Einreise und Formalitäten für reguläre ausländische Studierende

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Die Einreise und der Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland sind durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. Die Einreisebestimmungen sind für die Bürger aus den Ländern der Europäischen Union (kurz: EU-Bürger) und die Bürger aus Nicht-EU-Staaten etwas unterschiedlich.

Kein Visum für die Einreise nach Deutschland erforderlich

Alle Bürger der Europäischen Union und aus den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Lichtenstein, Norwegen) benötigen für die Einreise nach Deutschland aufgrund des Gesetzes für allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern kein Visum. Für den Aufenthalt benötigen sie keine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine Freizügigkeitsbescheinigung. Diese erhält man bei der zuständigen Meldebehörde am zukünftigen Wohnort, wenn man den neuen Wohnort bei der Stadt anmeldet.

Es gibt weitere Personengruppen, die wegen staatlichen Abkommen kein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen. Mehr Informationen hierzu siehe bitte hier.

Einreisebestimmungen für Nicht-EU-Bürger

Alle Nicht-EU-Bürger benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum . Diesen muss man noch VOR der Anreise nach Deutschland in den deutschen diplomatischen Vertretungen im Heimatland beantragen. Man sollte sich möglichst frühzeitig bei den Botschaften und Konsulaten erkundigen, welche Unterlagen man dem Antrag auf Erteilung vom Sichtvermerk (Visum) beilegen muss. Man sollte beachten, dass die Bearbeitung der Unterlagen etwa 8 Wochen in Anspruch nimmt.

Dem Antrag auf die Erteilung des Visums müssen in der Regel folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Finanzierungsnachweis (wie das Studium in Deutschland finanziert wird),
  • Bestätigung der Universität, dass man einen Studienplatz erhalten hat (dies kann eine Zulassung zum Studium - falls die Deutschkenntnisse für ein Studium nicht ausreichend sind - oder die Zulassung zur Deutschprüfung - DSH oder ähnliches-, Zuweisung zum Studienkolleg etc. sein),
  • Falls man noch keine Deutschprüfung abgelegt hat, dennoch den Besuch von mindestens 200 Stunden Deutschunterricht nachweisen kann, wird man Sie von der Universität eine Bestätigung für die Zulassung zu einem Deutschsprachkurs erhalten. Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung und einer erfolgreicher Neubewerbung für ein Studienplatz ein Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg aufnehmen (Dieses Verfahren gilt nur für die Studiengänge, die keinen Zulassungsbeschränkungen (NC, ZVS etc.) unterliegen).

Man sollte das Visum für mindestens drei bis vier Monate beantragen, es soll sich vom Zeitpunkt der Einschreibung an der Universität bis mindestens Ende des anstehenden Semesters gelten; das sind im Sommer drei, im Winter vier Monate. Das Visum muss rechtzeitig vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden, d.h., das vorläufige Visum wird in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt. Die Aufenthaltserlaubnis ist meistens 1 - 2 Jahre gültig. Da die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt wurde, wird sie bei einem Abbruch des Studiums nicht verlängert. Zuletzt muss man beachten, dass ein Wechsel des Studienfaches nur innerhalb der ersten drei Semester ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Achtung! - zu Studien- oder Forschungszwecken sollte man nicht mit einem Touristenvisum einreisen, da es nicht zu Studienzwecken umgewandelt werden kann! Sonst muss man erneut ausreisen und ein neues Visum im Heimatland beantragen.

Finanzierungsnachweis

Bei der Beantragung des Studentenvisums wird die deutsche Botschaft/Konsulat sich bei dem Interessenten erkundigen, ob man das Studium in Deutschland finanzieren kann. So muss man nachweisen, dass man dazu in der Lage ist. Auch nach der Einreise in Deutschland wird man der Ausländerbehörde bei der Umwandlung des Visums in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken einen Finanzierungsnachweis vorlegen müssen. Der Finanzierungsnachweis soll belegen, dass man vor allem für das erste Studienjahr genügend Geld zur Verfügung hat und während des Aufenthaltes keine Sozialleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch wird nehmen müssen. Studierende und Studienbewerber aus Drittstaaten müssen nachweisen können, dass sie monatlich mindestens 670 Euro (8.040 Euro pro Jahr) zur Verfügung haben. Von einigen Ausländerbehörden kann auch ein höherer Betrag verlangt werden.

Der Finanzierungsnachweis kann in der Regel erbracht werden durch:

  • Eltern: Verpflichtungserklärung und Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • Verpflichtungserklärung: eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung, dass jemand für die Lebenshaltungskosten aufkommen wird,
  • Sparbuch/- konto: hiermit ist die Einzahlung einer bestimmten Geldsumme (Sicherheitsleistung) auf ein Sperrkonto gemeint,
  • Stipendium: falls man ein Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation, ein Stipendium aus den öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes erhalten oder das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an eine deutsche Hochschule übernommen hat, muss man eine Stipendienbescheinigung mit Angabe der Höhe und der Dauer des Stipendiums vorlegen.

Man sollte beachten, dass nicht jede der gerade genannten Finanzierungsmöglichkeiten in allen Ländern akzeptiert wird.

Formalitäten nach der Einreise in Deutschland

Es gibt eine Menge von Formalitäten, die nach der Einreise nach Deutschland erledigt werden müssen. Dabei ist wichtig zu beachten, dass dabei bestimmte Fristen eingehalten werden müssen.

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