| Rundschreiben: | Rundschreiben vom 05.05.1999: Neuregelungen beim Abschluß von Werkverträgen (Word) / (PDF) |
| Rundschreiben: | Rundschreiben vom 20.03.2000: Abschluß von Werkverträgen nach dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (Word) / (PDF) |
| Formular: | Mustervordruck Deutsche Rentenversicherung (PDF); Erklärung zum Deutschen Rentenversicherungs-Vordruck (PDF) |
| Formular: | Mustervordruck Werkvertrag (Word) / (PDF) |
| Formular: | Werkvertrag mit im Ausland ansässigen Auftragnehmern (Word) / (PDF) |
1. Rechtsnatur
Der Unterschied zwischen einem Dienst- oder Arbeitsvertrag besteht - vereinfacht - darin, daß Arbeitnehmer zur Leistung von Diensten verpflichtet sind und zeitabschnittsweise (meist monatlich) bezahlt werden. Werkunternehmer schulden einen Erfolg (ein Werk) und erhalten typischerweise die vereinbarte Vergütung bei Abnahme des Werkes.
Werkverträge mit Personen, die an der Universität beschäftigt sind, sind nicht möglich. Ausnahme: Die Werkleistungen stehen in keinem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall muss vor Abschluß des Werkvertrags die Personalabteilung (Referat P 3) beteiligt werden.
2. Sozialversicherungsrechtliche Fragen
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen über die Scheinselbstständigkeit und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger wird gebeten, vor dem Abschluss von Werkverträgen unbedingt die Ausführungen zur Scheinselbstständigkeit zu beachten.
Zur Beurteilung, ob es sich bei dem von Ihnen zu beschäftigenden Werkunternehmer um einen Scheinselbstständigen, einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen oder um einen echten Selbstständigen handelt, bitten wir Sie, in Zweifelsfällen vor Abschluss des Werkvertrages, gemeinsam mit der betreffenden Person, mittels des Anfrageverfahrens eine Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Zudem wird gebeten, bei Abschluss von Werkverträgen folgendes zu beachten:
Werkverträge im Anschluss an ein auslaufendes Beschäftigungsverhältnis mit der Universität sind im Hinblick auf das arbeitsrechtliche Risiko nicht zulässig. Genauso verhält es sich mit Werkverträgen , die vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Universität abgeschlossen werden sollen.
Werkverträge mit gewerblichen Unternehmen sind unproblematisch.

