- Urlaubssemester
- Anträge an den Prüfungsausschuss
- Anmeldung zu einer Prüfung
- Widerruf einer Anmeldung
- Versäumen einer Prüfung (v.a.Erkrankung)
- Studienzeitverlängerung
- Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen
- Wiederholung von Prüfungen
- Rückmeldung während der Abschlussarbeit
- Adressänderungen
Urlaubssemester
Der Studierende kann sich beurlauben lassen (Studentenkanzlei). Während der Beurlaubung dürfen keine Prüfungen abgelegt werden. Wiederholungsprüfungen sind hiervon ausgenommen. Diese müssen abgelegt werden. Werden während der Beurlaubung Prüfungen an einer ausländischen Universität abgelegt, so kann ein Antrag auf Anrechnung gestellt werden. Werden Prüfungsleistung angerechnet, so wird in der Regel auch das Urlaubssemester als reguläres Fachsemester angerechnet. Studienleistungen können hingegen ohne Anrechnung eines Fachsemesters berücksichtigt werden.
Anträge an den Prüfungsausschuss
Der Studierende kann jederzeit Anträge an den Prüfungsausschuss richten (z.B. Annullierung einer Prüfungsleistung, Studienzeitverlängerung). Der Antrag ist mit Begründung an das Prüfungsamt zu senden. Wird der Antrag ablehnend beschieden, so kann der Studierende Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist ebenfalls fristgemäß an das Prüfungsamt zu senden. Anträge oder Widersprüche bedürfen keiner bestimmten Form. Erforderlich ist aber eine ausführliche Begründung, welche die Stattgabe des Antrags/Widerspruchs tragen kann.
Anmeldung zu einer Prüfung
Um an Prüfungen teilnehmen zu können, ist eine Anmeldung zur Prüfung erforderlich. Eine Anmeldung ist zu bestimmten Anmeldeterminen möglich (Anmeldezeiträume).
Bei der Prüfungsanmeldung ist ein studiengangspezifisches Anmeldeformular auszufüllen. Ihr Personalausweis/Reisepass und Ihr Studentenausweis sind bei der Anmeldung vorzulegen. Die Anmeldung erfolgt immer in der Halbmondstraße 6 und in der Technischen Fakultät.
Zu den Prüfungen des Grundstudiums Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (ausgenommen ist Mathematik) werden Sie automatisch angemeldet. Ebenso werden Sie zu Wiederholungsprüfungen in allen Studiengängen automatisch angemeldet.
Die Wiederholungsprüfung findet im nächsten Prüfungstermin statt. Für EEI findet unmittelbar vor Beginn der Vorlesungszeit ein gesonderter Wiederholungstermin statt. Für den Studiengang Mechatronik und I&K gilt dies für Prüfungen, die aus dem Studiengang EEI übernommen werden.
Übersicht über die Prüfungszeiträume:
| EEI | Mechatronik/I&K |
Alle anderen Studiengänge | |
|---|---|---|---|
| Januar | - | - | Informatik/ Werkstoff-wissenschaften Hauptdiplom (nur mündliche Prüfungen) |
| Februar | Prüfungen des Grund- und Hauptstudiums (Vorlesungen des WS) | Prüfungen, die aus EEI übernommen wurden (Vorlesungen des WS) | - |
| März/ April |
Wiederholungstermin (Teilnahme ver-pflichtend/automatische Anmeldung) für alle Prüfungen des Grund- und Hauptstudiums (Vorlesungen des WS und SS) | Prüfungen, die nicht aus EEI übernommen werden und zusätzlich Wiederholungstermin für alle Prüfungen, die aus EEI übernommen wurden (Vorlesungen des WS und SS)< br /> |
Sämtliche Prüfungen |
| Juli | - | - | Informatik/ Werkstoffwissenschaften Hauptdiplom (nur mündliche Prüfungen) |
| August | Prüfungen des Grund- und Hauptstudiums (Vorlesungen des SS) | Prüfungen, die aus EEI übernommen wurden (Vorlesungen des SS) | - |
| Sept./ Oktober |
Wiederholungstermin (Teilnahme ver-pflichtend/automatische Anmeldung) für alle Prüfungen des Grund- und Hauptstudiums (Vorlesungen des SS und WS) | Prüfungen, die nicht aus EEI übernommen werden und zusätzlich Wiederholungstermin für alle Prüfungen, die aus EEI übernommen werden (Vorlesungen des SS und WS) |
Sämtliche Prüfungen |
Achtung: Infolge des geänderten Prüfungszeitraumes für die neuen Bachelor-/Masterstudiengänge könnendie Prüfungstermine von einzelnen Prüfungen von o.g. Raster abweichen!
