Befreiung auf Antrag
Anträge auf Befreiung von der Zahlungspflicht des Studienbeitrages über 500,- € sind mit dem Antrag auf Immatrikulation bei der persönlichen Einschreibung zu stellen. Anträge aus Anlass der Rückmeldung sind bis zum letzten ortsüblich bekannt gemachten Rückmeldetermin zu stellen.
Eine Befreiung auf Antrag ist in folgenden Fällen möglich:
- Bei Erziehung und Pflege eines Kindes, dass zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
- Die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltsverpflichteten (in der Regel die Eltern) erhalten für mind. 3 Kinder in Deutschland Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der EU. Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind (Wehr-/Zivildienst, FSJ, FÖJ). Das Gleiche gilt wenn eines oder mehrere Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und sich in Ausbildung/Studium befinden (i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz).
- Die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltsverpflichteten (in der Regel die Eltern) sind einem weiteren Kind zum Unterhalt verpflichtet, das an einer deutsche Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge entrichtet; den Studienbeiträgen sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden.
- Für ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen, EU-Regelungen (z. B. Erasmus) oder Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind (Informationen für Ausländer zur Befreiung von Studienbeiträgen (PDF), Befreiung internationaler Programmstudenten: Partnerschaften (Link)).
- Bei einer Schwerbehinderung (GdB ab 50 %) oder chronischen Erkrankung/Behinderung (GdB bis zu 50 %) mit studienerschwerenden Auswirkungen.
- Die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung wird im laufenden Semester erbracht, das Bestehen ergibt sich erst im folgenden Semester, indem keine Leistungen der Universität in Anspruch genommen werden.
- Das Studienbeitragsdarlehen kann nicht gewährt werden und der Bezug von Wohngeld nach § 26 Wohngeldgesetz (WGG) wird nachgewiesen.
- Die Immatrikulation wird zurückgenommen oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, es sind jedoch nicht mehr als 2 Monate nach Vorlesungsbeginn verstrichen.
- Die Erhebung eines Studienbeitrages stellt auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte dar. Finanzielle oder wirtschaftliche Gründe allein sind grundsätzlich nicht geeignet, eine unzumutbare Härte zu begründen.

