Studentisches Arbeiten, Praktika, Sozialabgaben und Steuern - reguläre ausländische Studierende

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Studentisches Arbeiten

In Deutschland arbeiten viele Studierenden neben dem Studium - am Wochenende, in den Semesterferien etc. Auch für ausländische Studierende besteht die Möglichkeit, neben dem Studium eine Tätigkeit auszuüben. Dennoch gelten hier etwas andere Bestimmungen als für deutsche Studenten.

Grundsätzlich dürfen ausländische Studierende neben dem Studium arbeiten. Studierende aus der Europäischen Union (ausgenommen Bulgarien und Rumänien) und EWR sind faktisch den deutschen Studierenden gleichgestellt und haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Seit 01. Mai 2011 haben Studierende aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn auch einen freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Studierende aus Bulgarien und Rumänien und aus Nicht-EU-Ländern dürfen pro Jahr 120 ganze oder 240 halbe Tage pro Jahr arbeiten. Zusätzlich ist eine Beschäftigung als studentische Hilfskraft an der Universität erlaubt, die nicht auf diese 120 ganze bzw. 240 halbe Arbeitstage angerechnet wird. Für alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten muss eine Arbeitserlaubnis bei den zuständigen Stellen (Ausländerbehörde und Arbeitsamt) beantragt werden. Die Arbeitserlaubnis wird nur dann vergeben, wenn dadurch das Studium nicht beeinträchtigt wird.

Als halber Arbeitstag gilt eine Tätigkeit von 4 bzw. 5 Stunden pro Tag. Ob ein halber Tag 4 oder 5 Stunden lang ist, hängt von der Arbeitszeit der festen Mitarbeiter in dem jeweiligen Betrieb, in dem man arbeiten wird, ab. Wenn die regelmäßige Arbeitszeit dieser Personen 8 Stunden beträgt, ist der halbe Tag mit 4 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit anzusetzen. Beträgt die volle Arbeitszeit 10 Stunden, so wird der halbe Tag mit 5 Stunden gerechnet.

Wenn die Tätigkeit nicht über einen längeren Zeitraum erfolgt, sondern zusammenhängend (z. B. in den Semesterferien) ausgeübt wird, werden als Beschäftigungszeiten nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Das Wochenende zählt nicht bei zusammenhängenden Beschäftigungszeiträumen dazu.

Um arbeiten zu können, benötigt man eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug vom Finanzamt des Wohnortes (bzw. die Lohnsteuerkarte, falls man bereits vor 2010 gearbeitet hat).

Achtung! - Bei vielen Studierenden wird in der Aufenthaltserlaubnis noch die ALTE Regelung (mit 90 ganzen bzw. 180 halben Tagen) stehen. Da die neue Regelung eine gesetzliche Regelung ist, GILT DIE NEUE REGELUNG FÜR ALLE Studierenden (auch wenn in der Aufenthaltserlaubnis die alte Regelung steht).

Achtung! - Es ist sehr wichtig, dass man diese 120-Tage Regelung ernst nimmt. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für internationale Studierende sind sehr streng. Man kann ausgewiesen werden, wenn man dagegen verstoßt!

Achtung! - Sowohl EU als auch Nicht-EU-Studierende müssen beachten, dass man in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten darf. In der vorlesungsfreien Zeit gibt es wenige zeitliche Beschränkungen bezüglich der wöchentlichen Arbeitzeit.

Praktika

Wenn Studierende, die aus einem Nicht-EU-Land oder aus Bulgarien und Rumänien kommen, während des Studiums ein Praktikum absolvieren, das nicht in der Prüfungsordnung des Faches vorgeschrieben ist (also ein freiwilliges Praktikum ist), zählt das als reguläre Arbeitszeit - selbst wenn das Praktikum unbezahlt wird. Jeder Tag im Praktikum wird von der 120-Tage-Guthaben abgezogen.

Wenn man z.B. bereits 120 ganze oder 240 halbe Tage in einem Kalenderjahr gearbeitet hat, muss für das Praktikum die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Agentur für Arbeit eingeholt werden.

Praktika, die ein verpflichtender Bestandteil eines Studiums sind, d.h. in der Prüfungsordung des Studienfaches vorgeschrieben sind und somit als Pflichtpraktika gelten, sind von der 120-Tage-Regelung ausgenommen. ACHTUNG: Pflichtpraktika sind von der Regelung nur bis zur in der Studienordnung des jeweiligen Faches vorgesehenen Dauer von der 120-Tage-Regelung ausgenommen. Alles, was über diese Dauer hinausgeht, zählt als Arbeitszeit und wird von den 120 Tagen abgezogen (Beispiel:

Jobsuche

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man in Erlangen bzw. Nürnberg nach einem Job suchen kann. Man kann dies mit Hilfe von Zeitungen und Internet machen oder in den Studentenjobvermittlungen des Arbeitsamts, Strümpelstr. 14, Erlangen, Tel: 01801-555-111/ 09131-711-33, Öffnungszeiten: Mo - Fr 08:00 - 12:30 und Do 14:00 - 18:00 Uhr nachfragen.

An der Universität Erlangen-Nürnberg hilft dabei das Career Service, der von der Allgemeinen Studienberatung betreut wird. Das Career Service sammelt nicht nur Stellenanzeigen und stellt diese den Studierenden im Internet zur Verfügung, sondern bietet ein breites Seminar- und Beratungsangebot an, um den Studierenden den Sprung ins Berufsleben zu erleichtern.

Sozialabgaben und Steuern

In Deutschland werden vom Lohn authomatisch verschiedene Sozialabgaben und Steuern abgezogen. Dennoch gelten für Studierende besondere und häufig großzügige Regeln. Studierende zahlen entweder nur reduzierte oder gar keine Abgaben.

Lohnsteuer

Jeder Arbeitnehmen in Deutschland muss Stuern zahlen. Deren Höhe hängt vom Einkommen ab. Wenn man aber einen so gennannten Minijob ausübt und im Monat nicht mehr als 400 Euro verdient, muss man keine Steuern zahlen.

Wenn Studierende pro Kalenderjahr weniger als 8.004 Euro verdienen, bekommen sie am Jahresende die bezahlten Steuern wieder zurück, wenn man beim Finanzamt des Wohnortes die Einkommenssteuererklärung einreicht.

Rentenversicherung

Alle Arbeitnehmer in Deutschland müssen von ihrem Verdienst einen Beitrag in die staatliche Rentenversicherung einzahlen. In der Regel sind es 9.95 % des Einkommens.

Studierende zahlen in der Regel aber geringere Beiträge. Einkommen bis zu 400 Euro monatlich bleibt beitragsfrei. Bei einem Einkommen zwischen 400 und 800 Euro pro Monat bzw. Arbeitszeiten über 20 Stunden wöchentlich fallen reduzierte Beiträge an. Wen man längerfristig mehr verdient, muss man auch mehr in die Rentenversicherung einzahlen. Ab einem monatlichen Verdienst von 800 Euro müssen Studierende den vollen Beitragsanteil von 9,95 % zahlen.

Arbeitslosenversicherung

Studierende zahlen i. d. R. keine Beiträge zur Arbeitslosenversichrung. Das bedeutet auch, dass man keinen Anspruch auf Arbeitslosenentgeld hat, wenn man den Nebenjob verliert.

 

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