Gasthörer

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Bitte beachten Sie, dass vor der Immatrikulation zunächst die für Gaststudierende fällige Studiengebühr (siehe Zif. IV) zu entrichten ist:
- entweder bei der Amtskasse der Universität in der Turnstr. 5 (Quittung bei der Einschreibung vorlegen)
- oder per Überweisung 10 Tage vor der Einschreibung

  1. Status
  2. Immatrikulationsrechtliche Grenzen und Weiterungen
  3. Nachweis der Hochschulreife (Qualifikation)
  4. Immatrikulationsverfahren
  5. Lehrveranstaltungswahl ("Belegung")
  6. Dauer der Immatrikulation/Termine

I. Status

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) eröffnet für Studierende zwei Alternativen der Immatrikulation:

a) als (ordentliche/r) Student(in), "Student(in) ist, wer an einer Hochschule immatrikuliert ist" - Art. 42 Abs. 2 BayHSchG,
b) als Gaststudierende(r) - früher: "Gasthörer", - "Gaststudierende(r) ist, wer an einer Hochschule zum Besuch einzelner Unterrichtsveranstaltungen immatrikuliert ist" - Art. 42 Abs. 2 BayHSchG.

Gaststudierende und (ordentliche) Studenten verfolgen unterschiedliche Studienziele:

a) Gaststudierende erwerben keinen Studienabschluss, Studenten dagegen streben in der Regel einen berufsqualifizierenden Studienabschluss an.
b) Während sich Studenten für einen bestimmten Studiengang (= Studienfach/Studienfächer mit bestimmtem Abschluss) einschreiben, werden Gaststudierende ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen immatrikuliert.

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II. Immatrikulationsrechtliche Grenzen und Weiterungen

Grundsätzlich unzulässig ist es nach dem Bayerischen Hochschulgesetz

a) sich als Student(in) gleichzeitig an mehreren Hochschulen zu immatrikulieren (Art. 42 Abs. 2 BayHSchHG),
b) sich an ein und derselben Universität gleichzeitig sowohl als Student(in) wie auch als Gaststudierende(r) zu immatrikulieren (§ 2 Abs. 3 der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Erlangen-Nürnberg vom 28. November 2006).

Demgegenüber gestattet es das Bayerische Hochschulgesetz Student(inn)en einer Hochschule, sich zugleich auch an einer zweiten Hochschule als Gaststudierende einzuschreiben. Davon wird in der Regel dann Gebrauch gemacht, wenn an der "Stamm-Universität" einzelne, für das Studium wichtige Lehrveranstaltungen nicht angeboten werden.

Gaststudierende erwerben durch die Immatrikulation zwar eine Vielzahl von Rechten. Allerdings werden Gaststudierende

  • nicht Mitglied der Universität,
  • auch nicht Mitglied in der studentischen Krankenversicherung und schließlich
  • erwerben Gaststudierende auch kein Anrecht auf die üblichen sozialen Vergünstigungen der Studenten

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III. Nachweis der Hochschulreife (Qualifikation)

(§ 33 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen - Qualifikationsverordnung - von 2007)

Für die Immatrikulation bedürfen Gaststudierende grundsätzlich der gleichen Qualifikation wie Studenten. Hierbei kann die Universität Ausnahmen zulassen, wenn der Bewerber mindestens

a) den mittleren Schulabschluß (Abschlußzeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule oder ein vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkanntes Zeugnis) besitzt oder
b) ein besonderes Interesse glaubhaft machen kann und die Universität aufgrund der Vorbildung, der Berufserfahrung und der sonstigen persönlichen Umstände des Bewerbers zu der Auffassung gelangt, daß dieser den einzelnen Veranstaltungen, für die er immatrikuliert werden will, zu folgen vermag. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die Immatrikulation für Unterrichtsveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise ("Scheine") erworben werden können.

