften besetzt sind (Verrechnungen als Krankheitsvertretung, Vertretung während der Elternzeit, Vertretung für Beurlaubte)
- Stellen für Reinigungspersonal und Hausmeister, wenn der betreffenden Dienststelle nur eine Kraft in dieser Funktion zur Verfügung steht.
- Planstellen, soweit die Wiederbesetzungssperre auf andere Planstellen verlagert wird oder aus Personalmitteln erbracht wird; maßgeblich ist in diesem Fall nicht die Stellenwertigkeit, sondern die tatsächliche Besetzung der Planstelle.
Hinsichtlich der internen Wiederbesetzungssperre gelten folgende Ausnahmetatbestände:
- Die interne Stellensperre wird pro Stelle und Person nur einmal in drei Jahren angewandt werden (KaS Nr. III/4-016-02 vom 18.07.2003).
- Die Einrichtung, der die gesperrte Stelle zugeordnet ist, soll 20% der erwirtschafteten Mittel analog zum Rundschreiben KaS-800-01.5 vom 10.07.2002 erhalten (KaS Nr. III/4-016-02 vom 18.07.2003).
- Auf die Einbringung der internen Stellensperre bei Vertretungen von W2/W3-Stellen wird generell verzichtet (HSL-Beschluss vom 17.09.2003)
- Bei Vorhandensein nur einer einzigen Stelle des wissenschaftlichen Dienstes an einem Lehrstuhl fällt nur die halbe interne Zusatzsperre an (HSL-Beschluss vom 16.10.2003)
Eine interne Stellensperre kann nur anfallen, wenn vorher eine gesetzliche Stellensperre ausgelöst wurde.