Sollte für eine Prüfung die Vorlage eines Leistungsnachweises Zulassungsvoraussetzung sein und sollten Sie diesen Leistungsnachweis nicht vorweisen können, so sind Sie trotz Anmeldung nicht berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Sie erhalten in diesem Fall eine Rückweisung, d.h. die Prüfung wird als nicht angemeldet betrachtet. Die Kontrolle der prüfungsspezifischen Zulassungsvoraussetzung erfolgt durch den jeweiligen Prüfer.
Widerruf einer Anmeldung
Haben Sie sich zu einer Prüfung angemeldet, so können Sie die Anmeldung formlos bis zu den genannten Terminen widerrufen. Die jeweiligen Termine finden Sie auch auf unseren Aushängen, welche die Anmeldetermine für die Prüfungen bekanntgeben. Für einen fristgemäßen Eingang Ihres Widerrufs ist der Tag des Eingangs Ihres Schreibens bei uns im Prüfungsamt entscheidend.
In Ihrem Widerruf geben Sie Ihre Anschrift, Matrikelnummer und den Namen der Prüfung, welche Sie widerrufen möchten, an. Bitte vergessen Sie nicht, Ihren Antrag zu unterschreiben (Antragsformular).
Bitte beachten Sie:
Ein Widerruf ist bei Wiederholungsprüfungen nicht möglich. Im Studiengang Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik werden Sie zu den Prüfungen im Grundstudium (Ausnahme: Mathematik) automatisch angemeldet. Auch hier ist ein Widerruf nicht möglich.
Versäumen einer Prüfung
Sollten Sie nicht in der Lage sein, an einer Prüfung teilzunehmen, so ist Folgendes zu tun:
- Sie benötigen ein Attest (Achtung: eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend), aus dem hervorgeht, dass Sie am Tage der Prüfung erkrankt waren. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Attest Angaben über die Krankheitssymptome (z.B. Fieber, Erbrechen, Schwindel, etc.) oder die Diagnose enthält sowie den Arztstempel und die Unterschrift des Arztes aufweist. Der Arzt kann im Attest die Prüfungsunfähigkeit einbeziehen. Die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit erfolgt aber durch den Prüfungsausschuss.
Die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit trifft also nicht der Arzt, sondern der Prüfungsausschuss (vgl. OVG NRW, Münster, Urteil vom 05.06.2003, 14 A 624/01)! Ohne die Angabe von Krankheitssymptomen und/oder der Diagnose ist diese Entscheidung aber nicht möglich!
- Außerdem ist eine Krankmeldung abzugeben. Dies kann entweder formlos (ein kurzes Schreiben, aus dem hervorgeht, wann Sie an welcher Prüfung nicht teilnehmen konnten - bitte Ihre Anschrift, Matrikelnummer und Unterschrift nicht vergessen) oder mit unserem Formular geschehen.
- Attest und Krankmeldung sind unverzüglich - entweder persönlich oder per Post - im Prüfungsamt abzugeben.
- Ausführlichere Informationen für den Fall einer Erkrankung finden Sie auf Ihrer Prüfungsanmeldebestätigung (für EEI / für alle anderen Studiengänge). Für den Fall einer anderweitigen Verhinderung (z.B. Verkehrsunfall) wird statt eines Attestes ein anderweitiger Nachweis benötigt (z.B. Kopie des polizeilichen Unfallberichts).
Achtung:
- Können Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen, so werden Sie automatisch für die versäumte Prüfung im nächsten Prüfungstermin angemeldet.
- Für den Studiengang Elektronik, Elektrotechnik und Informationstechnik findet ein gesonderter Wiederholungstermin unmittelbar vor Beginn des nächsten Semesters statt. Dies gilt auch für Studenten des Studiengangs Mechatronik bzw. I&K.
- Versäumen Sie unentschuldigt die Erstablegung einer Prüfung, so wird dies mit der Note 5,0 (nicht bestanden) gewertet.
- Versäumen Sie unentschuldigt die Ablegung der Wiederholungsprüfung , so wird diese als endgültig nicht bestanden gewertet. Folge: Sie haben das Studium endgültig nicht bestanden.
