- Urlaubssemester
- Anträge an den Prüfungsausschuss
- Anmeldung zu einer Prüfung
- Versäumen einer Prüfung
- Studienzeitverlängerung
- Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen
- Wiederholung von Prüfungen
- Adressänderungen
Urlaubssemester
Der Studierende kann sich beurlauben lassen (Studentenkanzlei). Während der Beurlaubung dürfen keine Prüfungen abgelegt werden. Wiederholungsprüfungen sind hiervon ausgenommen. Diese müssen abgelegt werden. Werden während der Beurlaubung Prüfungen an einer ausländischen Universität abgelegt, so kann ein Antrag auf Anrechnung gestellt werden. Werden Prüfungsleistung angerechnet, so wird in der Regel auch das Urlaubssemester als reguläres Fachsemester angerechnet. Studienleistungen können hingegen ohne Anrechnung eines Fachsemesters berücksichtigt werden.
Anträge an den Prüfungsausschuss
Der Studierende kann jederzeit Anträge an den Prüfungsausschuss richten (z.B. Studienzeitverlängerung). Der Antrag ist mit Begründung an das Prüfungsamt zu senden. Wird der Antrag ablehnend beschieden, so kann der Studierende Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist ebenfalls fristgemäß an das Prüfungsamt zu senden. Anträge oder Widersprüche bedürfen keiner bestimmten Form. Erforderlich ist aber eine ausführliche Begründung, welche die Stattgabe des Antrags / Widerspruchs tragen kann.
Anmeldung zu einer Prüfung
Um an Prüfungen teilnehmen zu können, ist eine Anmeldung zur Prüfung erforderlich. Eine Anmeldung ist zu bestimmten Anmeldeterminen möglich (Anmeldezeiträume).
Bei der Prüfungsanmeldung ist ein studiengangspezifisches Anmeldeformular auszufüllen. Ihr Personalausweis/Reisepass und Ihr Studentenausweis ist bei der Anmeldung vorzulegen. Die Anmeldung erfolgt immer in der Halbmondstraße 6.
Sollte für eine Prüfung die Vorlage eines Leistungsnachweises Zulassungsvoraussetzung sein und sollten Sie diesen Leistungsnachweis nicht vorweisen können, so sind Sie trotz Anmeldung nicht berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Sie erhalten in diesem Fall eine Rückweisung, d.h. die Prüfung wird als nicht angemeldet betrachtet.
Bitte beachten Sie:
Ein Widerruf ist bei Wiederholungsprüfungen nicht möglich.
Versäumen einer Prüfung
Sollten Sie nicht in der Lage sein, an einer Prüfung teilzunehmen, so ist Folgendes zu tun:
- Sie benötigen ein Attest (Achtung: eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend), aus dem hervorgeht, dass Sie am Tage der Prüfung erkrankt waren. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Attest eine Diagnose enthält sowie den Arztstempel aufweist.
- Außerdem ist eine Krankmeldung abzugeben. Dies kann entweder formlos (ein kurzes Schreiben, aus dem hervorgeht, wann Sie an welcher Prüfung nicht teilnehmen konnten - bitte Ihre Anschrift, Matrikelnummer und Unterschrift nicht vergessen) oder mit unserem Formular geschehen.
Attest und Krankmeldung sind unverzüglich - entweder persönlich oder per Post - im Prüfungsamt abzugeben.
Ausführlichere Informationen für den Fall einer Erkrankung finden Sie auf Ihrer Prüfungsanmeldebestätigung . Für den Fall einer anderweitigen Verhinderung (z.B. Verkehrsunfall) wird statt eines Attestes ein anderweitiger Nachweis benötigt (z.B. Kopie des polizeilichen Unfallberichts).
Achtung:
Können Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen, so werden Sie automatisch für die versäumte Prüfung im nächsten Prüfungstermin angemeldet.
Versäumen Sie unentschuldigt die Erstablegung einer Prüfung, so wird dies mit der Note 5,0 (nicht bestanden) gewertet.
Versäumen Sie unentschuldigt die Ablegung der Wiederholungsprüfung , so wird diese als endgültig nicht bestanden gewertet. Folge: Sie haben das Studium endgültig nicht bestanden.
Studienzeitverlängerung
In den jeweiligen Studienordnungen sind Regelstudienzeiten genannt, in welchen Sie die Vor- bzw. Hauptprüfung abgelegt haben müssen. Diese können überschritten werden (vgl. hierzu die jeweilige Prüfungsordnung).
Sollte es für Sie absehbar sein, dass Sie Ihre Vor- bzw. Hauptprüfung nicht innerhalb dieser Fristen (Regelstudienzeit plus zulässige Überschreitung laut Prüfunsgordnung) ablegen können, so können Sie einen formlosen Antrag auf Studienzeitverlängerung stellen.
Bitte begründen Sie genau, warum Ihnen der Abschluss der Vor- oder Hauptprüfung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nicht möglich war, welche Prüfungen noch abzulegen sind und wie Ihre zeitliche Planung für die Ablegung der noch ausstehenden Prüfungen aussieht.
Diesen Antrag richten Sie an das Prüfungsamt.
Folge einer Überschreitung der Studienzeit:
Sämtliche bis dahin nicht abgelegte Prüfungen gelten als erstmals nicht bestanden. Eine Ablegung muss dann innerhalb von sechs Monaten erfolgen.
Bitte beachten Sie:
Über Ihren Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Beachten Sie daher o.a. inhaltliche Anforderungen an Ihren Antrag.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Sollten Sie Ihren Studiengang gewechselt haben bzw. einen Wechsel beabsichtigen, können unter Umständen von Ihnen bereits erbrachte Leistungen (Studienleistungen und/oder Prüfungen) in Ihrem neuen Studiengang angerechnet, d.h. berücksichtigt werden.
Hierzu ist ein Antrag beim Prüfungsamt zu stellen.
Folgendes ist zu beachten:
Das Prüfungsamt entscheidet nicht über die Anrechnung. Ihr Antrag wird von uns an den entsprechenden Ansprechpartner für den jeweiligen Studiengang weitergeleitet. Dies kann zu einer längeren Bearbeitungszeit führen.
Prüfungsleistungen aus endgültig nicht bestandenen Studiengängen können nicht angerechnet werden. Für Studienleistungen gilt dies nicht.
Es werden alle anrechenbaren Prüfungsleistungen mit dem entsprechenden Versuch und mit der erzielten Note übernommen.
Wiederholung von Prüfungen
Das unentschuldigte Fernbleiben von der ersten Wiederholungsprüfung führt dazu, dass diese Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt und Sie somit Ihr Studium endgültig nicht bestanden haben.
Adressänderungen
Bitte teilen Sie Adressänderungen umgehend der Studentenkanzlei mit.

