Rahmendienstvereinbarung
über Grundsätze bei der Gestaltung der Arbeitszeit
an den Einrichtungen der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
(Rahmen-DV Arbeitszeit)

 

Um die Beachtung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften zu gewährleisten schließen die Universität Erlangen-Nürnberg und ihr Gesamtpersonalrat gem. Art. 73 i. V. m. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit folgende Dienstvereinbarung:



§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Durch diese Dienstvereinbarung soll gewährleistet werden, dass im Bereich der Universität die Arbeitszeit so geregelt wird, dass unter Beachtung des geltenden gesetzlichen (AzV, ArbZG) und tariflichen Arbeitszeitrechts den betrieblichen Anforderungen der einzelnen Einrichtungen unter Berücksichtigung der persönlichen Zeitgestaltungswünsche der Beschäftigten entsprochen wird.

(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Abweichungen von der Regelarbeitszeit (gleitende Arbeitszeit) bei begründeten Ausnahmen sowie für die erforderlichen Detailregelungen ist auf die Leitungen der einzelnen Einrichtungen der Universität übertragen. Diese regeln die Arbeitszeit der Beschäftigten ihres Bereichs unter Mitbestimmung des zuständigen Personalrats, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen. Außer den gesetzlichen Regelungen und den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen vorgesetzter Dienstbehörden ist bei der Regelung der Arbeitszeit diese Rahmendienstvereinbarung zu beachten.



§ 2
Zeiterfassung; Leistungs- und Verhaltenskontrolle

(1) Der Einsatz technischer Geräte zur Arbeitszeiterfassung unterliegt gem. Art. 75 a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG der Mitbestimmung. Ferner sind bei Einführung von Zeiterfassungsgeräten einschlägige Rahmendienstvereinbarungen zu beachten (derzeit die Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz von AZEA).

(2) Zeiterfassungsgeräte dienen nicht der Leistungskontrolle; die Verhaltenskontrolle beschränkt sich auf die Erfassung der Arbeitszeit. Technische Möglichkeiten von Zeiterfassungsgeräten, Verhaltensprofile zu erstellen, werden nicht benutzt.



§ 3
Dienstplanaufstellung

In Bereichen, in denen nicht Gleitzeit eingeführt ist, sind Dienstpläne rechtzeitig, im Regelfall mindestens 8 Wochen im Voraus, zu erstellen.



§ 4
Konflikte

Im Fall der Nichteinigung zwischen örtlichem Personalrat und Leitung einer Einrichtung (siehe § 1 Abs. 2) ist die Angelegenheit dem Dienststellenleiter vorzulegen.



§ 5
Inkrafttreten

Diese Rahmendienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

 

 

Universität Gesamtpersonalrat
Erlangen, den 19.11.1996

gez. G. Jasper
Rektor

Erlangen, den 18.11.1996

gez. Schöck
Kanzler 

Erlangen, den 03.12.1996

gez. Ehnes
Vorsitzender

 

Protokollnotiz zu § 3:

Aus Anlass der Unterzeichnung der Dienstvereinbarung hat der Gesamtpersonalrat auf die besondere Problematik bei der Umsetzung des § 4 ArbZG und des § 2 Abs. 3 AzV hingewiesen.