Ab WS 2007/2008 starten an der Technischen Fakultät die neuen Bachelor-/Masterstudiengänge. Für diese gelten folgende Hinweise. Hinweise zu Einzelfragen finden Sie unter "Häufig gestellte Fragen" .
I. Prüfungen:
Die Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Fakultät regelt die Durchführung der Prüfungen. Sie wird ergänzt durch die einzelnen Fachprüfungsordnungen des jeweiligen Studiengangs.
II. Aufbau des Bachelorstudiums:
Bis zum Ende des zweiten Semesters ist eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) zu absolvieren. Die Fachprüfungsordnungen regeln, welche Prüfungen im Rahmen der GOP abzulegen sind. Das weitere Bachelor- / Masterstudium umfasst dann die Prüfungen bis zum Abschluss des Studiums.
Alle Prüfungen sind so rechtzeitig abzulegen, dass die in der jeweiligen Fachprüfungsordnung festgelegte Zahl von ECTS-Punkten in der GOP sowie in der Bachelor- bzw. Masterprüfung bis zum Ende des Regeltermins erworben ist. Regeltermine sind in der GOP das zweite Semester und in der Bachelor- bzw. Masterprüfung das letzte Semester der jeweiligen Studienzeit. Diese Regeltermine dürfen überschritten werden:
- in der GOP um ein Semester
- in der Bachelorprüfung um zwei Semester
- in der Masterprüfung um ein Semester.
Wenn die in der jeweiligen Fachprüfungsordnung festgelegte Zahl von ECTS-Punkten nicht innerhalb dieser Überschreitungsfristen erworben wurde, gilt die jeweilige Prüfung als abgelegt und endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Studierende hat die Gründe hierfür nicht zu vertreten.
III. Ablegung von Prüfungen:
Die Ablegung einer Prüfung setzt eine Anmeldung voraus. Die Anmeldung erfolgt in einem vom Prüfungsamt festgelegten und am Schwarzen Brett bzw. Internet bekannt gegebenen Anmeldetermin über "Mein Campus". Die Anmeldung zu den Prüfungen der GOP erfolgt in den Studiengängen EEI und MT automatisch durch das Prüfungsamt - eine gesonderte Anmeldung durch den Studierenden ist in EEI und MT daher nicht erforderlich.
Bis zum Ende des dritten Werktages vor dem Prüfungstag kann ohne Angaben von Gründen ein Rücktritt von der Anmeldung erfolgen. Durch den Rücktritt gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.
IV. Prüfungszeiträume:
Sämtliche Prüfungen finden jedes Semester innerhalb eines Prüfungszeitraums statt. Dieser umfasst die ersten zwei Wochen unmittelbar nach Vorlesungsende des Semesters (Abschnitt 1) und die drei Wochen unmittelbar vor Beginn der Vorlesungen des folgenden Semesters (Abschnitt 2). Die genauen Prüfungstermine der einzelnen Prüfungen können in "Mein Campus" eingesehen werden. Wichtig: Liegt innerhalb des Prüfungszeitraumes ein Feiertag, so finden die für diesen Tag laut Prüfungsraster angesetzten Prüfungen unmittelbar vor dem Beginn des 2. Abschnitts statt. Prüfungen können also auch in der vierten Woche unmittelbar vor Beginn der Vorlesungen des neuen Semesters stattfinden.
V. Wiederholung einer Prüfung:
Mit Ausnahme der GOP und der Bachelorarbeit kann jede nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Die Prüfungen der GOP und die Bachelorarbeit können nur einmal wiederholt werden. Eine freiwillige Wiederholung bestandener Prüfungen ist nicht möglich. Die Wiederholungsprüfung muss im nächsten Prüfungstermin erfolgen. Der Studierende gilt dazu als angemeldet.
VI. Versäumen einer Prüfung:
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Studierende nach dem Eintritt des dritten Werktages vor dem Prüfungstag ohne triftige Gründe zurücktritt. Die für den Rücktritt oder die Verspätung geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich (Word / PDF)angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Falle krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist ein Attest vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attestes verlangen.
Soweit man aus triftigen Gründen verhindert ist, an einem Prüfungstermin zu erscheinen, so ist zu beachten:
Die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich beim Prüfungsausschuss angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit beruhen muss.
Das Attest muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Es muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Die Prüfungsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Ob seine Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, der nach der ständigen höchstrichterlichen Verwaltungsrechtsprechung der Prüfungsausschuss anhand der vom ärztlichen Sachverständigen ihm zugänglich zu machenden Befunde in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen daher die Hindernisse für die Teilnahme an der Prüfung klar hervorgehen (z.B. Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheit zu verschlimmern, zum Ort der Prüfung zu begeben und sich dort der Prüfung zu unterziehen, etc.).
- Das ärztliche Attest braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten. Statt einer ausführlichen Schilderung der Funktionsstörungen kann diese angegeben werden.
- Das Attest muss mit einem Arztstempel versehen sein.
Bitte bachten: Aus oben genannten Gründen ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend.
Eine vor oder während der Prüfung auftretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich dem Prüfer angezeigt werden. Wer in Kenntnis der Prüfungsunfähigkeit eine Prüfung ablegt, kann sich nachträglich nicht darauf berufen.
Beruht die Prüfungsunfähigkeit auf anderen Gründen als auf Krankheit, sind entsprechende Nachweise beizulegen. Im Zweifelsfall bitte vorab Kontakt mit dem Prüfungsamt aufnehmen.

