Deifinition - Studienfachbezogenes Praktikum / Zielgruppen
Definition – Studienfachbezogenes Praktikum
Ein Praktikum soll den Studierenden die Möglichkeit geben, neben den im Studium erworbenen theoretischen Kenntnissen praktische Erfahrungen zu sammeln. Im Vordergrund steht das Lernen des Praktikanten.
Nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ist es wichtig, dass der Praktikant nicht fest in das Tagesgeschäft des Unternehmens/der Institution eingeplant wird, sondern sich mehrere Abteilungen bzw. Bereiche des Unternehmens ansehen kann d.h. im Betrieb mitlaufen kann. Es ist nicht zulässig, dass durch Praktikanten personelle Engpässe des Unternehmens/Lehrstuhls ausgeglichen werden. Empfehlenswert wäre auch, dem Praktikanten einen ständigen Betreuer zu zuweisen, der als Ansprechpartner für sämtliche Fragen dient.
Für fachbezogene Praktika ist es wichtig, dass die zu erwerbenden Kenntnisse dem Studienfach entsprechen und eine praktische Fortbildung darstellen. Der Fortbildungseffekt muss ggf. aus einem Praktikumsplan hervorgehen, der zwischen dem Praktikanten und dem Lehrstuhl verabredet wird.
Praktika in Deutschland - Zielgruppen - Wer darf ein Praktikum machen?
Praktika in Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Beschäftigungsverordnung können folgende Personengruppen machen:
Studierende ausländischer Hochschulen
Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert sind, bereits 4 Fachsemester absolviert haben und bei denen das Praktikum in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fachstudium im Ausland steht, können ein Praktikum in Deutschland absolvieren.
Als Studium im Ausland gilt ein:
- Tages- bzw. Vollzeitstudium,
- Teilzeit-, Abend- und Fernstudium – aber nur, wenn das Studium vom Zeitumfang her mindestens 50% des zeitlichen Umfangs eines Vollzeitstudenten beansprucht hat.
Für das Praktikum muss in vielen Fällen eine Befreiungsbescheinigung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragt werden. Welche Fälle es genau sind, siehe bitte hier.
Achtung: Schüler und Abiturienten, die in ihrem Heimatland nicht an einer Universität eingeschrieben sind, können an der FAU kein Praktikum absolvieren.
Famulaturen und Abschlussarbeiten in Deutschland
Wenn man im Heimatland bzw. Ausland bereits 4 Fachsemester erfolgreich studiert hat, kann man in Deutschland auch eine Famulatur bzw. Abschlussarbeit (Bachelor- bzw. Master-Arbeit) ableisten. Famulaturen und Abschlussarbeiten gelten als Praktikum im Sinne von §2 Abs. 2 Nr. 5 der Beschäftigungsverordnung.
Achtung: Famulanten müssen in dem Praktikumsplan die medizinische Abteilung, in der sie die Famulatur machen werden, angeben.
Ausländische Praktikanten mit Studienabschluss
Absolventen ausländischer Hochschulen, die an einer Hochschule im Ausland nicht mehr immatrikuliert sind, können evtl. ein „Weiterbildungspraktikum“ machen. Bevor man so ein Praktikum aufnimmt, sollte man sich bei der Deutschen Botschaft bzw. Konsulat im Heimatland bzw. im Land des ständigen Wohnsitzes erkundigen, ob solch in Aufenthalt in Deutschland genehmigungsfähig ist.
Achtung: Absolventen ausländischer Hochschulen dürfen nur bezahlte Praktika in Deutschland machen. Die Bezahlung muss den aktuellen Bafög-Satz übersteigen. Eine Bezahlung in Höhe des aktuellen Bafög-Satzes ist für einen Absolventen nicht angemessen.
Praktika im Rahmen von EU-geförderten Programmen
Eine weitere Möglichkeit ein Praktikum zu machen, ist im Rahmen eines von der Europäischen Union geförderten Programmes.
Alle Praktika, die im Rahmen eines EU-geförderten Programms durchgeführt werden, sind genehmigungsfrei d.h. es muss keine Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragt werden.
Achtung: Wenn man als Nicht-EU-Student an einer Europäischen Hochschule studiert und im Rahmen eines von der EU-geförderten Programms z.B. ERASMUS-Praktikum an der FAU ein Praktikum machen möchte, muss wegen der Nicht-EU-Staatsangehörigkeit eine Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragt werden. Wie genau es geht, siehe bitte hier.
Praktikanten im Rahmen von internationalen Austauschprogrammen von Verbänden
Studierende ausländischer Hochschulen können im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen in Deutschland ein Praktikum absolvieren. Hierfür muss keine Genehmigung von der Zentralstelle für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur eingeholt werden.
Die wichtigsten studentischen Austauschorganisationen sind z.B. IASTE, AIESEC, DFA, ELSA etc.
Regierungspraktikanten
Fach- und Führungskräfte, die aus öffentlich-rechtlichen deutschen Mitteln oder den Mitteln der EU ein Stipendium erhalten (Regierungsstipendiaten), können auch in Deutschland ein Praktikum ableisten.

