Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub

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Siehe auch:

1. Urlaub (Erholungsurlaub)

1.1. Rechtsgrundlagen :

Beamte: Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV)

Wissenschaftliche Mitarbeiter (außertarifliches Angestelltenverhältnis mit Vergütung nach BesGr. A 13): wie Beamte

Arbeitnehmer nach TV-L: § 26 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einschl. der Sonderregelungen des § 40 Nr. 7 TV-L.

Im Gegensatz zu BAT und MTArb verzichtet der TV-L weitgehend auf eine eigenständige Regelung des Erholungsurlaubs. Soweit der TV-L keine abweichenden Regelungen enthält, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Nebenberufliche wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte: Bundesurlaubsgesetz

1.2. Jährlicher Urlaubsanspruch (bei 5-Tage-Woche)

Beschäftigtengruppe Alter
  bis zum vollendeten 30. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr
  Arbeitstag
Beamte
Bes. Gr. A1 - A14, C1, C2
A15, A16, B1 und höher

26
26

29
30

30
30
Professoren durch vorlesungsfreie Zeit abgegolten (§ 3 Abs. 5 UrlV)
Arbeitnehmer (TV-L) 26 29 30
Wiss. Mitarbeiter (A13) 26 29 30
  Werktage (einschl. Samstag)
Nebenberufliche wiss./stud. Hilfskräfte externe Tabelle

*Aus den Vergütungsgruppen I und Ia BAT in den TV-L übergeleitete Beschäftigte, denen für das Jahr 2006 Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub zustand, behalten bei einer 5-Tage-Woche diesen Anspruch für die Dauer des ununterbrochen forbestehenden Arbeitsverältnisses.

Urlaubsdauer bei Abweichungen von der 5-Tage-Woche :

Wenn Beschäftigte im Jahresdurchschnitt mehr oder weniger als 5 Tage je Woche arbeiten, erhöht bzw. vermindert sich der Urlaubsanspruch im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur 5-Tage-Woche.

Beispiel: Eine 31-jährige teilzeitbeschäftigte Beamtin (BesGr. A11) arbeitet jede Woche an 3 Tagen:

Urlaubsanspruch 29 Tage x 3/5 = 17,4 Tage, abgerundet (§ 4 Abs. 2 Satz 4 UrlV) = 17 Tage.

Die gleiche Berechnungsweise ist bei Beschäftigten nach dem TV-L anzuwenden.

1.3. Bemessung des Urlaubsanspruchs

Wartezeit:

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG).

Erholungsurlaub steht erst 6 Monate (für Jugendliche: 3 Monate) nach der Einstellung zu, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis endet vorher. Bei Vorliegen besondere Gründe kann Urlaub vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden.

Nach dieser Wartezeit haben Arbeitnehmer (nicht Beamte) unabhängig vom Tarifvertrag Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (bei 5-Tage-Woche), § 5 BUrlG (s. a. Teilurlaub).

Anrechnung von Urlaub bei anderem Arbeitgeber:

Im Kalenderjahr bereits beim alten Arbeitgeber genommener Urlaub wird auf den Urlaubsanspruch angerechnet (§ 6 BUrlG bzw. § 3 Abs. 3 UrlV).

Teilurlaub:

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs zu. § 5 BUrlG bleibt unberührt (§ 26 Abs. 2 TV-L). Das bedeutet, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im 2. Kalenderhalbjahr der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zusteht, der bei der 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage beträgt.

Beamte haben, wenn das Dienstverhältnis im Lauf des Jahres beginnt oder endet, für jeden vollen Dienstmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (§ 3 Abs. 2 UrlV).

Beamte, die wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten bei Ausscheiden im ersten Kalenderhalbjahr den halben, bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den vollen Jahresurlaub (§ 3 Abs. 2 UrlV).

1.4. Verfall des Urlaubs:

Nach den allgemein geltenden Vorschriften des TV-L in Verbindung mit den BUrlG verfällt Urlaub, wenn er nicht bis 31.03. bzw. in Ausnahmefällen 31.05. des nächsten Kalenderjahres angetreten wurde. Für Beschäftigte an Hochschulen gilt jedoch die Sonderregelung § 40 Nr. 7 TV-L. Danach muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein, wenn er nicht verfallen soll.
Der Urlaub von Beamten verfällt, wenn er nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten wird. Diese Frist kann angemessen verlängert werden, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV). Es empfiehlt sich, für Beamte die gleiche Einbringungsfrist festzulegen, die für Arbeitnehmer gilt.

1.5. Erkrankung im Urlaub

Erkranken Beschäftigte während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Für Beamte gilt dies nur, wenn sie die Erkrankung im Urlaub unverzüglich angezeigt haben. Nach planmäßigem Ende des Urlaubs oder - wenn die Krankheit darüber hinaus andauert - nach Herstellung der Arbeitsfähigkeit ist der Dienst anzutreten. Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.

1.6. Urlaubsabgeltung

Für Beamte gibt es keine Abgeltung nicht eingebrachten Urlaubs.

Im Arbeitnehmerbereich ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Bei Arbeitnehmerkündigung ist dafür zu sorgen, dass der Urlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses eingebracht wird. Muss Urlaub abgegolten werden, so ist die Stelle für einen entsprechenden Zeitraum gesperrt. Aufhebungsverträge werden von der Universität nur zu einem Zeitpunkt geschlossen, bis zu dem noch zustehender Urlaub eingebracht werden kann.

2. Zusatzurlaub

Schwerbehinderte haben Anspruch auf Zusatzurlaub 5 Arbeitstagen (bei 5-Tage-Woche).

Zusatzurlaub bei Schichtdienst und gesundheitsschädlichen Tätigkeiten:

Unter bestimmten Voraussetzungen - die im nichtklinischen Bereich der Universität kaum vorliegen werden - besteht Anspruch auf Zusatzurlaub. Beim Zusammentreffen von Zusatzurlaubsansprüchen aus verschiedenen Gründen ist der Zusatzurlaub auf höchstens 6 Tage im Jahr begrenzt (§ 27 Abs. 4 TV-L). Für Beamte gilt eine Begrenzung auf maximal 5 Tage (§ 8 UrlV). Ferner darf der Gesamturlaub im Jahr (Erholungsurlaub und Zusatzurlaub) 35 Arbeitstage nicht überschreiten.

Die Begrenzung auf 35 Arbeitstage gilt nicht für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte .

3. Sonderurlaub (§ 18 UrlV, § 28 TV-L)

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub (§ 18 UrlV, § 28 TV-L) unter Wegfall der Bezüge gewährt werden.

Sonderurlaub/Beurlaubung aus familiären Gründen:

Im Arbeitnehmerbereich soll Sonderurlaub gewährt werden zur Betreuung eines minderjährigen Kindes oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen und kann auf rechtzeitigen Antrag (6 Monate vor Ende des Sonderurlaubs) verlängert werden.

Beamte haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Beurlaubung nach Art. 89 BayBG.

Sonderurlaub wird nicht auf die Dienstzeit angerechnet und kann nicht einseitig durch den Beschäftigten beendet oder unterbrochen werden.

4. Zuständigkeiten:

Für die Gewährung des Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs sind an der Universität die Leitungen der einzelnen Einrichtungen zuständig, für Sonderurlaub und Beurlaubung liegt die Zuständigkeit bei der Zentralen Universitätsverwaltung.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Personalabteilung gern zur Verfügung.

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