Versicherung - reguläre ausländische Studierende

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Studentische Kranken- und Pflegeversicherung

Allgemeines

Grundsätzlich sind alle Studierende (deutsche und internationale) ab Studienbeginn kranken- und pflegeversicherungspflichtig . Das bedeutet, dass alle Studierenden grundsätzlich eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung benötigen. Die Studentenversicherung kann man bei jeder gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland z.B. AOK, TKK, DAK etc. abschließen. Der monatlich Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung für Studenten beträgt ca. 78,00 Euro.

Nachdem man den Versicherungsschutz mit der gesetzlichen Krankenkasse geklärt hat, erhält man eine Versicherungsbescheinigung über den bestehenden Versicherungsschutz, welche man bei der Einschreibung vorlegen muss.

Versicherungsvarianten - Sonderfälle

Internationale Studenten mit einer Versicherung aus dem Heimatland

Wenn Studierende nach europäischem oder zwischenstaatlichem Recht Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen in Deutschland haben, müssen sie nicht unbedingt eine Kranken- und Pflegeversicherung als Student abschließen.

In solchen Fällen sollte man sich an eine der gesetzlichen Krankenkassen z.B. AOK, TKK wenden, welche für die Immatrikulation eine Bescheinigung über den Krankenversicherungsschutz ausstellen wird und beratend zur Seite steht, ob die Krankenversicherungsleistungen der bestehenden Versicherung in Deutschland ausreichend ist.

Achtung! - Ohne eine Versicherungsbescheinigung von der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Einschreibung an der Universität nicht möglich!

Privat versicherte Studenten

Wenn Studierende einen privaten Krankenversicherungsschutz aus Deutschland oder aus dem Ausland haben, werden sie grundsätzlich zu Studienbeginn ebenfalls versicherungspflichtig und müssen sich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern.

In solchen Fällen ist es jedoch möglich, dass sich Studierende von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreien lassen können. Diese Befreiung kann von jeder gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland z.B. AOK, TKK, DAK durchgeführt werden.

Jedoch ist zu beachten, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für Studenten für die gesamte Dauer des Studiums nicht widerrufbar ist. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Hinweis: Bei Beamtenkindern entfällt im Regefall (Steueränderungsgesetz 2007) mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Beihilfeanspruch der Eltern. Dies führt oftmals zu einer Erhöhung des Versicherungsbeitrages. Eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung scheidet jedoch wegen der einmal ausgesprochenen Befreiung aus.

Achtung! - Ohne eine Versicherungsbescheinigung von der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Einschreibung an der Universität nicht möglich!

Gesetzlich familienversicherte Studenten

Gesetzlich familienversicherte Studenten können bis zu Ihrem 25. Geburtstag kostenlos mitversichert sein. Voraussetzung dafür ist, dass Sie pro Monat nicht mehr als 365 Euro* Einkommen, bzw. bei geringfügigen Beschäftigung 400 Euro monatlich, haben. Die Altersgrenze kann sich bei männlichen Studenten um die Zeit des gesetzlich geleisteten Wehr- bzw. Zivildienstes verlängern (*Stand: 2010).

Achtung! - Ohne eine Versicherungsbescheinigung von der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Einschreibung an der Universität nicht möglich!

Ausnahmen

Für folgende Personengruppen besteht die gesetzliche Versicherungspflicht nicht:

  • Gaststudierende,
  • Teilnehmer/-innen an deutschen Sprachkursen,
  • Studierende, die das 30. Lebensjahr oder
  • das 14. Fachsemester überschritten haben.

Diese Personen können nur eine private Krankenversicherung abschließen. Die monatlichen Beiträge sind etwas höher und liegen zwischen 60 bis 80 Euro pro Monat. Wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, muss trotzdem bei der Immatrikulation eine Versicherungsbescheinigung von einer gesetzlichen deutschen Krankenkasse, z.B. AOK, TKK über das Entfallen der Versicherungspflicht vorgelegt werden.

Eine Übersicht zu den gesetzlichen Krankenkassen siehe bitte hier.

Private Haftpflichtversicherung

Für Personen- und Sachschäden, welche man verursacht, haftet man nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen jeder selbst. Missgeschicke, die sehr viel Geld kosten können, passieren schnell - man zerbricht versehentlich eine Glasscheibe, stoßt eine Vase in einem Geschäft herunter oder verursacht als Fußgänger bzw. Fahrradfahrer einen Verkehrsunfall. Wenn eine Person dabei verletzt wird, muss der Verursacher nicht nur für den materiellen Schaden aufkommen, sondern auch Schmerzensgeld, Krankenhaus- und Rehabilitationskosten und das Gehalt des Geschädigten zahlen.

Für solche Fälle wird es empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die nach der Klärung der Umstände für die Kosten aufkommen könnte.

Eine Übersicht zu den Anbietern der privaten Haftpflichtversicherungen siehe bitte hier.

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