Abschlusszeugnisse ausländischer Sekundarschulen lassen nicht immer die unmittelbare Aufnahme des Fachstudiums an einer deutschen Universität zu.
In vielen Fällen müssen ausländische Studienbewerber vor der Aufnahme des Fachstudiums die sogenannte "Feststellungsprüfung" ablegen, auf die sie sich durch Besuch eines Studienkollegs vorbereiten können (siehe Punkt 2). Daneben ist die Aufnahme zum Fachstudium teilweise davon abhängig, ob im Sekundarschulabschlusszeugnis eine bestimmte Mindestnote erreicht wurde. Außerdem gibt es eine Reihe von ausländischen Bildungsnachweisen, die nur zum Studium eines bestimmten Studienfaches oder eng verwandter Fächer berechtigen. Die Bewertung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) wird in der Regel von der Zulassungsstelle der Universität vorgenommen. Sie richtet sich nach den Bewertungsvorschlägen der Kultusministerkonferenz. Eine Datenbank der Kultusministerkonferenz der Länder mit Empfehlungen zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise ermöglicht inzwischen eine gute Einschätzung der Wertigkeit Ihres Sekundarschulabschlusses. In Zweifelsfällen müssen die Zeugnisse der Zeugnisanerkennungsstelle vorgelegt werden.
Unter den ausländischen Bildungsnachweisen lassen sich zwei Gruppen unterscheiden:
- 1. Sekundarschulabschlußzeugnisse mit direkter Hochschulzugangsberechtigung
(HZB)
Dies sind Zeugnisse, die eine direkte Aufnahme des Fachstudiums ermöglichen. Häufig ist die direkte Aufnahme des Fachstudiums allerdings auf bestimmte Studienfächer beschränkt und abhängig von einer Mindestnote. Man spricht hier von einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung (HZB). In diese Gruppe gehören Abschlusszeugnisse der Sekundarschule
- Aus vielen Ländern der Europäischen Union (EU)
- ferner aus Island, Liechtenstein, Malta, Norwegen, der Schweiz, Zypern und aus den meisten Ländern Mittel- und Osteuropas (nur Zeugnisse nach Abschluss einer 12jährigen allgemeinbildenden Schule)
- sowie aus einigen außereuropäischen Ländern, z.B. Gabun, Elfenbeinküste, Israel, Jamaika, Kamerun, Malaysia, Neuseeland, Niger, Senegal, Simbabwe, Syrien, Tansania, Togo und Tunesien
- Studienbewerber/-innen aus Japan, Chile, Griechenland (bis 1999 sowie Absolventen griechischer Schulen in Deutschland), Portugal und Spanien müssen neben dem Sekundarschulabschlußzeugnis den Nachweis über das Bestehen einer Hochschulaufnahmeprüfung an einer Universität ihres Heimatlandes vorlegen.
- Besondere Bestimmungen gelten für Bildungsnachweise aus den USA und (Süd)Korea, aus der Türkei und dem Iran sowie für Inhaber eines "Diplôme du Baccalauréat International".
- 2. Sekundarschulabschlußzeugnisse mit Hochschulzugang über
die Feststellungsprüfung
Inhaber ausländischer Sekundarschulabschlusszeugnisse, die nicht direkt zur Aufnahme eines Fachstudiums an einer deutschen Universität berechtigen, müssen sich der "Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife" unterziehen. Man kann sich auf diese Prüfung durch den Besuch eines einjährigen Kurses, z.B. am Studienkolleg München (www.studienkolleg.mhn.de), vorbereiten.Voraussetzung für die Zuweisung ist der Nachweis von mindestens 400 Stunden Deutschunterricht. Die Zuweisung zum Studienkolleg und zur Feststellungsprüfung erfolgt durch diejenige Universität, an der man anschließend das Fachstudium aufzunehmen wünscht. Mit erfolgreichem Ablegen der Feststellungsprüfung wird eine fachgebundene Hochschulreife erworben.
Ausnahme: Wenn Sie ein ausländisches Sekundarschulabschlusszeugnis dieser Gruppe besitzen und bereits mindestens ein bzw. zwei Jahre mit Erfolg an einer Universität in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land studiert haben, brauchen Sie keine Feststellungsprüfung abzulegen. Nähere Infos zum Studienkolleg und zur Feststellungsprüfung finden Sie hier.