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IV. Immatrikulationsverfahren

Gaststudierende stellen ihren Antrag auf Immatrikulation persönlich innerhalb der allgemeinen Immatrikulationsfristen in der Studentenkanzlei der Zentralen Universitätsverwaltung in Erlangen, Halbmondstr. 6, Zi. 0.034.
Die Immatrikulationsfrist für Gaststudierende liegt regelmäßig zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters; sie wird vom Rektor der Universität festgesetzt, durch Aushang am Schwarzen Brett bekanntgemacht und in das Vorlesungsverzeichnis des jeweiligen Semesters aufgenommen.
Mit dem Antrag auf Immatrikulation (bitte zweimal ausdrucken) sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

a) Nachweis der Hochschulreife (s. Ziff. III),
b) Bundespersonalausweis, ersatzweise den Reisepaß; Ausländer: Paß mit Nachweis der Aufenthaltsbewilligung, die sich mindestens über die gesamte Vorlesungszeit des Semesters erstrecken muß,
c) ggf. vorhandenes Studienbuch,
d) Ausländer und solche Studienbewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist: Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse - DSH);
e) Nachweis über die Entrichtung der für Gaststudierende fälligen Studiengebühr (Quittung der Amtskasse der Universität, Turnstr. 5 (bei Barzahlung) oder per Überweisung 10 Tage vor der Einschreibung). Die Gebühr für das Studium von Gaststudierenden beträgt pro Semester 100 €, bei 5-8 Semesterwochenstunden 200 € und bei mehr als 8 Semesterwochenstunden 300 €.

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V. Lehrveranstaltungswahl ("Belegung")

Bei der Immatrikulation geben die Gaststudierenden die einzelnen Lehrveranstaltungen an, für die sie immatrikuliert werden wollen ("Belegung"). Die Lehrveranstaltungen sind dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis der Universität zu entnehmen: http://univis.uni-erlangen.de

Bei dieser Belegung gelten einschränkende Bestimmungen:
Die Belegung von Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge ist grundsätzlich nur möglich, wenn keine Laborplätze (z.B. Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften) oder feste Arbeitsplätze (z.B. Computerkurse) benötigt werden.

Soweit Plätze verfügbar sind, können sich Gasthörer auch für sprachpraktische Lehrveranstaltungen anmelden. Bei der Zulassungsstelle muss hierfür bereits im Voraus eine Einschreibung als Gasthörer erfolgen. Gasthörer müssen für Sprachkurse am Sprachenzentrum 20 € pro Semesterwochenstunde (SWS) entrichten. Weitere Infos unter: http://www.sz.uni-erlangen.de/leitung/hinweise

Ausgeschlossen ist die Belegung von Lehrveranstaltungen der Medizin oder Zahnmedizin, soweit diese nicht ausdrücklich dem Studium Generale oder dem Seniorenstudium zugeordnet sind.
Gaststudierende sind grundsätzlich zum Besuch der im Immatrikulationsantrag genannten und von der Universität bestätigten Unterrichtsveranstaltungen berechtigt, soweit diese auch tatsächlich angeboten werden. Ein Anspruch auf Besuch von teilnehmerbegrenzten Lehrveranstaltungen besteht nicht, soweit die vorhandenen Plätze von Studenten der Universität in Anspruch genommen werden.

Dies gilt nicht, wenn Gaststudierende an einer anderen Universität als Studenten immatrikuliert sind, die Lehrveranstaltungen an der anderen Universität nicht angeboten werden und der Besuch der Lehrveranstaltungen an der Universität Erlangen-Nürnberg zum Abschluß des Studiums an der "Stamm-Universität" erforderlich ist (s. Ziff. II).
Das Ablegen von Prüfungen ist im Rahmen eines Gaststudiums nicht zulässig (Art 50 BayHSchG).

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VI. Dauer der Immatrikulation/Termine

Die Immatrikulation von Gaststudierenden ist befristet auf das betreffende Semester. Sie erlischt somit am Ende des jeweiligen Semesters, das ist im Sommersemester der 30. September, im Wintersemester der 31. März. Soll die Immatrikulation fortgeführt werden, bedarf es einer erneuten Einschreibung zu den dafür festgesetzten Terminen.

Die Termine für die Einschreibung finden Sie hier.

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