Arbeitssuche nach dem Abschluss des Studiums - Rechtliche Bestimmungen- reguläre ausländische Studierende

Suche


Allgemeines

Nach dem Studium möchten viele Studierende in Deutschland bleiben und hier eine Arbeit suchen. Die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Arbeitsuche nach dem Studium sind bei den EU-Studierenden (ausgenommen Bulgarien und Rumänien) und den Studierenden aus Nicht-EU-Ländern und Bulgarien und Rumänien etwas unterschiedlich.

EU-Studierende (ausgenommen Bulgarien und Rumänien)

Studierende aus den Ländern der Europäischen Union (ausgenommen Bulgarien und Rumänien) können nach dem Abschluss des Studium frei nach einer Arbeit suchen.

Nicht-EU-Studierende

18 Monate zur Arbeitssuche - Nicht-EU-Studierende

Die Aufenthaltserlaubnis, welche den Nicht-EU-Studierenden zu Studienzwecken erteilt wurde, wird nach erfolgreich abgeschlossenem Studium sofort ungültig und man muss (falls man zur Arbeitssuche in Deutschland bleiben möchte) eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche wird insgesamt für maximal 18 Monate erteilt (Unterbrechungen sind möglich - z.B. 2 Monate zur Arbeitssuche nach Bachelor, 2 nach Master, 3 nach Promotion => insgesamt aber nur 18 Monate und nicht jeweils 18 Monate nach jedem Abschluss).

Bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche muss man nachweisen, dass der Lebensunterhalt gesichtert ist (wie im Studium).

Während der Suchphase dürfen Studierende in einem unbeschränkten Umfang arbeiten. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung, die lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts während des Zeitraums der Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes dient, erfolgt noch kein Wechsel des Aufenthaltszwecks.

Arbeitserlaubnis - Nicht-EU-Studierende

Wenn man nach dem Abschluss des Studiums eine entprechende Tätigkeit gefunden hat, muss man eine Arbeitserlaubnis beantragen. Studierende aus Nicht-EU-Ländern müssen dies bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes beantragen. Nach der Antragstellung prüft die Ausländerbehörde die Unterlagen und ggf. gibt diese an die entsprechdende Bundesagentur weiter. Diese prüft dann die Unterlagen und stellt ggf. eine Arbeitserlaubnis aus. Dabei ist wichtig zu beachten, dass für die Ausstellung der Arbeitserlaubnis seitens der Bundesagentur verschiedene Faktoren beachtet werden müssen.

Achtung! - Bei der Suche nach einer Arbeit ist es wichtig zu beachten, dass die gewünschte Tätigkeit dem Studien-Abschluss entsprechen muss!

Achtung! - Man sollte beachten, dass man nie eine Tätigkeit ohne eine Arbeitserlaubnis aufnehmen sollte. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit hohen Geldstrafen geahndet.

Regelungen für Studierende aus Bulgarien und Rumänien

Studierende aus Rumänien und Bulgarien reisen und halten sich in Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis auf.

Bis zum Ende der Übergangsfrist (31.12.2013) sind Studierende aus Bulgarien und Rumänien an die Regelungen von 18-Monate-zur-Arbeitssuche nach einem erfolgreichem Abschluss des Studiums gebunden (siehe bitte oben) und benötigen zur Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland die Arbeitserlaubnis EU bzw. Arbeitsgenehmigung EU. Diese beantragt man bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit (nicht bei der Ausländerbehörde).

Man sollte beachten, dass Fachkräfte aus Bulgarien und Rumänien, welche über einen deutschen Hochschulabschluss oder über vergleichbare Qualifikationen verfügen und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige erhalten für eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechnde Tätigkeit die Arbeitserlaubnis EU ohne Vorragprüfung.

 

Nach oben