Vorstellungreisen

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1. Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, haben Anspruch auf Erstattung der Kosten der Vorstellungsreise, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Anspruch kann allerdings im Einladungsschreiben ganz ausgeschlossen (z. B. wenn dem einladenden Lehrstuhl Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen) oder beschränkt werden.

Da das Reisekostenrecht die Übernahme von Reisekosten in unbegrenzter Höhe nicht zuläßt (s. u. Nr. 3.), sind Bewerber im Einladungsschreiben in jedem Fall zu informieren, ob und in welcher Höhe ihnen die Auslagen erstattet werden.

2. Zu beachten ist, dass nur die Kosten der Vorstellungsreisen von Bewerbern um eine Professur (Besoldungsgruppe W2 und W3) aus zentralen Mitteln erstattet werden können. Für Vorstellungsreisen sonstiger Bewerber stehen der ZUV keine Mittel zur Verfügung. Eine Kostenerstattung kommt deshalb nur in Betracht, wenn die einladende Universitätseinrichtung über eigene Mittel verfügt.

3. Nach Nr. 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostenrecht dürfen bei Vorstellungsreisen die Auslagen nur in beschränktem Umfang erstattet werden (z.B. nur Fahrkosten für 2.Klasse Bahn bzw. gekürzte Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,19 €/km, 50% der Inlandstagegeldsätze sowie nachgewiesene Übernachtungskosten bis maximal 18,50 €).

Bewerber um eine Professorenstelle erhalten hiervon abweichend bei Reisen zur Führung von Berufungsverhandlungen nach Ruferteilung Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen. Für die Reisen vor Ruferteilung gelten die o.g. Kostenbeschränkungen .

Weitere Hinweise über die Höhe der Kostenerstattung bei Vorstellungsreisen enthält das Rundschreiben der Universität vom 13.02.2004 (Word/PDF).

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