Studienzeitverlängerung
In den jeweiligen Prüfungsordnungen sind Regelstudienzeiten genannt, in welchen Sie die Vor- bzw. Hauptprüfung abgelegt haben sollen. Diese können überschritten werden (vgl. hierzu die jeweilige Prüfungsordnung).
Sollte es für Sie absehbar sein, dass Sie Ihre Vor- bzw. Hauptprüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (Regelstudienzeit plus zulässige Überschreitung laut Prüfungsordnung) erstmalig ablegen können, so können Sie einen Antrag auf Studienzeitverlängerung stellen.
Bitte begründen Sie genau, warum Ihnen die erstmalige Ablegung der Vor- oder Hauptprüfung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nicht möglich war, welche Prüfungen noch abzulegen sind und wie Ihre zeitliche Planung für die Ablegung der noch ausstehenden Prüfungen aussieht. Diesen Antrag richten Sie an das Prüfungsamt.
Folge einer Überschreitung der Studienzeit:
Sämtliche bis dahin nicht abgelegte Prüfungen gelten als erstmalig nicht bestanden. Eine Wiederholung muss dann innerhalb von sechs Monaten erfolgen.
Bitte beachten Sie:
Über Ihren Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Beachten Sie daher o.a. inhaltliche Anforderungen an Ihren Antrag.
Einen Antrag (bzgl. Vordiplom oder Bachelorvorprüfung) muss jeder Studierende stellen, der fehlende Prüfungen bis zum Ende des fünften Fachsemester noch niemals abgelegt hat.
Wem nach dem fünften Fachsemester also noch drei Prüfungen fehlen, von denen er zwei wegen Nichtbestehens wiederholen muss und eine wegen Erkrankung erneut mitschreiben muss, muss keinen Antrag stellen! Wer im 5. FS die letzte Prüfung wegen Erkrankung versäumt hat, braucht auch keinen Antrag stellen, da er ja unwiderruflich angemeldet ist (da eine infolge Krankheit versäumte Prüfung im nächsten Prüfungszeitraum abzulegen ist und ein Widerruf nicht möglich ist). In der Regel werden Sie von uns aufgefordert einen Antrag zu stellen.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Sollten Sie Ihren Studiengang gewechselt haben bzw. einen Wechsel beabsichtigen, können unter Umständen von Ihnen bereits erbrachte Leistungen (Studienleistungen und/oder Prüfungen) in Ihrem neuen Studiengang angerechnet, d.h. berücksichtigt werden.
Hierzu ist ein Antrag beim Prüfungsamt zu stellen.
Folgendes ist zu beachten:
- Das Prüfungsamt entscheidet nicht über die Anrechnung. Ihr Antrag wird von uns an den entsprechenden Ansprechpartner für den jeweiligen Studiengang weitergeleitet. Dies kann zu einer längeren Bearbeitungszeit führen.
- Es werden alle anrechenbaren Prüfungsleistungen mit dem entsprechenden Versuch und mit der erzielten Note übernommen.
Wiederholung von Prüfungen
Zur Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen werden Sie automatisch angemeldet. Diese findet immer im nächsten Prüfungstermin statt. Für den Studiengang EEI existiert daneben ein gesonderter Wiederholungstermin.
Wichtig:
Das unentschuldigte Fernbleiben von der ersten Wiederholungsprüfung führt dazu, dass diese Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt und Sie somit Ihr Studium endgültig nicht bestanden haben.
Rückmeldung während der Abschlussarbeit
Bei der Frage der Rückmeldung während der Diplom- oder Masterarbeit gab es zum 21. Dezember 2006 eine Änderung der bisherigen Regelung. Künftig ist es notwendig während der gesamten Bearbeitungszeit (d.h. am Tag der Abgabe der Arbeit ist die Immatrikulation im laufenden Semester nachzuweisen) eingeschrieben zu sein. Es ist jedoch eine Rückerstattung von dem gezahlten Studienbeitrag i.H.v. 500,-€ möglich, wenn unmittelbar nach Abgabe der Diplom-/Masterarbeit die Exmatrikulation beantragt wird. Dieser Antrag auf Exmatrikulation muss jedoch innerhalb von bestimmten Fristen gestellt werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die Studentenkanzlei.
Wer vor dem 21.12.2006 mit der Arbeit begonnen hat, muss nur in dem Semester eingeschrieben sein, in dem er diese angemeldet hat (d.h. am Tag der Abgabe der Arbeit ist die Immatrikulation im laufenden Semester nicht notwendig).
Adressänderungen
Bitte teilen Sie Adressänderungen umgehend der Studentenkanzlei mit.

