Allgemeines - Arbeitserlaubnis / Beantragung der Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht
Allgemeines - Arbeitserlaubnis
Da ein Praktikum im Sinne der Beschäftigungsverordnung und des Aufenthaltsgesetzes eine Arbeit ist, darf man ein Praktikum nur dann aufnehmen, wenn die Zustimmung von der Agentur für Arbeit (vertreten durch die ZAV) vorliegt. Für Nicht-EU-Studierende muss bei der ZAV eine Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragt werden. Die Bescheinigung ist der Nachweis darüber, dass die Tätigkeit im Rahmen des Praktikums durch die ZAV genehmigt wurde und wird auch für die Beantragung des Aufenthaltstitels benötigt.
Weitere Informationen zur Beantragung von der Bescheinigung von der Arbeitsgenehmigungspflicht.
Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Staates (ausgenommen Bulgarien und Rumänien) und der EWR-Länder und der Schweiz
Studierende mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ausgenommen Bulgarien und Rumänien) und Studierende mit der Staatsbürgerschaft des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz benötigen für die Aufnahme eines Praktikums kein Einvernehmen der ZAV (es muss also keine Bescheinigung von der Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragt werden).
Praktikanten aus Bulgarien und Rumänien
Staatsangehörige der Länder Bulgarien und Rumänien benötigen keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland (ihr Reisepass/Ausweis ist ausreichend), benötigen aber für die Aufnahme eines Praktikums eine Zustimmung von der ZAV.
Weitere Informationen zur Beantragung von der Bescheinigung von der Arbeitsgenehmigungspflicht.
Praktikanten mit einer Nicht-EU-Staatsbürgerschaft
Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates, die in Deutschland ein Praktikum absolvieren möchten, benötigen dafür das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die ZAV und ein entsprechendes Visum für das Praktikum.
Weitere Informationen zur Beantragung von der Bescheinigung von der Arbeitsgenehmigungspflicht.
Beantragung der Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht
Grundsätzliches
Man sollte beachten, dass es bei der Beantragung von der Befreiungsbescheinigung von der Arbeitsgenehmigungspflicht eine Altersgrenze gibt. Für Praktikanten, die das 35 Lebensjahr überschritten haben, kann keine Befreiung ausgestellt werden.
Beantragende Institution
Falls man im Rahmen eines ERASMUS-Stipendienprogramms, eines Austauschprogramms oder von einer Partneruniversität der FAU kommt, wird die Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht vom Referat für Internationale Angelegenheiten (RIA), Frau Maija Hocke, beantragt. Nach dem Erhalt der Meldung über den zukünftigen Praktikanten wird sich das RIA mit dem Praktikanten in Verbindung setzen und ihn/sie über die notwendigen Schritte bzw. einzureichende Unterlagen informieren und auch ihn/sie um Zusendung der notwendigen Unterlagen bitten. Das RIA ist hier auf die Zuarbeit und ggf. Zulieferung von Unterlagen von der einladenden Einrichtung angewiesen.
Falls man nicht im Rahmen eines ERASMUS-Programms bzw. von einer Partneruniversität der FAU kommt, muss das Einvernehmen der ZAV der einladenden Institution/ Lehrstuhl beantragt werden. Wie genau es geht, siehe bitte hier.
Achtung: Da die Befreiungsbescheinigung von der Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beantragung des Visums für die Einreise nach Deutschland benötigt wird, sollte man die Bescheinigung möglichst frühzeitig beantragen bzw. sich frühzeitig vom Referat für Internationale Angelegenheiten beraten lassen.
Bearbeitungszeit
Die ZAV benötigt ca. 3-4 Wochen für die Erteilung der Befreiungsbescheinigung. Aus diesem Grund sollte man das Praktikum möglichst weit im Voraus planen und die Unterlagen frühzeitig bei der ZAV bzw. RIA einreichen, welches dann das Einvernehmen von der ZAV beantragen wird.
Befreiungsbescheinigung
Die Befreiungsbescheinigung (falls alles in Ordnung ist und die ZAV der Beschäftigung zugestimmt hat) wird in mehrfacher Ausführung ausgestellt - dies erhält das RIA bzw. der Arbeitgeber. Ein Exemplar ist für den Studierenden gedacht, eines für den Arbeitgeber und das Dritte - für die örtliche Ausländerbehörde. Das RIA wird die Bescheinigung den entsprechenden Stellen zusenden. Die Studierenden werden diese Bescheinigung auch für die Beantragung des Visums benötigen.
Praktikanten mit bulgarischer und rumänischer Staatsbürgeschaft
Praktikanten aus Bulgarien und Rumänien reisen zwar nach Deutschland ohne ein Visum ein und benötigen für den Aufenthalt hier keine Aufenthaltserlaubnis, für die Ausübung eines Praktikums benötigen sie aber eine Befreiungsbescheinigung von der Arbeitsgenehmigungspflicht.
Achtung: Wenn Praktikanten aus Bulgarien und Rumänien an die FAU im Rahmen eines ERASMUS-Stipendienprogramms oder von einer Partnerhochschule der FAU kommen, wird die Bescheinigung vom RIA beantragt. Wenn man im Rahmen von keiner der genannten Möglichkeiten an die FAU kommt, muss die Genehmigung der ZAV von dem Arbeitgeber des Praktikanten beantragt werden.
Unentgeltliche Praktika
Auch unentgeltliche Praktika sind Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und auch dafür muss die Zustimmung bzw. Genehmigung der zuständigen Stelle - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) - eingeholt werden.
Verlängerung des Praktikums
Wenn man in Deutschland z.B. ein 3-monatiges Praktikum gemacht hat und dieses für z.B. weitere 3 Monate verlängern möchte, muss man beachten, dass nicht nur Aufenthaltserlaubnis, sondern auch die Genehmigung von der ZAV für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht verlängert werden muss. Deswegen sollte man rechtzeitig die Verlängerung des Einvernehmens von der ZAV beantragen.
Achtung: Das, ob das Praktikum bzw. die Aufenthaltserlaubnis für das Praktikum verlängert werden kann, hängt sehr stark davon ab, was für Visum der Praktikant bei der Einreise nach Deutschland hatte. Deshalb sollte man sich bei der Beantragung des Praktikantenvisums vor der Einreise nach Deutschland sich sehr genau über die aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Praktikanten informieren.

